Auszug 05/2006-Wann Betriebskostenabrechnung?

Sorry,ich habe zu diesem Thema hier gelesen,aber irgendwie nicht
verstanden.
Angenommen ein Mieter ist Ende Mai 2006 aus der Wohnung ausgezogen.Die
Nebenkostenabrechnung 2005 bekam er termingerecht.Wann ist die Abrechnung
für diese 5 Monate 2006 fällig?Und wann vom neuen Vermieter für
den Rest des Jahres 2006-zum selben Zeitpunkt?

Vielen Dank - Kerstin

Sorry,ich habe zu diesem Thema hier gelesen,aber irgendwie
nicht
verstanden.
Angenommen ein Mieter ist Ende Mai 2006 aus der Wohnung
ausgezogen.Die
Nebenkostenabrechnung 2005 bekam er termingerecht.Wann ist die
Abrechnung
für diese 5 Monate 2006 fällig?Und wann vom neuen Vermieter
für
den Rest des Jahres 2006-zum selben Zeitpunkt?

Hallo,

der Vermieter muss die Abrechnung für 2006 bis spätestens 31.12.2007 vorlegen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob jemand im Januar 2006, im Mai 2006 oder erst am 31.12.2006 auszieht.

Gruss Günter

Und wann vom neuen Vermieter für
den Rest des Jahres 2006-zum selben Zeitpunkt?

Ja. Zum selben Zeitpunkt. Spätestens 1 Jahr nach Ablauf der entsprechenden Kostenperiode, also 1 Jahr nach dem 31.12.2006.

Gruß,
-Efchen

Hallo,

Grundsätzlich gilt :;
innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Abrechnungsperiode

nun wann endet die Abrechnungsperiode?

Gruß

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Hallo,

Grundsätzlich gilt;
innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Abrechnungsperiode

wann endet diese?

Gruß

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Hallo,

ich denke da muss dem Verständnis nach etwas richtig gestellt werden:

Nebenkostenabrechnung - Fälligkeit

Man kann nicht davon ausgehen das alle Nebenkostenabrechnungen
v. 01.01 – 31.12 laufen daher ist auch die Fälligkeit einer rechtlich zugestellten
Nebenkostenabrechnung nicht darauf abzustellen.

Nach dem Gesetz ist der Vermieter seit 1.9.2001 verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Abrechnungsperiode dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung zu erteilen.
Danach kann es sein das Vermieter seinen Anspruch verliert wenn er die verspätete Nebenkosten oder Betriebskostenabrechnung nicht begründen kann,wobei die Begründung nur darin liegen kann, in der
Unmöglichkeit der Abrechnung in sich durch fehlende Gebührenbescheide die ihm nicht zugestellt wurden.

Als Bsp.

Im Juni 2006 ersteht ein Neubau mit X Wohnungen.
Eine Abrechnung wie hier schon faktisch als korrekt angesehen würde v schon aus dem Grund
abgelehnt werden müssen weil die Abrechnungsperiode eben keinen Zeitraum von 12-Monaten umfassen würde,
was ja auch die Rechtssprechung verlangt.

Gruß

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Hallo,

ich denke da muss dem Verständnis nach etwas richtig gestellt
werden:

Nebenkostenabrechnung - Fälligkeit

Man kann nicht davon ausgehen das alle Nebenkostenabrechnungen
v. 01.01 – 31.12 laufen daher ist auch die Fälligkeit einer
rechtlich zugestellten
Nebenkostenabrechnung nicht darauf abzustellen.

Richtig. Allerdings drehte sich die Ursprungsfrage danach, wann der frühere Vermieter und wann der spätere VM die Abrechnung für 2006 vorzulegen hat. Dies ist in beiden Fällen der 31.12.2007. Auch die Abrechnung bis 31.05.2006 fällt erst ab 01.01.08 unter den § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3. Selbstverständlich, wenn der Endabrechnungstermin erst nach dem 01.01.2007 ist, ist nicht der 31.12.2007 sondern der 31.12.2008 als Frist zu sehen. Hier geht es aber nur um 2006.

Nach dem Gesetz ist der Vermieter seit 1.9.2001 verpflichtet,
innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Abrechnungsperiode
dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung zu erteilen.
Danach kann es sein das Vermieter seinen Anspruch verliert
wenn er die verspätete Nebenkosten oder
Betriebskostenabrechnung nicht begründen kann,wobei die
Begründung nur darin liegen kann, in der
Unmöglichkeit der Abrechnung in sich durch fehlende
Gebührenbescheide die ihm nicht zugestellt wurden.

Als Bsp.

Im Juni 2006 ersteht ein Neubau mit X Wohnungen.
Eine Abrechnung wie hier schon faktisch als korrekt angesehen
würde v schon aus dem Grund
abgelehnt werden müssen weil die Abrechnungsperiode eben
keinen Zeitraum von 12-Monaten umfassen würde,
was ja auch die Rechtssprechung verlangt.

Das eben ist so nicht richtig. Selbstverständlich darf - auch zu Abgrenzungszwecken in bestimmten Fällen der Zeitraum verkürzt oder verlängert werden, der eine Abrechnung enthält. Meist wird man im 1. Jahr nach Bauerstellung mehr als 12 Monate nehmen. Wenn aber im März die Wohnung bezogen wird, kann man durchaus auch nur neun Monate nehmen. Eine andere Sache ist es, wenn während der Abrechnungsperioden plötzlich die Perioden verkürzt oder verlängert werden.

Und eine Sonderregelung ist durchaus erlaubt, wenn während des Jahres ein Eigentümerwechsel erfolgt. Dass solche getrennten Abrechnungen für Mieter teilweise problematisch zu lesen sind, weil sie einmal ein Guthaben erhalten und im anderen Fall - je nach Eigentümerwechsel - eine Nachzahlung, ist mir aus der täglichen Praxis durchaus bewusst.

Gruss Günter