Bei der Kündigung eines Mioetvertrages durch den V

Jeder weiss, dass ein VM bei der Kündigung eines Mietvertrages

die Kündigungsgründe anzugeben sind, die konkrete Kündigungsfrist

UND

Dass der Mieter daraufhinzuweisen ist, dass Er , der Mieter der Kündigung auch widersprechen kann, bis einen Monat vor Fristablauf.

Wir nehmen mal an ein VM vergisst das - er weist den Mieter nicht daraufhin, dass er, der Mieter ein Widerspruchsrecht gg die Kündigung hat. Dann könnte der Mieter in der Räumungsklage immer noch der Kündigung widersprechen.

soweit die Rechtslage.

Jetzt die beiden Fragen:

  1. Wo, in der gängigen Rechtssprechung oder im Mietgesetz steht, dass der Hinweis, auf die Widerspruchsmöglichkeit gg die Kündigung, schon in dem Kündigungsschreiben zwingend erfolgen muss?

ODER

  1. Könnte ein Vermieter postum dem Mieter „rechtzeitig“ auf die Widerspruchsmöglichkeit der Kündigung des Mietvertrages hinweisen,
    mit einem lapidaren Schreiben - ich weise darauf hin, dass Sie der ausgesprochenen Kündigung vom xxyyzz zum tt.mm.jj widersprechen könnten bis zum tt.mm.jjjj.

Heilte dadurch ein solcher Mangel des Kündigungsschreibens oder heilte der Mangel dadurch nicht ?

Josef

Hallo.

Nach § 568 Abs. 2 BGB soll der Vermieter den Mieter auf sein Widerspruchsrecht hinweisen. Der Hinweis ist keine Pflicht, aber „Obliegenheit“ des Vermieters. Er muss es nicht tun und kann auch nach der Kündigung nachholen. Vergisst der Vermieter den Hinweis vollständig, kann der Mieter auch später noch widersprechen, spätestens bis zum ersten Termin eines Räumungsprozesses.