Betrug um Mietvertrag

Ein junges Paar sucht aufgrund von Schwangerschaft eine neue Wohnung. Diese war recht bald gefunden und der alte Mietvertrag gekündigt. Der künftige Vermieter fand nun zu jedem Termin neue Ausreden warum der Mietvertrag noch nicht geschlossen werden kann, versicherte aber immer glaubhaft dass die Wohnung rechtzeitig übergeben wird. Nun 3 Tage vor dem Umzug macht er plötzlich klar, dass der Vertrag nicht zustande kommt da er das Haus verkaufen möchte. Ein Mietvertrag wurde nicht geschlossen. Nun steht das Paar in 3 Tagen auf der Straße. Kann man hier irgendetwas tun?

Hallo!

Nein.
Es gibt doch keinen einsehbaren Grund warum man in den 3 Monaten Kündigungsfrist nicht zu einem Mietvertrag kommt. Das musste stutzig machen !
Ohne Unterschrift unter neuem Vertrag bestand doch keine Not zum kündigen !

Grundsätzlich könnte sich der Vermieter schadenersatzpflichtig gemacht haben, es käme auf die Art und Weise der Vorverhandlungen und Absprachen/Ausreden beim Verzögern des Vertrages an.

Im Grunde sieht es aber schlecht aus. Vor allem kann man den Einzug dort nicht erzwingen !

Tipp.
Man sollte schleunigst mit dem alten Vermieter verhandeln, ob man die Kündigung nicht zurückziehen kann.
Sonst bleibt ja nur ein Hotel/Ferienwohnung oder ein Umzug in eine städtische Notunterkunft und schnelle Wohnungssuche. Möbel kann/muss man ggf. einlagern lassen.
Trost - unter Brücke muss man nicht ziehen !

MfG
duck313

Ein Punkt der zu bedenken ist und mit anwaltlicher Hilfe zu klären wäre: für einen Mietvertrag ist keine Schriftform erforderlich. Es ist also durchaus möglich daß ein Mietvertrag tatsächlich besteht und der Vermieter verpflichtet ist die Mietsache auch zur Verfügung zu stellen. Sind die Verhandlungen alle mündllich gelaufen, gibt es auch irgendwelche Mails oder dergleichen? Falls ihr irgendwas in der Hand habt SOFORT zum Anwalt damit!

http://www.mietrecht-hilfe.de/mietvertrag/form-des-m…

Ein junges Paar sucht aufgrund von Schwangerschaft eine neue
Wohnung. Diese war recht bald gefunden und der alte
Mietvertrag gekündigt. Der künftige Vermieter fand nun zu
jedem Termin neue Ausreden warum der Mietvertrag noch nicht
geschlossen werden kann, versicherte aber immer glaubhaft dass
die Wohnung rechtzeitig übergeben wird.

Letzteres ist eine Willenserklärung in der Form: „Ja, ich werde Ihnen die Wohnung rechtzeitig übergeben.“ Vor dieser Willenserklärung des Vermieiters dürfte die Willenserklärung des Pärchens gestanden haben „Ja, wir möchten in diese Wohnung einziehen.“

DAMIT ist ein rechtswirksamer Vertrag geschlossen worden. Ob man nun noch merkwürdige Zeichen auf weißen Zellstoff malt oder nicht - das ist hier egal.

Man würde den Vermieter daran erinnern, dass diese beiden Aussagen getroffen wurden - schriftlich - und darum bitten, dass man sich nun wegen der Wohnungsübergabe treffen solle.
Wenn der Vermiter denkt, nur schriftliche Verträge würden gelten, dann könnte er ja so unvorsichtig sein, die Willenserklärungen zu bestätigen, aber in Abrede zu stellen, dass diese ohne Schriftform gelten. Dann hätte man auch den schriftlichen Beweis, dass die Erklärungen in obiger Form stattgefunden haben.

Denn ganz egal, ob Schriftform vorgeschrieben ist oder nicht: Mit einem unterschriebenen Vertrag hat man eine Urkunde mit Beweiskraft, bei mündlichen Vereinbarungen hat man dagegen oft Probleme, diese auch zu beweisen.

Hallo,

nur dummerweise zeigt gerade das Verhalten der Mieter, die immer wieder nach einem schriftlichen Mietvertrag fragen, dass diese offenbar hier von Schriftform ausgegangen sind, und damit natürlich sehr deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie selbst nicht annehmen bereits einen Vertrag geschlossen zu haben. Insoweit taugt dieser Vortrag mE maximal „hilfsweise“.

