Ansprüche Vermieter trotz Nachmieter

Mieter A hat seine Wohnräume ordnungsgemäß gekündigt. Zum Ende der Mietzeit hat eine Übergabe stattgefunden. Hierzu wurde dann im Nachhinein vom Vermieter ein Protokoll verfaßt und A zugeschickt. Dem hat A widersprochen, weil die ein oder andere Tatsache so nicht stimmt, wie wiedergegeben. Daraufhin hat A vom Vermieter nichts gehört.
Gestern kam ein Brief vom Vermieter, in dem er A vorwirft, auf ein Schreiben aus 12/2012 nicht reagiert zu haben. Dies hatte er in Kopie beigefügt. Allerdings hat die Adresse nicht gestimmt, so dass A gar nicht reagieren konnte. In diesem Schreiben hat der Vermieter A eine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt, die zwangsläufig abgelaufen ist, weil A den Brief nicht erhalten hat.
Jetzt listet der Vermieter erneut alle Mängel auf, die von A behoben werden sollen und teilt gleichzeitig mit, dass seit 15.01. ein Nachmieter in der Wohnung wohnt, der angeblich nun eine Mietminderung dem Vermieter gegenüber ausübt, da die angeblichen Mängel nicht behoben wurden. Der Vermieter stellt A nun eine Frist bis 20.02.
Auf Wunsch von A hat der Vermieter auch das Übergabeprotokoll der Vormieter von A beigefügt, auf dem man aber sehen kann, dass hier Dinge weggemacht wurden und A hatte nie ein Protokoll, obwohl nun ein Protokoll, welches aber von niemandem unterschrieben wurde, ebenfalls in Kopie beigefügt wurde.

Der Vermieter droht nun mit gerichtlichen Schritten, ohne jemals einen Schaden beziffert zu haben.

Wie weit kommt der Vermieter mit seinen „Wünschen“?

Hallo,

ganicht weit …
Mieter A und Mieter B sind zwei verschieden Parteien. Mieter A ist aus einer Wohnung ausgezogen, die er dem Vermieter übergeben hat. Es gab eine Abnahme, deren Protokollierung Mieter A widersprochen hat.
Dann hat der Vermieter die Wohnung an Mieter B vermietet und ihm die Wohnung übergeben, wie, das ist seine Sache und hat mit Mieter A nix mehr zu tun. Wenn der Mieter B jetzt Mängel anzeigt, so ist das eine Sache zwischen Mieter B und dem Vermieter, denn Mieter A hat mit keinem von beiden einen Vetrag.

Allerdings kann der Vermieter Ansprüche aus dem Abnahmeprotokoll stellen, wenn diese rechtens sind und nicht erfüllt wurden.

Teilen Sie dem Vermieter mit, dass er seinen Schriftwechsel an die falsche Adresse geschickt hat, Mieter A somit nicht auf das Schreiben reagieren und nicht handeln konnte. Weisen Sie ihn daraufhin, dass Mieter A rechtlich nix mit dem Vertrag von Mieter B zu tun hat und es Sache des Vermieters ist, wie er die Wohnung an Mieter B vermietet hat.

MfG P. Kunze

Vielen dank für Ihre Antwort. Man hat Mieter A geraten, gar nicht zu antworten und abzuwarten. Da Mieter A eine RS-Versicherung hat, solle abgewartet werden, bis der Vermieter sich über einen Anwalt meldet oder seine Schäden beziffert, was ja bis heute nicht geschehen ist. Man muß dazu sagen, dass es keine Schäden wie z. B. abgerissene Tapete, schwarze Farbe an den Wänden oder sonstiges ist, sondern:

Kratzer im Acryl einer Badewanne
fehlender Lampenschirm am Badezimmerschrank (hier wurde dem Vermieter angeboten, Ersatz zu besorgen und die Rechnung bei A einzureichen), eine Beschädigung am Rahmen eines Fensters und ein durch Fett verstopftes Rohr soll Fachmännisch gereinigt werden (hier hat der Mieter monatelang reklamiert, dass das Wasser nicht abläuft und der Vermieter hat erst reagiert, als gar kein Wasser mehr ablief)

zu den uns gerne in Rechnung gesetllten Schadenersatzansprüchen habe ich folgendes finden können:

Die Mietminderung ist ausgeschlossen bei Mängeln, die bei Vertragsschluss bereits vorlagen und dem Mieter offensichtlich waren, § 539 BGB (alte Fassung; § 536 b BGB neue Fassung).

