Eigenbedarfskündigung

Hallo Experten,

gehe ich richtig in der Annahme, daß ein Brief des Vermieters mit ähnlichem Wortlaut wie „Hiermit kündige ich Ihnen zum … wegen Eigenbedarf“ NICHT rechtskräftig ist? Kann man so einen Brief ignorieren? Was muß zwingend in einer Eigendarfskündigung stehen? Kann mir jemand auch die entsprechenden Paragraphen nennen? Fragen über Fragen…

Schonmal vielen Dank für Eure Mühe & einen schönen Abend noch.

gruß - hans
***

Auch hallo.

Hallo Experten,

…wohl eher Informationssammler :wink:

gehe ich richtig in der Annahme, daß ein Brief des Vermieters
mit ähnlichem Wortlaut wie „Hiermit kündige ich Ihnen zum …
wegen Eigenbedarf“ NICHT rechtskräftig ist? Kann man so einen
Brief ignorieren? Was muß zwingend in einer
Eigendarfskündigung stehen? Kann mir jemand auch die
entsprechenden Paragraphen nennen? Fragen über Fragen…

Dazu siehe http://www.mieterbund.de/recht/mietrecht_aktuell/mie…
http://www.mieterbund.de/recht/mietrecht_aktuell/mie…
http://www.mieterbund.de/recht/mietrecht_aktuell/mie…
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
http://www.gomoll.lawchannel.de/index_full.php?feed_…

HTH
mfg M.L.

Hallo Markus,

danke für die interessanten Links, das ist aber leider nicht ganz das, was ich suche, sorry. Mir geht es mehr darum, was man einem Vermieter entgegenen kann, wenn man eine solche Eigenbedarfskündigung ohne Begründung bekommt und welchen Paragraphen man ihm um de Ohren hauen kann :wink:
Und wie es dann weitergeht. Die Kündigung ist unwirksam, richtig? Aber der Vermieter kann doch generell innerhalb der Kündigungsfristen aus dem Mietvertrag auch ohne Begründung kündigen, oder habe ich da was falsch verstanden? Er muß also nur zum nächstgültigen Zeitpunkt kündigen, richtig? Wozu gibt es dann die Eigenbedarfskündigung überhaupt?

gruß - hans
***

Hallo Hans,

Mir geht es mehr darum, was
man einem Vermieter entgegenen kann, wenn man eine solche
Eigenbedarfskündigung ohne Begründung bekommt und welchen
Paragraphen man ihm um de Ohren hauen kann :wink:

Warum? Damit er es das nächste Mal richtig macht? Ich wüßte nicht, warum ein Widerspruch „richtig“ begründet werden muß. Schreib doch sowas wie „Aufgrund fehlender Rechtskraft widerspreche ich hiermit der Kündigung blablabla…“.

Und wie es dann weitergeht. Die Kündigung ist unwirksam,
richtig?

Jepp

Aber der Vermieter kann doch generell innerhalb der
Kündigungsfristen aus dem Mietvertrag auch ohne Begründung
kündigen, oder habe ich da was falsch verstanden?

Nö. Ein Vermieter kann einen Mieter nicht einfach kündigen. Und selbstbei Eigenbedarfskündigung wird sogar noch überprüft ob und warum es genau DER Wohnraum sein muß, wenn er mehrere Wohnungen/Häuser besitzt.

Er muß also nur zum nächstgültigen Zeitpunkt kündigen, richtig?

Nein, falsch. Wie gesagt, einfach kündigen geht ja mal gar nicht.

Wozu gibt es dann die Eigenbedarfskündigung überhaupt?

Weil ein Vermieter nicht einfach so kündigen darf *gg* Aber da dem Vermieter ja nun auch nicht gerade Wohnungsnot drohen darf - oder einem seiner Angehörigen - gibt es eben die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung.

Viele Grüße
Anja

P.S. IANAL

Danke, hat mich beruhigt (o.w.T.)
.