Ich würde hier eher über CIC gehen, und dem Vermieter klar machen, was alles an Kosten auf ihn zukommt, wenn er die Wohnung nicht fristgerecht zur Verfügung stellt. Zudem muss jedem Vermieter bewusst sein, was es bedeutet jemandem eine Wohnung (auch ohne bereits einen Vertrag zu schließen) zuzusagen, ihn dann ewig zu vertrösten, um ihm ein paar Tage vor dem geplanten Umzugstermin dann urplötzlich abzusagen.

Gruß vom Wiz

Hallo Wiz,
was ist CIC?

Finde nur den „Codex Iuris Canonici“ - verstehe ich aber hier nicht.

Danke,

X-Strom

(Oder meintest du diesen Laden mit dem sprechenden, roten T-Shirt? Der wird anders geschrieben…)

was ist CIC?

http://de.wikipedia.org/wiki/Culpa_in_contrahendo

Gruß,
Max

1 Like

Vielen Dank für die schnelle Hilfe! Wir haben erstmal noch 4 Woche Frist vom alten Vermieter bekommen. Somit steht niemand auf der Straße. Der Rest wird vom Anwalt geklärt werden da der neue Vermieter ja auch einige Unterlagen vom Jobcenter usw bekommen hat und laut euren Erläuterungen definitiv ein mündlicher Vertrag geschlossen wurde. Herzlichen Dank nochmal

Welchen _ Betrug _ sähe das junge Paar denn hier? Man befand sich in Mietvertragsverhandlungen, die offenbar nicht zum Abschluss kamen.

Ich vermag nicht einmal Schadenersatz wegen Vertrauensschaden zu erkennen, da der VM nicht etwa einem Mitbewerber den Vorzug gab, sondern von seiner Vermietungsabsicht insgesamt Abstand nahm.

Dass man im Vertrauen auf einen möglichen Mietvertragsschluss vorzeitig seine Wohnung kündigte, um doppelte Mietzahlungen zu vermeiden, ist nun nicht dem VM anzulasten.

G imager761

nur dummerweise zeigt gerade das Verhalten der Mieter, die
immer wieder nach einem schriftlichen Mietvertrag fragen, dass
diese offenbar hier von Schriftform ausgegangen sind,

Richtig, meint aber, dass Mietvertragsschluss übereinstimmend nur durch Schriftform vereinbart war.

Ich würde hier eher über CIC gehen, und dem Vermieter klar
machen, was alles an Kosten auf ihn zukommt, wenn er die
Wohnung nicht fristgerecht zur Verfügung stellt.

Dem Amspruch vermag ich mich nicht anzuschliessen: N. h. M. kommt ein Schadensersatz wg. Schuldverhältnis c. i. c. nur dann in Betracht, wenn der Vertragspartner VM durch sein Verhalten das berechtigte Vertrauen erweckt, dass es mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommt, und er ohne triftigen Grund den Vertragsabschluss vereitelt.
Etwa, in dem er einem anderen Bewerber den Vorzug gab, weil er plötzlich Bedenken gegen eine Mietkostenübernahme durch das Amt oder regelmäßige Zahlungsfähigkeit des jungen Paares hätte, der neue Bewerber auf Haltung von Katzen oder Hunden oder Zuzug Dritter ausdrücklich schrifltich verzichtete oder dem VM keinerlei Zusicherungen über die unrenoviert angebotene Wohnung abverlangt

Nun hat er aber - aus welchen Überlegungen oder neu hinzugetretenen Umständen heraus auch immer - von der Vermietungsabsicht insgesamt Abstand genommen und sich zum Verkauf des Mietobjekts entschieden.

Dies fällt aber IMHO unter Vertragsfreiheit und demzufolge tragen die Miteinteressenten das Risiko, da sie es offenbar versäumten, ihrerseit ihre Mietzusage wie auch Kündigung der bisherigen Wohnung von Vorliegen eines schritlichen, unterzeichneten Mietvertrages innerhalb einen gesetzten Frist abhängig zu machen.
Im Umkehrschluss durften sie ebenso schadlos 3 Tage vor Einzugstermin noch vom schriftlichen Mietvertragsschluss zurücktreten, ohne das dem VM entsprechende Ansprüche erwachsen wären, der allen anderen Interessentem im Vertrauen darauf bereits absagte, wenn sie etwa zwischenzeitlich Nachwuchs für eine nunmehr zu kleine Wohnung erwarten, die Arge Zusage ihrer Mietkostenübernhame in Kenntnis der mietvertraglich nunmher festgelegten Gesamtkosten zurückzieht oder ein gutes Jobangebot in einer anderen Stadt vorliegt.