Grüße
Laramaus

Hallo, mag der Vermieter auch gerechtfertigte Forderungen haben, so kann er sie jedenfalls nicht durchsetzen

trotz Protokoll? auch wenn dieses weder unterschrieben noch akzeptiert wurde?

Hallo, mag der Vermieter auch gerechtfertigte Forderungen
haben, so kann er sie jedenfalls nicht durchsetzen

Hallo,

wenn der Vermieter den „Schaden“ noch nicht definiert und finanzielle Ansprüche geltend gemacht hat, dann würde ich auch nicht antworten und die Sache aussitzen. Die von Ihnen aufeführten „Schäden“ sind Dinge, die der nornmalen Wohungsnutzung unterliegen.

Der Satz auf den Sie sich beziehen betrifft ein bestehendes Mietverhältnis bzw. Mietminderung während der Mietzeit.
Das hat nichts mit einer Wohnungsabnahme zum Auszug zu tun. Und Mängel, die Mieter B in seiner Wohnung hat bzw. übernommen hat sind allein das Problem zwischen ihm und seinem Vermieter. Da brauchen Sie auch garnicht drüber nachzudenen :smile:

MfG P. Kunze

nein, eine Schadenhöhe hat der Vermieter nicht angegeben, da er ja davon ausgeht,Mieter A meldet die Sache seiner Haftpflicht und dann bekommt er alles neu . . . . er hat Mieter A lediglich aufgelistet, welche „Mängel“ bestehen und welche er gerne behoben hätte. mehr nicht. Er droht halt jetzt nur mit gerichtlicher Auseinandersetzung.

Der Fall ist mit so vielen Haken und Ösen befrachtet, dass ich dazu nichts Konkretes sagen kann, außer, sich an einen Mieterverein zu wenden, falls der in Frage stehende Betrag voraussichtlich höher wäre als ein Mitgliedsbeitrag inkl. Aufnahmeantrag.

Was ist denn eigentlich mit der Kaution? Hat der Vermieter diese noch oder gab es gar keine?

In einem solchen Fall würde ich aber, wenn ich in der Situation des Vermieters wäre, einen Kostenvoranschlag für die Beseitigung der Mängel machen und es dann dem Ex-Mieter freistellen, ob er es selber machen will (soweit möglich) oder ob es vom Vermieter veranlasst werden und vom Ex-Mieter bezahlt werden soll.

Aber : Es ist ja wohl noch gar nicht klar, welche der Mängel in die Verantwortung des Mieters fallen. Das kann m.E. nur ein Fachmann (Mieterverein) mit Kenntnis der konkreten vorgehaltenen Mängel entscheiden.

Und wer die Beweispflicht für frühere, schon übernommene Mängel hat, weiß ich leider nicht. Es ist immer gut, schon beim Einzug ein Übernahmeprotokoll zu erstellen oder zu bekommen und das mit Unterschrift des Vermieters.

Allerdings ist der Anspruch des Vermieters m.E. völlig unabhängig davon, dass da schon ein „Nachmieter“ wohnt.
Ob aber dessen Mietminderungsansprüche zu Ihren Lasten gehen können, weiß ich nicht, bezweifle es aber. Der Vermieter ist ja eigentlich selber verpflichtet, eine mangelfreie Sache zu vermieten.

dann lassen Sie ihn vor Gericht gehen (glaub nicht, dass er das macht) … aus meiner Sicht hat er keine Chance

Mieter A hat eine Miet-RS . . .

Die Kaution (450,00 zzgl. Zinsen) hat Mieter A dem Vermieter großzügigerweise überlassen, um damit etwaige SChäden zu begleichen und als Obulus, um Bohrlöcher „fachmännisch“ zu verschließen (was Mieter A versucht hatte, aber dem Vermieter das nicht zugesagt hat, weil es nicht fachmännisch war).

