Anspr.: Kostenbeteiligung b. Eigenbedarskündigung?

Die Wohnung einer Familie (Eheleute mit einjährigem Sohn) wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Vermieterin will selbst einziehen, da ihr ihre Wohnung selbst wegen Eigenbedarf gekündigt wurde. Die Vermieterin der Vermieterin ist schwanger, wohnt zur Zeit in einer WG und braucht jetzt ihre Wohnung.
Sollten nun Widerspruch einlegt werden?
DIe Familie wohnt erst seit etwas über 2 Jahren in der Wohnung. KÖnnen sie eine Kostenbeteiligung bzw. Schadenersatz von ihrer Vermieterin fordern? Sie haben voraussichtlich folgende Kosten: Maklergebühr, Ablöse einer Küche, Renovierungskosten, Umzugsunternehmen, Kosten, um Urlaub zu nehmen, Babysitterkosten, doppelte Mietzahlung im Umzugsmonat.
Vielen Dank im voraus

Wenn die vorliegende Kündigung rechtens ist, gibt es von Seiten des Vermieters keinen Grund irgendeinen Schadenersatz zahlen zu müssen. Bei der Vermietung vor 2 Jahren war wohl diese Entwicklung nicht absehbar, so dass auch darüber kein Einstieg in Schadenersatz möglich erscheint.

vnA

Wenn die vorliegende Kündigung rechtens ist, gibt es von
Seiten des Vermieters keinen Grund irgendeinen Schadenersatz
zahlen zu müssen. Bei der Vermietung vor 2 Jahren war wohl
diese Entwicklung nicht absehbar, so dass auch darüber kein
Einstieg in Schadenersatz möglich erscheint.

Ich hatte mal eine Eigenbedarfskündigung nach zehn Monaten, auch da keine Chance auf Schadenersatz ohne Beweis, dass die Vermieterin das schon bei Vertragsschluss so kommen sehen musste.

Wer Eigenbedarfskündigungen komplett ausschließen will, muss Zeitmietverträge mit einer Kündigungsverzichtsklausel abschließen. Das wollen Mieter oft nicht, um flexibel zu bleiben. Vermieter mitunter auch nicht, aus den selben Gründen, wie man hier sieht.

Gruß
smalbop

Wer Eigenbedarfskündigungen komplett ausschließen will, muss
Zeitmietverträge mit einer Kündigungsverzichtsklausel
abschließen.

es genügt der gegenseitige oder einseitige (ordentliche) kündigungsverzicht.
warum sollte noch zusätzlich ein zeitmietvertrag geschlossen werden (dessen vor. kaum vorliegen dürften) ???

Entweder ein Zeitmietvertrag oder eine (dann natürlich zeitlich befristete) Kündigungsverzichtsklausel bei einem ansonsten unbefristeten Mietvertrag. Ja nach Wunsch. Beides hat die Wirkung, dass eine Eigenbedarfskündigung nicht wirksam erklärt werden kann.
So besser?

So besser?

zumindest verständlicher.