Hallo,

grundsätzlich und allgemein gesehen ist eine Eigenbedarfskündigung auch wirksam erklärt, wenn der Vermieter „wegen Eigenbedarf“ kündigt.
Zumindest kann er spätestens vor Gericht nachweisen, für wen er kündigt. Es nützt nichts, wenn sich jemand auf Formalien beruft. In einem Rechtsstreit trägt am Ende der Mieter die Kosten aus dem Streitwert der Jahresmiete, was durchaus für Anwälte und Verfahren mehr als 1000 € beddeuten wird.

Es muss also klar sein, dass die Eigenbedarfskündigung richtig erklärt ist. Zur Eigenbedarfserklärung gehört aber auch, dass der Vermieter erklärt für wen er den Eigenbedarf geltend gemacht wird. Der Mieter muss daher nach Eingang der Kündigung den Vermieter auffordern zu erklären, für wen der Vermieter Eigenbedarf geltend machen, weshalb diese Wohnung als Eigenbedarf genommen wird und ob die Person, für die Eigenbedarf geltend gemacht wird, Wohnraum besitzt und warum dieser aufgegeben werden soll. Hat der VM auch andere Mietwohnungen kann durchaus verlangt werden, dass er nachweist, dass diese Wohnungen für Eigenbedarf, soweit sie unvermietet oder gekündigt sind, ungeeignet scheinen.

Reagiert der Mieter nicht auf die „nicht detaillierte Begründung des Eigenbedarfes“ kann er nicht geltend machen, dass die Kündigung unwirksam ist. Er sollte auch die Kündigung nicht als unwirksam zurückweisen. Sie ist wirksam. Lediglich muss innerhalb von 14 Tagen auf Verlangen des Mieters der Nachweis für die Person benannt werden, die einziehen soll.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt die persönliche Meinung des Autors als Berater in einem Mieterverein ein.

Grüsse Günter

gehe ich richtig in der Annahme, daß ein Brief des Vermieters
mit ähnlichem Wortlaut wie „Hiermit kündige ich Ihnen zum …
wegen Eigenbedarf“ NICHT rechtskräftig ist? Kann man so einen
Brief ignorieren? Was muß zwingend in einer
Eigendarfskündigung stehen? Kann mir jemand auch die
entsprechenden Paragraphen nennen? Fragen über Fragen…

Schonmal vielen Dank für Eure Mühe & einen schönen Abend noch.

gruß - hans
***

Andere Methode geht auch
Der Eigenbedarfskündigung 1nen Monat vor Fristablauf widersprechen.

So hat man mehr Zeit zu suchen wenn nötig.

Wolfgang

Hallo Wolfgang,

wie soll man einer Eigenbedarfskündigung einen Monat vor Ablauf widersprechen, wenn man nicht geklärt hat, ob der Eigenbedarf gerechtfertigt ist oder nicht. Dies wäre - einen Monat vor Fristablauf widersprechen - der gerade Weg zur Räumungsklage und zu Kosten von mehr als 1000 €. Das Gespräche suchen und klären, ob man notfalls mehr Zeit zum Suchen hat hilft weiter als der Rückzug auf Formalien, die letztlich in 90 % - so zumindest meine persaönliche Erfahrung - auf Räumungsklagen des Vermieters hinauslaufen und dann auch noch vom Mieter verloren werden. Vor allem wäre ein Widerspurch gegen die Eigenbedarfskündigung dann ohnehin nicht möglich, wenn vorher nichts geklärt wurde. Im falle der „besondere Härte“ was hier allerletzte Möglichkeit wäre, wird der Mieter notfalls vor Gericht beweisen müssen, was er in den letzten zwei Monaten alles zur Wohnungssuche unternommen hat. Und kann er nichts nachweisen, weil er ja auf den Widersprich vertraut hat, hat der Vermieter rascher einen Titel auf Räumung wie der Mieter ahnt.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt die persönliche Meinung des Autors, der als Berater eines Mietervereins tätig ist, dar.

