Anbau an Mietwohnung

Hallo! Folgender Fall: Mal angenommen jemand wohnt seit 8 Jahren in einer Mietwohnung (Giebelseite, Endetage), in einem Mehrfamilienhaus, das einer Versicherung gehörte. Nun wurde das ganze Anwesen an eine Immobilienfirma verkauft. Diese plant jede einzelne Wohnung als Eigentumswohnungen zu verkaufen. Außerdem plant die neue Eigentümergesellschaft an die Giebelseite o.g. Mieters einen Anbau anzubauen. Dabei würden ein Küchenfenster und ein Loggiafenster (normaler Fensterflügel mit Glas) zugemauert werden. Bei den unteren Mietern wären hiervon die Badfenster betroffen.
Außerdem müssten wunderschöne, gesunde, große Bäume gefällt werden.Eure rechtliche Meinung hierzu ? Danke.

Hallo!

Das ist so ohne weiteres nicht möglich.
Denn man hat Wohnung mit Fenster gemietet und das kann nicht „einfach“ geändert werden.

Rein technisch kann man Nichtwohnräume wie Küche und Bad mit Lüftungsanlage versehen und deshalb ein Fenster einsparen bzw. zubauen. Tageslicht ist dort nicht vorgeschrieben wie in Wohnräumen.

Die Bäume ?
Darum muss sich die Stadt kümmern, ob die unter eine Baumschutzsatzung fallen und erhalten werden müssen. Wenn man Nachbargrundstück anders nicht nutzen kann, besteht wenig Hoffnung die Bäume zu erhalten. Da man schon direkt anbauen will, scheint es ja wenig Platz zu geben (Baulücke ?)
Ggf. gibts Auflagen an anderer Stelle Neuanpflanzungen vorzunehmen, die natürlich das Erscheinungsbild eines jahrzehntealten Bestands nicht gleichwertig ersetzen würden.

MfG
duck313

Nein, keine Baulücke, sondern freier Platz mit Fahrradständer und Zugang zu Seiteneingangstür und weiter zum Keller und Zugang zum Garten des Mieters im Erdgeschoß.

Das klingt nach Renditeverkauf. Sollte die Maßnahme bereits genehmigt sein, hat m. E. die untere Naturschutzbehörde bereits das o.k. zur Baumfällung gegeben, aber Sie und die Mitbetroffenen hätten m. E. die Möglichkeit schon mal „rein vorsorglich“ Mietminderung geltend zu machen und damit etwas Sand ins Getriebe zu streuen: Weniger Mieteinnahmen. weniger Rendite, weniger Käuferinteressen.
Allerdings: Ich bin keine Fachfrau für Miet- und/oder Baurecht und empfehle den Besuch beim Mieterschutzbund (evtl. ist ein Mitbetroffener dort bereits Mitglied) oder sich zusammenzutun und sich – vorerst lediglich zu Beratungszwecken – einen Fachanwalt für Mietrecht zu leisten (evtl. auch über eine vorhandene Rechtschutzversicherung eines Mitbetroffenen).
MfG
HiLe

Möglich ja, Modernisierung zur Schaffung neuen Wohnraums, da gibt es bewußt einige Hindernisse die diese erschweren, aber unmöglich ist dies nicht. §555b 7 BGB

Hallo,

die Frage des UP (gemutmaßt) dürfte eher in die Richtung gehen, ob substanzielle Verschlechterungen der eigenen Mietsache

a) hingenommen werden müssen
b) ausgleichspflichtig wären.

Und da wird es auf eine Güterabwägung der wirtschaftl. Interessen des Hauseigentümers und den Interessen des Mieters (evtl. vor Gericht) hinauslaufen.

Gruß
vdmaster

Das ändert aber nichts daran, dass man einem Mieter nicht die Fenster zumauern kann, wie folgendes Urteil bestätigt: http://www.onlineurteile.de/articles/mauer-vors-fens…

Unter Schaffung von Wohnraum im Sinne von Modernisierung würde ich z.B. den Ausbau eines Dachbodens sehen.

