Hallo,
ich denke da muss dem Verständnis nach etwas richtig gestellt
werden:
Nebenkostenabrechnung - Fälligkeit
Man kann nicht davon ausgehen das alle Nebenkostenabrechnungen
v. 01.01 – 31.12 laufen daher ist auch die Fälligkeit einer
rechtlich zugestellten
Nebenkostenabrechnung nicht darauf abzustellen.
Richtig. Allerdings drehte sich die Ursprungsfrage danach, wann der frühere Vermieter und wann der spätere VM die Abrechnung für 2006 vorzulegen hat. Dies ist in beiden Fällen der 31.12.2007. Auch die Abrechnung bis 31.05.2006 fällt erst ab 01.01.08 unter den § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3. Selbstverständlich, wenn der Endabrechnungstermin erst nach dem 01.01.2007 ist, ist nicht der 31.12.2007 sondern der 31.12.2008 als Frist zu sehen. Hier geht es aber nur um 2006.
Nach dem Gesetz ist der Vermieter seit 1.9.2001 verpflichtet,
innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Abrechnungsperiode
dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung zu erteilen.
Danach kann es sein das Vermieter seinen Anspruch verliert
wenn er die verspätete Nebenkosten oder
Betriebskostenabrechnung nicht begründen kann,wobei die
Begründung nur darin liegen kann, in der
Unmöglichkeit der Abrechnung in sich durch fehlende
Gebührenbescheide die ihm nicht zugestellt wurden.
Als Bsp.
Im Juni 2006 ersteht ein Neubau mit X Wohnungen.
Eine Abrechnung wie hier schon faktisch als korrekt angesehen
würde v schon aus dem Grund
abgelehnt werden müssen weil die Abrechnungsperiode eben
keinen Zeitraum von 12-Monaten umfassen würde,
was ja auch die Rechtssprechung verlangt.
Das eben ist so nicht richtig. Selbstverständlich darf - auch zu Abgrenzungszwecken in bestimmten Fällen der Zeitraum verkürzt oder verlängert werden, der eine Abrechnung enthält. Meist wird man im 1. Jahr nach Bauerstellung mehr als 12 Monate nehmen. Wenn aber im März die Wohnung bezogen wird, kann man durchaus auch nur neun Monate nehmen. Eine andere Sache ist es, wenn während der Abrechnungsperioden plötzlich die Perioden verkürzt oder verlängert werden.
Und eine Sonderregelung ist durchaus erlaubt, wenn während des Jahres ein Eigentümerwechsel erfolgt. Dass solche getrennten Abrechnungen für Mieter teilweise problematisch zu lesen sind, weil sie einmal ein Guthaben erhalten und im anderen Fall - je nach Eigentümerwechsel - eine Nachzahlung, ist mir aus der täglichen Praxis durchaus bewusst.
Gruss Günter