Hallo,
ich glaube, dass mein Mietvertrag widersprüchliche Aussagen zur Berechnung der Heizkosten in einem Zweifamilienhaus (Gesamtwohnfläche 154 m²) beinhaltet. Kann mir da vielleicht jemand weiterhelfen?
Es existiert im Haus eine Gaszentralheizung, wobei jede einzelne Wohnung einen eigenen Strang hat, der auch einen eigenen Wärmemengenzähler hat (also an den Heizkörpern selbst ist dann kein Zähler mehr).
Im Mietvertrag steht „Sind die Heizkörper mit Wärmemessern versehen, gilt die Abrechnung des Wärmemessdienstes als vereinbart, dabei werden höchstens die Hälfte der Heizungskosten, mindestens aber 30 %, nach der Wohn- und Nutzfläche der beheizten Räume, der anderen Teile nach dem abgelesenen Wärmeverbrauch ermittelt.“
Fällt darunter auch das Vorhandensein der beschriebenen Wärmemengenzähler in den einzelnen Wohnungssträngen, oder sind damit nur die Zähler an den Heizkörpern gemeint?
Ausserdem steht da: „Soweit nach den bestimmungen der Heizkostenverordnung keine verbrauchsabhängige Abrechnung erforderlich ist, werden die Heizkosten im Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen zueinander verteilt, wenn Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nicht vorhanden sind.“
Diese Ausstattungen zur Verbrauchserfassung sind ja durch die zwei Wärmemengenzähler vorhanden; was sagt denn nun noch die Heizkostenverodnung dazu aus?
Ich frage deshalb, weil ich glaube, dass eigentlich 50 … 70 % der Heizkosten nach dem gemessenen Verbrauch berechnet werden müssten, es wird aber tatsächlich nur dam Flächenverhältnis abgerechnet.