Grüss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

unsicher und teuer ist falsch.
Muß der Vermieter den Eigenbedarf im Kündigungsschreiben begründen?
Richtige Antwort ja:
Ja, die Eigenbedarfskündigung muß begründet werden. Die Wirksamkeit der Kündigung wegen Eigenbedarfs ist also davon abhängig, dass der Vermieter im Kündigungszeitpunkt den geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen kann. Vgl. § 573 Abs. 3 BGB.
Unterlässe der VM dies, dann ist die Kündigung unwirksam. Nur die EigenbedarfGründe die er zum Zeitpunkt der Kündigung nennt sind maßgebend. Nachfügen kann er nicht er muss konkret nennen für Meine Pflegebedürftige Mutter dann aber für nichts anderes mehr.
Ein Schreiben ohne das ist Makulatur.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und ist
die persönliche Meinung von Wolfgang zum Thema.

wie soll man einer Eigenbedarfskündigung einen Monat vor
Ablauf widersprechen, wenn man nicht geklärt hat, ob der
Eigenbedarf gerechtfertigt ist oder nicht. Dies wäre - einen
Monat vor Fristablauf widersprechen - der gerade Weg zur
Räumungsklage und zu Kosten von mehr als 1000 €. Das Gespräche
suchen und klären, ob man notfalls mehr Zeit zum Suchen hat
hilft weiter als der Rückzug auf Formalien, die letztlich in
90 % - so zumindest meine persaönliche Erfahrung - auf
Räumungsklagen des Vermieters hinauslaufen und dann auch noch
vom Mieter verloren werden. Vor allem wäre ein Widerspurch
gegen die Eigenbedarfskündigung dann ohnehin nicht möglich,
wenn vorher nichts geklärt wurde. Im falle der „besondere
Härte“ was hier allerletzte Möglichkeit wäre, wird der Mieter
notfalls vor Gericht beweisen müssen, was er in den letzten
zwei Monaten alles zur Wohnungssuche unternommen hat. Und kann
er nichts nachweisen, weil er ja auf den Widersprich vertraut
hat, hat der Vermieter rascher einen Titel auf Räumung wie der
Mieter ahnt.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt
die persönliche Meinung des Autors, der als Berater eines
Mietervereins tätig ist, dar.

Grüss Günter

1 Like

Hallo,

Dein Hinweis wird von mir nicht bestritten. Aber, wer eine Eigenbedarfskündigung erhält, ohne Hinweis, für wen, kann später nicht geltend machen, dass die Eigenbedarfskündigung unwirksam ist. Hier ist der Mieter verpflichtet, dass er sich um die Gründe kümmert. Tut er es nicht, hat er Pech.

Der Vermieter legt seinen Nutzungswunsch offen. Eigenbedarf. Damit ist ordnungsgemäss gekündigt. Die Nennung des Namens ist dann nicht erforderlich, wenn der Mieter aus eigenen Kenntissen diese Person identifizieren kann ( BVerfG WM; 2003, 435 ). Bekannt dürfte auch sein, dass es zulässig ist, im Prozess den Kündigungsgrund zu ergänzen bez. zu konkretisieren ( BVerFG - Urteile ).

Ich darf daran erinnern, dass nicht nur der Vermieter, auch der Mieter eine Mitwirkungspflicht hat.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt meine persönliche Meinung dar.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Man kann es so nicht stehen lassen.
Bedenke lieber Günter der Artikel wird auch von Leuten mit konträrem Interesse gelesen , die stolpern dann in Deine fragwürdige Rechtsauslegung.

Einzig so ist dies richtig - für beide Seiten…

Formale Anforderungen

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Um ihre Wirksamkeit entfalten zu können, muss sie vom richtigen Absender dem richtigen Adressaten in der richtigen Form mit dem richtigen Inhalt und Datum zugehen . .

