Bürgschaft für Wohnungsschäden

Hallo,

Herr (M)ieter bezieht ALG II und hat eine Wohnung in Aussicht. Der (V)ermieter ist bereit mit dem Amt zusammenzuarbeiten wenn eine Bürgschaft gestellt wird. Die Bürgschaft bezieht sich nicht auf die Kaution sondern auf Vandalismusschäden, die V in der Vergangenheit schon erleiden mußte.

Fragen hierzu:

  1. Darf V eine allgemeine (ohne Höchst- oder Mindestbetrag) Bürgschaft verlangen, und dies  nur von ALG II Beziehern (u.U. sittenwidrig, oder diskriminierend)?

  2. Muß die Bürgschaft im Mietvertrag festgeschrieben sein (Sicherheit für M)?

  3. Wenn M die Bürgschaft beibringt und der Bürge springt später ab, was passiert dann?

Viele Grüße

RedShoe

Grds. wäre eine Sicherheitsleistung nur in Höhe von 3 Monatsmieten zu verlangen, auch, wenn sie statt Barkaution als Bürgschaft hinterlegt wäre.

Ein Bürge, der gesamtschuldnerisch in voller Höhe und zusätzlich freiwillig haftet, wird sich eher nicht finden.

Eine höhere Absicherung, insbes. Mietausfälle oder Vandalismusschäden, kann und sollt der VM über eine entsprechende Versicherung abschliessen und ggf. die Monatsbeiträge von etwa 10 EUR kalkulatorisch der Miete aufschlagen. https://vermietsicher.de/fragen-und-antworten

G imager761

Bei Mietverhältnissen darf eine maximale Sicherheitsleistung von 3 Monatsmieten erhoben werden.
Selbst wenn eine gesamtschuldnerische unbegrenzte Bürgschaft abgegeben wird (was ein Amt wohl kaum tun wird), wäre sie auf diese 3 Monatsmieten reduziert.
Außerdem darf/sollte dann keine Kaution verlangt werden.
Denn eine Kaution und eine Bürgschaft führt wieder zu einer Übersicherung

Hallo, zu den drei Fragen:
Zu 1.: Da ALG II-Bezieher über kein eigenes Einkommen verfügen und der V sich trotzdem bereit erklärt hat, an diese zu vermieten, kann von Sittenwidrigkeit oder gar Diskriminierung keine Rede sein, Quatsch! (sorry) Im Gegenteil, er läßt sich ja auf ein Mietverhältnis ein. Hier ist doch etwas klarzustellen: die Kaution ist in erster Linie ja überhaupt dafür gedacht, „Schäden an der Mietsache“, also materielle Schäden, abzufedern. Dann erst darf ein V die Kaution zur Verrechnung von etwaigen Mietrückständen hernehmen. Der V muß die Kaution auch zu banküblichen Zinsen getrennt von seinem Vermögen anlegen und den Zinsgewinn (derzeit lächerlich gering) dem M gutschreiben. - Behördlicherseits wird der V lediglich ein Schriftstück erhalten, was besagt, daß im Falle eines Falles Vater Staat bürgt.

Zu 2.: Eben schon gesagt, das Schriftstück mit der Bürgschaftserklärung des Amtes sollte bei dem Mietvertrag aufbewahrt werden, gehört zum Mietvertrag dazu, es muß aber nicht direkt im Mietvertrag selbst vermerkt werden.

Zu 3.: Eine Behörde springt nicht ab!  Sollte sich die ALG-Behörde im Leistungsfall (also, daß die Bürgschaft in Anspruch genommen werden muß) anders verhalten, als zugesichert, könnte sie von M vor dem Sozialgericht verklagt werden. - Aber Achtung: die Behörde wird Sie für Schäden dann in Regress nehmen, die Bürgschaft gilt ausschließlich im Verhältnis zum V, um diesen schadlos zu halten, im wahrsten Wortsinn.-

Gruß, Achim