Eigenbedarf nach Hauskauf

Hallo,

mal angenommen ein Elternpaar mit 4 Kindern(Mieter A) zieht in ein 2 Familienhaus.Der Vermieter B bewohnte bis dahin die Wohnung der Familie,zieht dann aber aus beruflichen Gründen weg.Die Mieter A mieten auch gleich den Garten mit dazu,da der andere Mieter C kein Interesse hat.Nach 2 Jahren wird das Haus verkauft an Vermieter D.Vermieter D möchte gerne neuen Wind ins Haus bringen und ruft die Mieter zu mehr Ordnung in ihren Kellerräumen auf,möchte Betriebskosten senken,neue Mietverträge und Kellerräume neu zuordnen.Diese sehen aber keinen Bedarf und belassen alles beim alten.Nach kurzer Zeit hat Mieter C die Nase voll weil Vermieter D in seinen Kellerräumen rumschnüffelt und zieht aus.Mieter A bleiben zurück und bekommen vom Vermieter D den Garten nach § 580a BGB gekündigt(Grundbucheintrag ist vorhanden.Dieser Kündigung wiederspricht Mieter A.Daraufhin teilt Vermieter D mit das er nun nach dem Auszug von Mieter C in die Wohnung ziehen kann und dann den Garten für sich beansprucht.Vermieter D bewohnt aber schon ein großes Eigenheim mit Garten.

Wenn Vermieter D nun tatsächlich in die Wohnung von Mieter C ziehen sollte,hat er dann ein Sonderkündigungsrecht gegen Mieter A?

Hallo,

es geht also hier um eine zu erwartende Eigenbedarfskündigung?

http://de.wikipedia.org/wiki/Eigenbedarf_%28Mietrech…
http://www.mieterbund.net/recht/main_recht_eigenbeda…

mal angenommen ein Elternpaar mit 4 Kindern(Mieter A) zieht in
ein 2 Familienhaus.Der Vermieter B bewohnte bis dahin die
Wohnung der Familie,zieht dann aber aus beruflichen Gründen
weg.Die Mieter A mieten auch gleich den Garten mit dazu,da der
andere Mieter C kein Interesse hat.

Wurde der Garten innerhalb des Mietvertrages gemietet, oder mit einem separaten Vertrag?
Einen im Mietvertrag der Wohnung mitvermieteten Garten kann er nicht so ohne weiteres kündigen, ob er einen zusätzlich gemieteten Garten nach §580a kündigen kann, weiß ich allerdings nicht.

Der Mieter möge auch hier mal reinschauen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/574.html

Rechtliche Unterstützung eines Fachmannes tut hier Not.

Der VM will offensichtlich die Familie aus der Wohnung und aus dem Haus haben.

Der M sollte sich daher überlegen, wie weit er gehen will, denn mancher VM der sich etwas in den Kopf gesetzt hat versucht das auch hartnäckig umzusetzen.
Selbst wenn M Recht hätte, könnte sich das Verhältnis M und VM nachhaltig negativ entwickeln…die Tendenz dazu ist leider bereits absehbar.

Gruß
M.

Hallo,

es geht also hier um eine zu erwartende Eigenbedarfskündigung?

Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es gerade nicht um Eigenbedarf. Der Vermieter will in die freie Wohnung ziehen und danach dem Mieter nach §573a BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html) kündigen.
Ich habe aber keine Ahnung, ob es da eine Schutzfrist bei frisch eingezogenem Vermieter gibt.
Gruß
loderunner(ianal)

Hi loderunner,

danke Du hast Recht.

Also nochmal…
Es handelt sich um ein 2 Familienhaus, bisher beide Wohnungen vermietet.
VM will aber nach Auszug einer Partei diese Wohnung selbst bewohnen.
Dann gäbe es also die Konstellation Mieter und Vermieter leben zusammen unter einem Dach in einem 2 Familienhaus.
Demnach wäre eine erleichterte Kündigung nach http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html bei dieser Konstellation grundsätzlich möglich.

Von einer Sperr- oder Schutzfrist ist auch hier nicht die Rede:
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/mieterschutz…

Gruß
M.

ich hätte das ehrlich gesagt noch etwas anders verstanden: dass die beiden (vermieter und mieter) zwar unter einem dach leben, aber dass der vermieter dem mieter nicht die wohnung, sondern den garten kündigen will. da greift dann 573a nicht, oder?

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.Ich versuche nochmal etwas Licht ins Dunkel zubringen.