Neben diesen allgemeinen wichtigen Formalien einer Kündigung sind bei der Eigenbedarfskündigung inhaltlich zusätzliche Anforderungen an das Kündigungsschreiben zu stellen:

Bei der Begründung der Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter im Kündigungsschreiben einen konkreten Sachverhalt vortragen, insbesondere für welche Person der Eigenbedarf geltend gemacht wird (Angabe von Name, Alter, Anschrift) und den konkreten Lebensvorgang (woraus ergibt sich das berechtigte Interesse dieser Person an der Erlangung der Wohnung?). Unterlässt er dies ist die Kündigung unwirksam. Die Klage des VM wird dann ein teures Stück Papier

Die bloße Angabe des Wortes „Kündigung wegen Eigenbedarf“ ist nicht ausreichend! Im Kündigungsschreiben sind die Gründe des Eigenbedarfs auch dann anzugeben, wenn dem Mieter diese bereits zuvor mündlich oder schriftlich mitgeteilt wurden (Häufige teure Fehlerquelle für Vermieter!) Fehlt dies ist die Kündigung unwirksam!!

Ach über Recht lässt sich vortrefflich streiten, besonders wenn 2 verschiedene Meinungen aufeinanderprallen. Der eine weiss es ganz genau, der andere ist sich seiner Sache völlig sicher.

Wolfgang

Hallo,

Dein Hinweis wird von mir nicht bestritten. Aber, wer eine
Eigenbedarfskündigung erhält, ohne Hinweis, für wen, kann
später nicht geltend machen, dass die Eigenbedarfskündigung
unwirksam ist.

EBEN DOCH … EINE ÜBLE FALLE FÜR VERMIETER

Hier ist der Mieter verpflichtet, dass er sich
um die Gründe kümmert. Tut er es nicht, hat er Pech.

Der Vermieter legt seinen Nutzungswunsch offen. Eigenbedarf.
Damit ist ordnungsgemäss gekündigt. Die Nennung des Namens ist
dann nicht erforderlich, wenn der Mieter aus eigenen
Kenntissen diese Person identifizieren kann ( BVerfG WM;
2003, 435 ). Bekannt dürfte auch sein, dass es zulässig ist,
im Prozess den Kündigungsgrund zu ergänzen bez. zu
konkretisieren ( BVerFG - Urteile ).

Ich darf daran erinnern, dass nicht nur der Vermieter, auch
der Mieter eine Mitwirkungspflicht hat.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt
meine persönliche Meinung dar.

Muß der Vermieter den Eigenbedarf im Kündigungsschreiben
begründen?
Richtige Antwort ja:
Ja, die Eigenbedarfskündigung muß begründet werden. Die
Wirksamkeit der Kündigung wegen Eigenbedarfs ist also davon
abhängig, dass der Vermieter im Kündigungszeitpunkt den
geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen kann. Vgl. § 573 Abs.
3 BGB.
Unterlässe der VM dies, dann ist die Kündigung unwirksam. Nur
die EigenbedarfGründe die er zum Zeitpunkt der Kündigung nennt
sind maßgebend. Nachfügen kann er nicht er muss konkret
nennen für Meine Pflegebedürftige Mutter dann aber für nichts
anderes mehr.
Ein Schreiben ohne das ist Makulatur.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und ist
die persönliche Meinung von Wolfgang zum Thema.

wie soll man einer Eigenbedarfskündigung einen Monat vor
Ablauf widersprechen, wenn man nicht geklärt hat, ob der
Eigenbedarf gerechtfertigt ist oder nicht. Dies wäre - einen
Monat vor Fristablauf widersprechen - der gerade Weg zur
Räumungsklage und zu Kosten von mehr als 1000 €. Das Gespräche
suchen und klären, ob man notfalls mehr Zeit zum Suchen hat
hilft weiter als der Rückzug auf Formalien, die letztlich in
90 % - so zumindest meine persaönliche Erfahrung - auf
Räumungsklagen des Vermieters hinauslaufen und dann auch noch
vom Mieter verloren werden. Vor allem wäre ein Widerspurch
gegen die Eigenbedarfskündigung dann ohnehin nicht möglich,
wenn vorher nichts geklärt wurde. Im falle der „besondere
Härte“ was hier allerletzte Möglichkeit wäre, wird der Mieter
notfalls vor Gericht beweisen müssen, was er in den letzten
zwei Monaten alles zur Wohnungssuche unternommen hat. Und kann
er nichts nachweisen, weil er ja auf den Widersprich vertraut
hat, hat der Vermieter rascher einen Titel auf Räumung wie der
Mieter ahnt.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt
die persönliche Meinung des Autors, der als Berater eines
Mietervereins tätig ist, dar.

