Hallo
Leider ist in diesem Fall (noch) nicht bekannt zu welcher
Nutzung der obere raum überlassen wurde.
im Fall 1 (Wohnraum) hätte der Vermieter zwar willentlich aber
dennoch wohl vorbei an der Gesetzeslage gehandelt! Das müsste
doch zu Problemen führen, wenn dort gar nicht gewohnt werden
darf, aber bekanntermaßen dennoch wird!!?
Nicht zwangsläufig. Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn es aber zu Problemen führt, dann zu seinen und nicht zu denen des Mieters. Er kann jedenfalls nun nicht die Folgen auf den Mieter abwälzen, zumindest nicht gratis, aber dazu gleich mehr.
Der neue Erwerber
sollte doch dann dieses Verhältnis beenden können oder müssen,
zumal wenn diese mißbräuchliche Nutzung dann erst auffällt.
Der Erwerber tritt in die betehenden Mietverträge mit allen Rechten und Pflichten des veräußernden Vorvermieters ein. Sollte er etwas „übersehen“ haben, was seines Erachtens Handlungsbedarf erzeugt, muss er erstens darlegen, wie ihm dies trotz gebührender Sorgfalt entgehen konnte und zweitens, wieso dies Handlungsbedarf bei ihm erzeugt und drittens, wieso er nicht für die (finanziellen) Folgen aufkommen soll.
Würde er es nicht tun, müsste er doch rechtliche Probleme
bekommen können- oder könnte der Erwerber auch alles beim
alten belassen ohne weitere Konsequenzen befürchten zu müssen
?
Ich sagte ja schon: Das hängt von seiner Kenntnis ab. Da er nun davon weiß, trägt er gegenüber dem Baurechtsamt die (Mit-)Verantwortung für eine unzulässige Nutzung, gegenüber der Staatsanwaltschaft die (Mit-)Verantwortung für fehlende Fluchtwege im Brandfall usw.
Jedenfalls wusste der Vermieter von der Nutzung des oberen
Stockwerks- zumal nach der langen Zeit.
Das ist nicht mehr sein Problem, wenn sich der Erwerber durch Ignorieren der Wohnungsbelegung und des Inhalts der Mietverträge in sträficher Weise unwissend gehalten hat.
Aber das Haupproblem bliebe der Hauptmietvertrag. Ich schätze,
dass aufgrund des langjährigen Zustands der Nutzung eine
außerordentliche Kündigung nicht wirksam wäre (?)
Nach 569 BGB kann nur der Mieter außerordentlich und fristlos kündigen, weil der Zustand der Wohnung eine Gefahr für Leib und Leben darstellt.
Wie könnte denn die Schadenersatzpflicht seitens des
Vermieters aussehen ?
Umzugskosten, Maklerkosten, Fahrtkosten, Inserate, doppelte Mietzahlungen und verbrauchsunabhängige Nebenkosten, Nachhilfe für Kinder wegen Schulwechsel, evtl. Renovierungskosten, Neuanschaffung Herd und Wiederbeschaffung Ausstattungsgegenstände, im Grunde alles, was nach Bundesumzugskostengesetz erstattungsfähig ist.
Das geschützte Interesse, das als Begründung der Kündigung
dienen könnte wäre die Nutzung als Ferienwohnung durch en
Erwerber. Hätte dies Ihrer Meinung nach Aussicht auf Erfolg ?
Prinzipiell ja, da es tatsächlich Fälle gibt, in denen das so anerkannt wurde. Allerdings wage ich im konkreten Fall keine Prognose. Es findet immer eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Interessen statt. Aber vor dem Anwalt, der er schafft, eine seit neun (!) Jahren in einer Wohnung lebende Familie (!!) wegen des Nutzungswunschs „Ferienwohnung“(!!!) eines Neuerwerbers (!!!) aus einer diesem Nutzungswunsch nicht einmal entsprechenden (!!!) Wohnung heruaszuklagen, würde ich zwar nicht menschlich, aber fachlich den Hut ziehen.
Gruß
smalbop