außerord. Kündigung

Hallo,

Person A hat eine Mieterhöhung erhalten Zitat:" Es werden die Aufwendungshilfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau ab 01.01.08 ab mittlerer Bezugsfertigkeit gekürzt".

Hat Person A hier die mögl. außerord. zu kündigen bis zum 03.1. zum 30.02?

Danke

Ebenfalls Hallo

Person A hat eine Mieterhöhung erhalten Zitat:" Es werden die Aufwendungshilfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau ab 01.01.08 ab mittlerer Bezugsfertigkeit gekürzt".
Hat Person A hier die mögl. außerord. zu kündigen bis zum 03.1. zum 30.02?

Falls die Wohnung weiterhin noch unter öffentlich geförderten / preisgebundenen Wohnungraum fällt > nach § 11 WoBindG (Wohnungsbindungsgesetz - Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen)
WoBindG § 11 Kündigungsrecht des Mieters
(1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des Vermieters nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.
(2) Kündigt der Mieter nach Absatz 1, so tritt die Mieterhöhung nach § 10 nicht ein.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Demnach bei Kündigungszugang beim Vermieter bis spätestens 04.01.08 (wegen 01.01.=Feiertag) mit Wirkung zum 29.02.2008

Bei „normalen“ Mietwohnungen gilt § 561 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/561.html

siehe z.B. auch
http://www.123recht.net/article.asp?a=30&p=4
http://www.advogarant.de/InfoCenter/Jurathek/Mietrec…
http://www.wdr.de/tv/ardrecht/fragen/index.phtml?key…

Ggfs. trifft vielleicht sogar dieser besondere Fall zu?
Berlin - Es handelt sich um circa 27.000 Wohnungen der Baujahrgänge 1986 bis 1997 im 1. Förderweg (so genannter Sozialer Wohnungsbau), also nicht um den 2. Förderweg (vereinbarte Förderung; meist Staffelmietvereinbarungen). Die Grundförderung läuft 15 Jahre nach Fertigstellung aus; also Baujahr plus 15 = Jahr des Problembeginns. Die Wohnungen liegen jeweils zur Hälfte im Ost- bzw. Westteil Berlins. Bis 2014 fallen circa 2.000 bis 2.500 Wohnungen pro Jahr aus der Förderung.

Wegfall der Anschlussförderung

Der Senat von Berlin hatte im Frühjahr 2003 den Wegfall der Anschlussförderung für einen Teil der Berliner Sozialwohnungen sowie eine Härtefallregelung für Mieter beschlossen (vgl. ABl. 03, S. 731).

Nach den Mietausgleichsvorschriften 2007 (ABl. 2007, Seite 143) gibt es auf Antrag für Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen bei Mieterhöhungen Mietausgleich und bei Wohnungswechsel eine Umzugskostenhilfe.

http://www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstiges…

Vielen Dank.

wie kann Person A die Kündigung verfassen. Im Netz sind keine zu finden.

Vielen Dank

Falls die Wohnung weiterhin noch unter öffentlich geförderten
/ preisgebundenen Wohnungraum fällt > nach § 11 WoBindG
(Wohnungsbindungsgesetz - Gesetz zur Sicherung der
Zweckbestimmung von Sozialwohnungen)
WoBindG § 11 Kündigungsrecht des Mieters
(1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des Vermieters
nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten
Werktag des Kalendermonats, von dem an die Miete erhöht werden
soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.
(2) Kündigt der Mieter nach Absatz 1, so tritt die
Mieterhöhung nach § 10 nicht ein.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.

Im Netz sind keine zu finden.

Es ist fast alles zu finden - wenn man nur weiss wo/wie man suchen muss … :wink:
Hier bitte:
http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/umzugsplane…

und noch das (zur Sicherheit)
http://www.frag-einen-anwalt.de/Mieterh%C3%B6hung-So…
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps/f/1fristen.html