Hallo,
mal angenommen ein mieter wohnt seit längerem in einem haus
und erhält auf einmal eine vom vermieter geänderte neue
hausordnung mit folgenden neuerungen:
- darf der vermieter per hausordnung festlegen die fenster
der wohnung nicht unbeaufsichtigt durch den mieter offen zu
lassen beim lüften und zum beispiel auch nachts.
Hier bedarf es nicht einmal einer Hausordnung. Der Mieter darf die Fenster nicht unbeaufsichtigt offen lassen oder z.B. bei Dachfenstern oder im EG bei Nacht. Das sind Sicherheitsgründe einerseits und in Bezug auf Sturm oder Regen auch Massnahmen zur Sicherung des Erhaltes der Bausubstanz.
- darf der mieter kein brennbares material (autoreifen, öle
etc.) im keller lagern
(wo sollte der mieter zum beispiel die autoreifen sonst
einlagern?)
Dies entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Öle auf keinen Fall. Autoreifen darf jemand in der Garage lagern.
- darf ein hausgemeinschafts eigener spielplatz (im innenhof)
sonn- und feiertags „verboten“ werden zur nutzung durch die
mieter (bzw. deren kinder)
(mehrere familien mit kindern wohnen im mietshaus)
Diese Einschränkung ist nicht zulässig.
- darf ein vermieter generell die beheizungszeit vom 1. mai
bis 1.
oktober unterlassen?
nein, der VM muss während des Jahres immer heizen, wenn es die Witterung erfordert.
- darf ein vermieter das grillen grundsätzlich in einer neuen
hausordnung untersagen?
In der Regel nicht.
Hier liegt wohl das Problem vor, dass ein oder mehrere Mieter sich beim VM beschwert haben. Da sie nicht genannt werden wollen und der VM den einfacheren Weg sucht, ändert er einfach die Hausordnung. Die betroffenen Mieter müssen wegen dem Kinderspielplatz und der Heizung widersprechen. Die Frage des Grillens ist gerichtlich mehrfach und unterschiedlich geregelt. Solange niemand gestört wird, darf gegrillt werden. Gegebenenfalls müssen diese Mieter einen Elektrogrill nutzen.
Gruss Günter