Grüss Günter

Hallo Wolfgang,

was Du als fragwürdig bezeichnest entstammt dem Alltag und der Praxis. Daher habe ich Urteile zitiert. Wenn jemand ein konträres Interesse hat, hebt es bestehendes Recht oder gar die herrschende Rechtsmeinung nicht auf. Da ich schon recht lange in diesem Forum mitarbeite, mich aber vorrübergehend ausgeloggt hatte, ich versuche die Fragen neutral nach der jeweiligen Frage zu beantworten. Dann können Mieter und Vermieter daraus was machen oder sich weiter informieren. Ich beantworte im Übrigen Fragen überwiegend auf der Basis von Mietrechtskommentaren, Kommentar BGB - Pallandt - und Kommentaren zu den Mietnebenkosten und Heizkosten. Sie stehen nicht nur bei mir daheim in jeweils aktueller Fassung sondern auch im Büro.

Grüsse Günter

:Einzig so ist dies richtig - für beide Seiten…

Formale Anforderungen

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung. Um ihre Wirksamkeit entfalten zu können,
muss sie vom richtigen Absender dem richtigen Adressaten in
der richtigen Form mit dem richtigen Inhalt und Datum zugehen
. .

Neben diesen allgemeinen wichtigen Formalien einer Kündigung
sind bei der Eigenbedarfskündigung inhaltlich zusätzliche
Anforderungen an das Kündigungsschreiben zu stellen:

Bei der Begründung der Eigenbedarfskündigung muss der
Vermieter im Kündigungsschreiben einen konkreten Sachverhalt
vortragen, insbesondere für welche Person der Eigenbedarf
geltend gemacht wird (Angabe von Name, Alter, Anschrift) und
den konkreten Lebensvorgang (woraus ergibt sich das
berechtigte Interesse dieser Person an der Erlangung der
Wohnung?). Unterlässt er dies ist die Kündigung unwirksam.
Die Klage des VM wird dann ein teures Stück Papier

Nochmals. Wenn erkennbar ist, wer Eigenbedarf geltend macht, muss der Vermieter diese Person nicht namentlich benennen. Er ist nicht verpflichtet Alter und Adresse anzugeben, wenn Angehörige einziehen sollen.

Die bloße Angabe des Wortes „Kündigung wegen Eigenbedarf“ ist
nicht ausreichend! Im Kündigungsschreiben sind die
Gründe des Eigenbedarfs auch dann anzugeben, wenn dem Mieter
diese bereits zuvor mündlich oder schriftlich mitgeteilt
wurden (Häufige teure Fehlerquelle für Vermieter!) Fehlt
dies ist die Kündigung unwirksam!!

Ach über Recht lässt sich vortrefflich streiten, besonders
wenn 2 verschiedene Meinungen aufeinanderprallen. Der eine
weiss es ganz genau, der andere ist sich seiner Sache völlig
sicher.

Wolfgang

Hallo,

Dein Hinweis wird von mir nicht bestritten. Aber, wer eine
Eigenbedarfskündigung erhält, ohne Hinweis, für wen, kann
später nicht geltend machen, dass die Eigenbedarfskündigung
unwirksam ist.

EBEN DOCH … EINE ÜBLE FALLE FÜR VERMIETER

Hier ist der Mieter verpflichtet, dass er sich
um die Gründe kümmert. Tut er es nicht, hat er Pech.