Der neue Vermieter hat dem Mieter den Garten gekündigt,wogegen der Mieter wahrscheinlich nicht gegen ankommt.Der alte Vermieter hat den Gartenvertrag auf einem Zusatzblatt festgehalten.Somit scheint es getrennt von der Wohnung zusein.Auch das Datum hat er damals einfach vordatiert zum 1.7.,mit der Begründung das ja auch da erst der Mietvertrag für die Wohnung beginnt.Der Mietvertrag wurde am 19.5. unterschrieben,zusammen mit dem für den Garten.Auch die Annonce für die Wohnung wies ausdrücklich auf den mitzumietenen Garten hin.

Der neue Vermieter schreibt nun in seiner Kündigung für den Garten,dass er nun selbst in die freigewordene Wohnung zieht und somit den Garten für sich selbst beanspruchen möchte.Da der Vermieter aber vor kurzem erst im Krankenhaus war und gesundheitlich angeschlagen ist und auch ein großes Haus,in einem anderen Ort,bewohnt und noch ein Haus im selben Ort besitzt,glaubt der Mieter nicht an einem ernstgemeinten Einzug.Denn der Vermieter würde damit eindeutig seine Wohnqualität verschlechtern.Somit denkt der Mieter nun dass der Einzug des Vermieters nur vorübergehend ist um ein Sonderkündigungsrecht auszuüben.Die Mieter haben aber 4 Kinder,wovon eins chronisch krank und dauernde Bewachung benötigt.Das jüngste Kind befindet sich gerade in der Eingewöhnungszeit in der Kita.Der Vater hat einen neuen Arbeitsvertrag über 30h die Woche und nimmt zusatzlich jeden Abend nach der Arbeit bis ca 21.30 Uhr an einer Bildungsmaßnahme teil,die noch bis zum Sommer läuft.Auch finanziell steht die Familie gerade nicht so rosig da um sich die Kaution für eine neue Wohnung leisten zukönnen.

Meine Fragen nun:Hätte der Vermieter dann sofort nach seinem Einzug ein Sonderkündigungsrecht?Und wenn ja,kann sich der Mieter auf die Sozialklausel beziehen?

Der neue Vermieter hat dem Mieter den Garten gekündigt,wogegen
der Mieter wahrscheinlich nicht gegen ankommt.Der alte
Vermieter hat den Gartenvertrag auf einem Zusatzblatt
festgehalten.Somit scheint es getrennt von der Wohnung
zusein.Auch das Datum hat er damals einfach vordatiert zum
1.7.,mit der Begründung das ja auch da erst der Mietvertrag
für die Wohnung beginnt.Der Mietvertrag wurde am 19.5.
unterschrieben,zusammen mit dem für den Garten.Auch die
Annonce für die Wohnung wies ausdrücklich auf den
mitzumietenen Garten hin.

Das klingt dennoch nach Wohnung inkl Garten.

Der neue Vermieter schreibt nun in seiner Kündigung für den
Garten,dass er nun selbst in die freigewordene Wohnung zieht
und somit den Garten für sich selbst beanspruchen möchte.Da
der Vermieter aber vor kurzem erst im Krankenhaus war und
gesundheitlich angeschlagen ist und auch ein großes Haus,in
einem anderen Ort,bewohnt und noch ein Haus im selben Ort
besitzt,glaubt der Mieter nicht an einem ernstgemeinten
Einzug.Denn der Vermieter würde damit eindeutig seine
Wohnqualität verschlechtern.Somit denkt der Mieter nun dass
der Einzug des Vermieters nur vorübergehend ist um ein
Sonderkündigungsrecht auszuüben.Die Mieter haben aber 4
Kinder,wovon eins chronisch krank und dauernde Bewachung
benötigt.Das jüngste Kind befindet sich gerade in der
Eingewöhnungszeit in der Kita.Der Vater hat einen neuen
Arbeitsvertrag über 30h die Woche und nimmt zusatzlich jeden
Abend nach der Arbeit bis ca 21.30 Uhr an einer
Bildungsmaßnahme teil,die noch bis zum Sommer läuft.Auch
finanziell steht die Familie gerade nicht so rosig da um sich
die Kaution für eine neue Wohnung leisten zukönnen.

Meine Fragen nun:Hätte der Vermieter dann sofort nach seinem
Einzug ein Sonderkündigungsrecht?Und wenn ja,kann sich der
Mieter auf die Sozialklausel beziehen?

Der Mieter sollte sich hier dringend fachanwaltlich beraten lassen, wenn er die Absicht hat, dort wohnen zu bleiben.

Gruß
M.