Huhu,

dein Fall aus dem Link ist mir gut bekannt, dieser ging in Revisionen und landete beim BGH (Persönlich gefällt mir das Urteil auch nicht) http://www.neues-deutschland.de/artikel/923454.richt…

Minderung wegen Gebrauscheinschränkungen sind wohl auf jeden Fall drin, wenn sich die Wohnung so stark ändert.

1 Like

Hallo,

leider komme ich über die Datenbank des BGH (AZ: VIII ZR 135/13) an diese Entscheidung nicht heran oder bin dafür zu dämlich. Was in Deinem Link jedoch nicht steht, steht hier.

Zitat:„Ferner hatte sich die Mieterin während des gesamten Baufortschrittes nicht gegen den Bau gewehrt.“

Fazit: Wer erst einmal seelenruhig abwartet bis der Bau (vollständig) steht, hat also schlechte Karten und muss sich nicht wundern, wenn nichts mehr (aufgrund der Güterabwägung) rückgängig gemacht werden kann.

Gruß
vdmaster

Danke für den Nachtrag. Tja, das kann ich allerdings auch nicht verstehen, warum sich die Mieterin nicht während des Baus gewehrt hatte. Dennoch bin ich mit dem Urteil nicht einverstanden. Was würde man denn nun einem Mieter raten, der aktuell von so einem Anbauplan betroffen ist und der Bauantrag nebst Bauplan bereits beim Bauamt liegt ?
Ein Bauantrag sei abgelehnt worden und nun liege ein geänderter Antrag, also mit neuem Bauplan, beim Bauamt.

Hallo,

Dabei
würden ein Küchenfenster und ein Loggiafenster (normaler
Fensterflügel mit Glas) zugemauert werden.

Das klingt, als könnte man eine Mietminderung durchsetzen. Immerhin hatte man vorher ein Fenster, und danach hat man kein Fenster mehr.

(Übrigens, mal nebenbei: Diese Glasbausteine sind sind energetisch sehr schlecht.)

Ich würde mich da anwaltlich beraten lassen.

Schöne Grüße

Petra

Es geht ja doch
Hallo,

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Der fragliche Passus bei Rdnr. 5.

Einem betroffenen Mieter wäre anzuraten, dass er anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt. Im Vorfeld kann er beim Hauseigentümer (mit angemessener Fristsetzung) schriftlich anfragen, in welcher Form er die Verschlechterung der Mietsache zu kompensieren gedenkt. Aus der Art und/oder Höhe der Kompensation kann er seine Schlüsse ziehen, ob er auf Unterlassung klagt oder nicht.

Da die genauen Gegebenheiten vor Ort hier unbekannt sind, stellt sich z.B. die Frage, ob der Mieter an anderer Stelle (auf Kosten des Eigentümers) neue Fenster gesetzt bekommen kann.

Anwaltliche Hilfe schadet sicher nicht.

Gruß
vdmaster

Wenn der betroffene Mieter nun aber keine Rechtsschutzversicherung und nur eine kleine Rente hat ? Dann wird es schwierig mit einem Anwalt. Woanders ein Fenster einbauen ginge aus Platzgründen schon gar nicht. Es gibt übrigens in der Küche ein zweites Fenster, jedoch kann man dieses nur Kippen. Es wäre also kein Fenster mehr da, welches man richtig öffnen kann. Zu dem BGH-Urteil: Die Mieterin hat wohl nur verloren, weil sie ohne zu reagieren dem Bau zugeschaut hatte und diesem erst nach Fertigstellung widersprach.

Hi,

für Leute mit wenig Geld gibt es die Prozesskostenhilfe http://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe gilt nur für eine gerichtliche Auseinandersetzung, jedoch nicht für außergerichtliche Tätigkeit eines Anwaltes. Und da es im betreffenden Bundesland keine Beratungskostenhilfe gibt, müsste man also alle Kosten des Anwaltes, außer die vor Gericht, selbst zahlen.