Der Vermieter legt seinen Nutzungswunsch offen. Eigenbedarf.
Damit ist ordnungsgemäss gekündigt. Die Nennung des Namens ist
dann nicht erforderlich, wenn der Mieter aus eigenen
Kenntissen diese Person identifizieren kann ( BVerfG WM;
2003, 435 ). Bekannt dürfte auch sein, dass es zulässig ist,
im Prozess den Kündigungsgrund zu ergänzen bez. zu
konkretisieren ( BVerFG - Urteile ).

Ich darf daran erinnern, dass nicht nur der Vermieter, auch
der Mieter eine Mitwirkungspflicht hat.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt
meine persönliche Meinung dar.

Muß der Vermieter den Eigenbedarf im Kündigungsschreiben
begründen?
Richtige Antwort ja:
Ja, die Eigenbedarfskündigung muß begründet werden. Die
Wirksamkeit der Kündigung wegen Eigenbedarfs ist also davon
abhängig, dass der Vermieter im Kündigungszeitpunkt den
geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen kann. Vgl. § 573 Abs.
3 BGB.
Unterlässe der VM dies, dann ist die Kündigung unwirksam. Nur
die EigenbedarfGründe die er zum Zeitpunkt der Kündigung nennt
sind maßgebend. Nachfügen kann er nicht er muss konkret
nennen für Meine Pflegebedürftige Mutter dann aber für nichts
anderes mehr.
Ein Schreiben ohne das ist Makulatur.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und ist
die persönliche Meinung von Wolfgang zum Thema.

wie soll man einer Eigenbedarfskündigung einen Monat vor
Ablauf widersprechen, wenn man nicht geklärt hat, ob der
Eigenbedarf gerechtfertigt ist oder nicht. Dies wäre - einen
Monat vor Fristablauf widersprechen - der gerade Weg zur
Räumungsklage und zu Kosten von mehr als 1000 €. Das Gespräche
suchen und klären, ob man notfalls mehr Zeit zum Suchen hat
hilft weiter als der Rückzug auf Formalien, die letztlich in
90 % - so zumindest meine persaönliche Erfahrung - auf
Räumungsklagen des Vermieters hinauslaufen und dann auch noch
vom Mieter verloren werden. Vor allem wäre ein Widerspurch
gegen die Eigenbedarfskündigung dann ohnehin nicht möglich,
wenn vorher nichts geklärt wurde. Im falle der „besondere
Härte“ was hier allerletzte Möglichkeit wäre, wird der Mieter
notfalls vor Gericht beweisen müssen, was er in den letzten
zwei Monaten alles zur Wohnungssuche unternommen hat. Und kann
er nichts nachweisen, weil er ja auf den Widersprich vertraut
hat, hat der Vermieter rascher einen Titel auf Räumung wie der
Mieter ahnt.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt
die persönliche Meinung des Autors, der als Berater eines
Mietervereins tätig ist, dar.

Grüss Günter

Gucks Du Günter
Google liefert das zu Tage.
http://www.google.de/search?hl=de&ie=ISO-8859-1&q=An…

/t/kuendigung-eigenbarf/2045381
Das ist aber nicht das wissen auf das ich mich bezog.
Du darfst das gern anders sehen, richtig ist es deshalb nicht.
Marie hatte dies damls richtig geschrieben Du hattest dies mit
/t/kuendigung-eigenbarf/2045381/6
bestätigt.

Du bist also mit deiner Meinung erstaunlich flexibel.

http://www.vermieter-ratgeber.de/thema/thema.htm
Beispiele

Nachfolgend einige Negativbeispiele:

* Die Wohnung wird wegen Eigenbedarf gekündigt. (falsch)
* Die Tochter will mit ihrem Ehemann die Wohnung beziehen. (falsch)
* Der Sohn benötigt wegen Arbeitsplatzwechsel die Wohnung. (falsch)

Die Praxis lehrt, dass viele Vermieterkündigungen wegen Eigenbedarf bereits an der falschen Formulierung scheitern. Es mag schwer fallen, teilweise sehr persönliche Lebensumstände schriftlich dem Mieter mitteilen zu müssen, um eine Kündigung durchsetzen zu können. Die Rechtssprechung erfordert aber gerade dieses „Offenlegen“ persönlicher Umstände. Es ist besser und meist unschädlich, den Eigenbedarf detaillierter darzustellen, als zu wenig.

