Anspruch auf Kopien der Abrechnungsbelege

BGH Urteil: Mieter haben keinen Anspruch auf Kopien der Abrechnungsbelege. Außer, Mieter wohnt nicht im gleinen Ort, Ärger mit Vermieter = daher nicht zumutbar…

Wie wäre es denn, wenn Mieter A einen Bevollmächtigten mit der Überprüfung der Nebenkostenabrechnung beauftragt hat, Mieterverein oder Rechtsanwalt.

Hätte dieser ebenfalls keinen Anspruch auf die Zusendung von Kopien der Abrechnungsbelege?
Könnte der Verwalter/Vermieter sich insofern dann auch auf das BGH Urteil berufen?
Meiner Meinung nach, ist es einem Rechtsanwalt oder auch dem Mieterverein nicht zumutbar, die Abrechnungsbelege im Büro des Vermieters zu prüfen…

Vielen Dank für eventuelle Hilfe…

Tine

Hallo

das Urteil gilt, egal ob an Mieter oder dessen Vertreter.
Es bleibt unbenommen, die Belege in Kopie anzufordern, für die man jedoch im voraus zahlen muss und zwar angemessen, pro Kopie zwischen 30 und 60 c sowie Portokosten.

Gruß

Das Zauberwort heisst Kostenersatz.

In der regel wird ein Anwalt Kopien gegen Kostenersatz anfordern.
Und wenn der VM nicht ganz blöd ist, wird er dies tun, weil ihm keine Kosten für die Kopien entstehen.
Die im anderen Antwort Posting genannte Zahl ist m.E. sehr realisitisch.

Natürlich kann man das auch als Privatperson tun. Im Falle sturer VM wirkt das Schreiben eines Anwalts aber oft wunder.

Gruss Ivo

Aber mal angenommen, der Anwalt hat bereits die Kopien angefordert und auch mitgeteilt, dass die Kopiekosten übernommen werden…

Also ist es richtig, dass der Vermieter/Verwalter trotzdem keine Belege versenden braucht?!

Tine

Hallo,

Also ist es richtig, dass der Vermieter/Verwalter trotzdem
keine Belege versenden braucht?!

Ja, wenn es sich um preisfreien Wohnraum handelt und die Verwaltung in keinem wohnungsfernen Ort ansässig ist.

Gruß
Stiefel

Hallo Irene,

Es bleibt unbenommen, die Belege in Kopie anzufordern, für die
man jedoch im voraus zahlen muss und zwar angemessen, pro
Kopie zwischen 30 und 60 c sowie Portokosten.

Tut mir leid, aber das ist falsch.
Der BGH sagt eindeutig, dass der Mieter (regelmäßig) keinen Anspruch
auf Kopien hat - auch nicht gegen Kostenersatz oder -vorschuss.

Dass es glücklicherweise in der Praxis tausendfach so funktioniert
ist mir auch klar.
Aber einen Anspruch darauf hat der Mieter nicht.

Gruß, Trobi

Hallo,

Und wenn der VM nicht ganz blöd ist, wird er dies tun,

Ich fürchte, der egoistische und gut informierte
Vermieter wird dies nicht tun. Es geht doch meist gar nicht
um die Kopierkosten.

Der Vermieter spekuliert doch ganz klar darauf, dass es dem durchschnittlichen Mieter zu mühsam ist, vorbei zu fahren
und Belege einzusehen, die er oft selber nicht versteht.

Und es ist eben etwas anderes, ob man den Juristen oder
sonstigen Experten, den man irgendwo in der Bekanntschaft hat, bittet, abends mal kurz die Belegkopien zu überfliegen oder verlangt,
dass er zu den regulären Öffnungszeiten bei der Hausverwaltung
vorbeifährt.

Und leider kann sich der VM dabei auf das BGH-Urteil stützen.

Gruß, Trobi

Hallo Irene,

Es bleibt unbenommen, die Belege in Kopie anzufordern, für die
man jedoch im voraus zahlen muss und zwar angemessen, pro
Kopie zwischen 30 und 60 c sowie Portokosten.

Tut mir leid, aber das ist falsch.
Der BGH sagt eindeutig, dass der Mieter (regelmäßig) keinen
Anspruch
auf Kopien hat - auch nicht gegen Kostenersatz oder
-vorschuss.

Hallo
trobi

deshalb schrieb ich ja auch, „es bleibt unbenommen“, der Mieter kann die Belege anfordern - aber der Vermieter muss sie nicht schicken.

Gruß