Berechnung der Heizkosten immer anteilig oder nach

Hallo,

ich glaube, dass mein Mietvertrag widersprüchliche Aussagen zur Berechnung der Heizkosten in einem Zweifamilienhaus (Gesamtwohnfläche 154 m²) beinhaltet. Kann mir da vielleicht jemand weiterhelfen?

Es existiert im Haus eine Gaszentralheizung, wobei jede einzelne Wohnung einen eigenen Strang hat, der auch einen eigenen Wärmemengenzähler hat (also an den Heizkörpern selbst ist dann kein Zähler mehr).

Im Mietvertrag steht „Sind die Heizkörper mit Wärmemessern versehen, gilt die Abrechnung des Wärmemessdienstes als vereinbart, dabei werden höchstens die Hälfte der Heizungskosten, mindestens aber 30 %, nach der Wohn- und Nutzfläche der beheizten Räume, der anderen Teile nach dem abgelesenen Wärmeverbrauch ermittelt.“

Fällt darunter auch das Vorhandensein der beschriebenen Wärmemengenzähler in den einzelnen Wohnungssträngen, oder sind damit nur die Zähler an den Heizkörpern gemeint?

Ausserdem steht da: „Soweit nach den bestimmungen der Heizkostenverordnung keine verbrauchsabhängige Abrechnung erforderlich ist, werden die Heizkosten im Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen zueinander verteilt, wenn Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nicht vorhanden sind.“

Diese Ausstattungen zur Verbrauchserfassung sind ja durch die zwei Wärmemengenzähler vorhanden; was sagt denn nun noch die Heizkostenverodnung dazu aus?

Ich frage deshalb, weil ich glaube, dass eigentlich 50 … 70 % der Heizkosten nach dem gemessenen Verbrauch berechnet werden müssten, es wird aber tatsächlich nur dam Flächenverhältnis abgerechnet.

Hallo,

ich glaube, dass mein Mietvertrag widersprüchliche Aussagen
zur Berechnung der Heizkosten in einem Zweifamilienhaus
(Gesamtwohnfläche 154 m²) beinhaltet. Kann mir da vielleicht
jemand weiterhelfen?

Es existiert im Haus eine Gaszentralheizung, wobei jede
einzelne Wohnung einen eigenen Strang hat, der auch einen
eigenen Wärmemengenzähler hat (also an den Heizkörpern selbst
ist dann kein Zähler mehr).

Im Mietvertrag steht „Sind die Heizkörper mit Wärmemessern
versehen, gilt die Abrechnung des Wärmemessdienstes als
vereinbart, dabei werden höchstens die Hälfte der
Heizungskosten, mindestens aber 30 %, nach der Wohn- und
Nutzfläche der beheizten Räume, der anderen Teile nach dem
abgelesenen Wärmeverbrauch ermittelt.“

Fällt darunter auch das Vorhandensein der beschriebenen
Wärmemengenzähler in den einzelnen Wohnungssträngen, oder sind
damit nur die Zähler an den Heizkörpern gemeint?

Ausserdem steht da: „Soweit nach den bestimmungen der
Heizkostenverordnung keine verbrauchsabhängige Abrechnung
erforderlich ist, werden die Heizkosten im Verhältnis der
Wohn- und Nutzflächen zueinander verteilt, wenn Ausstattungen
zur Verbrauchserfassung nicht vorhanden sind.“

Diese Ausstattungen zur Verbrauchserfassung sind ja durch die
zwei Wärmemengenzähler vorhanden; was sagt denn nun noch die
Heizkostenverodnung dazu aus?

Ich frage deshalb, weil ich glaube, dass eigentlich 50 … 70
% der Heizkosten nach dem gemessenen Verbrauch berechnet
werden müssten,

Ja so ist das

es wird aber tatsächlich nur dam
Flächenverhältnis abgerechnet.

Das ist nicht erlaubt, wenn 2 Wärmemengenzähler vorhanden sind, die alle Verbräuche der beiden Parteien differenziert erfassen. müssen deren WMengen auch zu Grunde gelegt werden.
Max 70 %. Der Festanteil von minimal 30% ist als Bereitstellungskosten zu sehen, Stillstand und Teillastverluste sollen alle tragen.

Jakob

Hallo,

ich glaube, dass mein Mietvertrag widersprüchliche Aussagen
zur Berechnung der Heizkosten in einem Zweifamilienhaus
(Gesamtwohnfläche 154 m²) beinhaltet. Kann mir da vielleicht
jemand weiterhelfen?

Es existiert im Haus eine Gaszentralheizung, wobei jede
einzelne Wohnung einen eigenen Strang hat, der auch einen
eigenen Wärmemengenzähler hat (also an den Heizkörpern selbst
ist dann kein Zähler mehr).

Im Mietvertrag steht „Sind die Heizkörper mit Wärmemessern
versehen, gilt die Abrechnung des Wärmemessdienstes als
vereinbart, dabei werden höchstens die Hälfte der
Heizungskosten, mindestens aber 30 %, nach der Wohn- und
Nutzfläche der beheizten Räume, der anderen Teile nach dem
abgelesenen Wärmeverbrauch ermittelt.“

Fällt darunter auch das Vorhandensein der beschriebenen
Wärmemengenzähler in den einzelnen Wohnungssträngen, oder sind
damit nur die Zähler an den Heizkörpern gemeint?

Unter diese Berechnung fallen alle Kosten, die im Rahmen der Heizung und/oder Warmwasserversorgung ausser dem Brennstoffbedarf anfallen. Das können sein: Zähler, Strom, Wartung

Ausserdem steht da: „Soweit nach den bestimmungen der
Heizkostenverordnung keine verbrauchsabhängige Abrechnung
erforderlich ist, werden die Heizkosten im Verhältnis der
Wohn- und Nutzflächen zueinander verteilt, wenn Ausstattungen
zur Verbrauchserfassung nicht vorhanden sind.“

Diese Ausstattungen zur Verbrauchserfassung sind ja durch die
zwei Wärmemengenzähler vorhanden; was sagt denn nun noch die
Heizkostenverodnung dazu aus?

Ich frage deshalb, weil ich glaube, dass eigentlich 50 … 70
% der Heizkosten nach dem gemessenen Verbrauch berechnet
werden müssten, es wird aber tatsächlich nur dam
Flächenverhältnis abgerechnet.

Entweder muss 30/70, 40/60 oder 50/50 abgerechnet werden. Da hier der Verbrauch gemessen werden kann, ist nach dem vereinbarten Kostenschlüssel abzurechnen, nicht alleine nach der Wohnfläche. Der tatsächliche Verbrauch muss also abgerechnet werden.

Hier dürfte wohl der Vermieter oder ein Verwandter des Vermieters in der 2. Wohnung wohnen. Sonst hätte diese fehlerhaft Abrechnung keinen Sinn.

Gruss Günter