G imager

Aha. Da haben wir also einen Augen- und Ohrenzeugen, der genau weiß was bei den Gesprächen alles lief. Sobald der Vermieter eine Willensbekundung geäußert hat, daß er den betreffenden Personen die Wohnung vermieten möchte, und letztere eine Willensbekundung geäußert haben, daß sie die Wohnung anmieten möchten, ist ein Mietvertrag zustandegekommen. Schriftlichkeit ist hierbei nicht vonnöten, wenn auch anzuraten. Eine Kündigung des Vertrags geht nur mit den vorgeschriebenen Formen und Fristen oder aber einvernehmlich.

Hallo,

verstehe „ohne triftigen Grund“ in diesem Zusammenhang einfach als „ohne zwingenden Grund“. Reine „Beliebigkeitsgründe“ zählen definitiv nicht hierzu. Das hat auch nichts mit Vertragsfreiheit zu tun. Genau derer begibt sich der Vermieter ja dadurch, dass er selbst - freiwillig und ohne hierzu in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein - durch die Zusage einer konkreten Vermietung einen Vertrauenstatbestand geschaffen und sogar auch noch über längere Zeit immer wieder bestätigt hat. D.h. er hat hier seine Vertragsfreiheit einmal ausgeübt, indem er sich für die konkrete Vermietung entschieden hat. Ab diesem Moment ist der dann gegenüber dem künftigen Mieter geschaffene Vertrauenstatbestand das vorrangig geschützte Rechtsgut. Und genau dieser Vertrauenstatbestand ist das geschützte Rechtsgut der CIC.

Der Vermieter hätte es ja selbst jederzeit problemlos in der Hand gehabt, diesen Vertrauenstatbestand gerade nicht zu erzeugen, indem er darauf hingewiesen hätte, dass er auch einen Verkauf an Dritte als valide Option betrachtet, und daher noch keine finale Zusage geben möchte/keinen schriftlichen Vertrag ausfertigt.

Ein „ich habe es mir - zu beliebig für den Mieter zunehmend problematischer werdendem Zeitpunkt - anders überlegt“ ist gerade kein zwingender Grund, der höheren Schutz als der beim Mieter erweckte Vertrauenstatbestand genießen würde. Vielmehr sind strenge Anforderungen an mögliche Gründe zu stellen, die dann ausnahmsweise zum Ausschluss von Schadenersatz führen. In Bezug auf die Vermietung einer Wohnung könnte hier z.B. die zunächst unabsehbare und plötzlich entstandene Notwendigkeit sein, einen pflegebedürftig gewordenen Angehörigen aufzunehmen.

Gruß vom Wiz

(…) Sobald der Vermieter
eine Willensbekundung geäußert hat, daß er den betreffenden
Personen die Wohnung vermieten möchte, und letztere eine
Willensbekundung geäußert haben, daß sie die Wohnung anmieten
möchten, ist ein Mietvertrag zustandegekommen.

Nach meiner Einschätzung wurden vielmehr Vertragsverhandlungen mit dem expliziten Inhalt geführt, schrifltich Mietvertrag schliessen zu wollen.

Zudem vermag ich deiner Argumentation auch nicht insoweit nicht zu folgen, dass mit der Absichtserklärungen die notwendigen konkreten Inhalte der Ausgestaltung des Mietverhältnisses abschliessend verhandelt wären.

Nach meiner Auffassung wäre aber auch der Mieter nicht an seine Zusage gebunden, die Wohnung für einen lediglich besprochenen Mietzins und Mietbeginn anzumieten, wenn er in dem dann vorliegenden Vertrag überrraschenderweise zu Schönheitsreparturen, Rasenschnitt, Gehölzpflege, Kleinreparaturen, Winterdienst oder Wartung der Etagenheizung verpflichtet würde.

IMHO könne sich daher beide Verhandlungspartner insoweit gerade nicht auf konkludenten Vertragsschluss berufen, zumal dann nicht, wenn der Mietinteressent ausdrücklich Vorlage eines schrifltichen Vertragsentwurfs vergeblich anmahnte.

G imager761

Dem vermag ich mich insoweit anzuschliessen, als wir die Gründe des Eigemtümers nicht kennen, die ihn von seiner Vermietungsabsicht zurücktreten liessen.

Richtigerweise setzt Nichtanwendung der Vetrauenstatbestands des c. i. c. voraus, dass die zwingende Gründe erst nach Aufnahme der Vertragsverhandlungen eingetreten sein müssten.

G imager