Hallo, zu den drei Fragen:
Zu 1.: Da ALG II-Bezieher über kein eigenes Einkommen verfügen und der V sich trotzdem bereit erklärt hat, an diese zu vermieten, kann von Sittenwidrigkeit oder gar Diskriminierung keine Rede sein, Quatsch! (sorry) Im Gegenteil, er läßt sich ja auf ein Mietverhältnis ein. Hier ist doch etwas klarzustellen: die Kaution ist in erster Linie ja überhaupt dafür gedacht, „Schäden an der Mietsache“, also materielle Schäden, abzufedern. Dann erst darf ein V die Kaution zur Verrechnung von etwaigen Mietrückständen hernehmen. Der V muß die Kaution auch zu banküblichen Zinsen getrennt von seinem Vermögen anlegen und den Zinsgewinn (derzeit lächerlich gering) dem M gutschreiben. - Behördlicherseits wird der V lediglich ein Schriftstück erhalten, was besagt, daß im Falle eines Falles Vater Staat bürgt.
Zu 2.: Eben schon gesagt, das Schriftstück mit der Bürgschaftserklärung des Amtes sollte bei dem Mietvertrag aufbewahrt werden, gehört zum Mietvertrag dazu, es muß aber nicht direkt im Mietvertrag selbst vermerkt werden.
Zu 3.: Eine Behörde springt nicht ab! Sollte sich die ALG-Behörde im Leistungsfall (also, daß die Bürgschaft in Anspruch genommen werden muß) anders verhalten, als zugesichert, könnte sie von M vor dem Sozialgericht verklagt werden. - Aber Achtung: die Behörde wird Sie für Schäden dann in Regress nehmen, die Bürgschaft gilt ausschließlich im Verhältnis zum V, um diesen schadlos zu halten, im wahrsten Wortsinn.-
Gruß, Achim