Ein Protokoll war zwar als Anlage im MV erwähnt, hat der Mieter aber nie bekommen. So ist das halt, wenn man den Vermieter schon Jahre vorher kennt und diesem vertraut. Jedenfalls liegt Mieter A weder ein unterschriebenes Übernahmeprotokoll, noch ein den tatsachen entsprechnedes Übergabeprotokoll mit entsprechenden Unterschriften vor . . . .

Die Kaution wird doch nicht aus Großzügigkeit gezahlt, sondern ist eben für mögliche Schäden nach Auszug vorgesehen. :smile: Der Vermieter hat 6 Monate Zeit, um diese zurückzuzahlen.

Aber um Bohrlöcher zu verschließen, braucht man doch wohl kaum 450 Euro? Da habt ihr außerdem m.W. Anspruch darauf, das selber nachzubessern.
Aber was ist mit Wände streichen oder Tapete? Normalerweise muss das ja anschließend noch gemacht werden. Sind die neuen Mieter einfach in die unrenovierte Wohnung eingezogen? Was hat der Vermieter ihnen denn versprochen?
(Renovieren muss man als ausziehender Mieter ja nur unter bestimmten Bedingungen.)

Die Mieter A gingen davon aus, wenn sie dem Vermieter die Kaution überlassen, wären damit alle Schäden abgegolten. Nachbessern wollten die Mieter selbst nicht.

Renovieren brauchten die Mieter nicht, da sie die Wohnung ebenfalls unrenoviert übernommen haben.

Was den neuen Mietern „versprochen“ wurde, wissen die MIeter A nicht, lediglich, dass sie bereits zwischen Weihnachten und Neujahr am renovieren waren und angeblich zum 15.01.2013 eingezogen sind.

Die Mietminderung ist ausgeschlossen bei Mängeln, die bei Vertragsschluss bereits vorlagen und dem Mieter offensichtlich waren, § 539 BGB (alte Fassung; § 536 b BGB neue Fassung).

Ihr Wort in Gottes Gehörgang

dann lassen Sie ihn vor Gericht gehen (glaub nicht, dass er
das macht) … aus meiner Sicht hat er keine Chance

Den Satz hatte ich erwähnt, weil man Mieter A ja angedroht hat, wenn Mieter B die Miete mindert, dass Mieter A dann dies in Rechnung gesetellt bekommt. Also darf meiner Meinung nach Mieter B keine Mietminderung machen, da ihm die Schäden ja hätten bekannt gewesen sein müssen, wenn der Vermieter seine Sache Ordnungsgemäß übergeben hätte.

Der Satz auf den Sie sich beziehen betrifft ein bestehendes
Mietverhältnis bzw. Mietminderung während der Mietzeit.
Das hat nichts mit einer Wohnungsabnahme zum Auszug zu tun.
Und Mängel, die Mieter B in seiner Wohnung hat bzw. übernommen
hat sind allein das Problem zwischen ihm und seinem Vermieter.
Da brauchen Sie auch garnicht drüber nachzudenen :smile:

MfG P. Kunze

doch Mieter B kann schon Ansprüche seinem Vermieter gegenüber haben, Sie wissen ja nicht, was in seinem Mietvertrag steht. Kann ja sein, dass der Vermieter ihm per Vertrag versprochen hat, dass der Vormieter die Mängel beseitigt. Aber das ist nicht Ihr Problem, Sie haben damit nix zu tun, da Sie keinen Vertrag mit Mieter B haben

Aber können diese Ansprüche übertragen werden in vorm von Schadenersatzforderungen des Vermieters an Mieter A?

nein, die kann er nicht direkt übertragen.

Aber können diese Ansprüche übertragen werden in vorm von
Schadenersatzforderungen des Vermieters an Mieter A?

Richter entscheiden meist nach Belegen - was belegbar ist wird er bekommen. A weiss am besten was wie und wo gewesen ist und die Gerichtskosten sind immer mindestens 300 EUR die dazukommen.