Grundsätzlich können fehlende Informationen nicht mehr nachgebessert werden. Sinn und Zweck des Erfordernisses einer konkreten Begründung ist es, dass der Mieter bereits aus dem Kündigungsschreiben erkennen soll, ob das Interesse des Vermieters an der Erlangung der Wohnung wegen Eigenbedarf größer ist als sein Interesse am Verbleiben in der Wohnung.

ich schließe dies hiermit ab.

Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Wolfgnag,

in den von Dir zitierten Link geht es um die klare Frage dazu, dass der Vermieter für Familienangehörige Eigenbedarf erklärt. Dann hat er selbstverständlich zu benannen für wen dieser Eigenbedarf gelten soll, wie alt die Person ist und wo diese Persoin bisher wohnt oder weshalb Eigenbedarf erforderlich wird.

In diesem Thread geht es aber darum, dass der Vermieter Eigenbedarf erklärt. Ich unterstelle, dass dem Mieter nicht nur bekannt ist, dass sein Vermieter erwachsen ist, sondern auch, dass dem Mieter die persönlichen Umstände des Vermieters bekannt sind und deshalb nach den Vorschriften verfahren werden darf, dass in diesen Fällen eine Detailbegründung nicht erforderlich ist und der Verweis auf Eigenbedarf wirksam aureicht.

Google liefert das zu Tage.
http://www.google.de/search?hl=de&ie=ISO-8859-1&q=An…

/t/kuendigung-eigenbarf/2045381
Das ist aber nicht das wissen auf das ich mich bezog.
Du darfst das gern anders sehen, richtig ist es deshalb nicht.
Marie hatte dies damls richtig geschrieben Du hattest dies mit
/t/kuendigung-eigenbarf/2045381/6
bestätigt.

Ich finde, Du solltest einen Fall nicht pauschal abgrenzen, sondern seine Besonderheiten, auch in der Bewertung erkennen. Es ist und bleibt nun mal so, dass es ein Unterschied ausmacht, ob ich als Vermieter Eigenbedarf geltend mache oder ob ich als Vermieter für meine Tochter Eigenbedarf geltend mache. Eigenbedarf ist Eigenbedarf. Aber die Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung für mich oder für meine Tochter sind durchaus nicht immer identisch.

Du bist also mit deiner Meinung erstaunlich flexibel.

http://www.vermieter-ratgeber.de/thema/thema.htm
Beispiele

Nachfolgend einige Negativbeispiele:

* Die Wohnung wird wegen Eigenbedarf gekündigt. (falsch)
* Die Tochter will mit ihrem Ehemann die Wohnung beziehen.
(falsch)
* Der Sohn benötigt wegen Arbeitsplatzwechsel die Wohnung.
(falsch)

Die Praxis lehrt, dass viele Vermieterkündigungen wegen
Eigenbedarf bereits an der falschen Formulierung scheitern. Es
mag schwer fallen, teilweise sehr persönliche Lebensumstände
schriftlich dem Mieter mitteilen zu müssen, um eine Kündigung
durchsetzen zu können. Die Rechtssprechung erfordert aber
gerade dieses „Offenlegen“ persönlicher Umstände. Es ist
besser und meist unschädlich, den Eigenbedarf detaillierter
darzustellen, als zu wenig.

Grundsätzlich können fehlende Informationen nicht mehr
nachgebessert werden. Sinn und Zweck des Erfordernisses einer
konkreten Begründung ist es, dass der Mieter bereits aus dem
Kündigungsschreiben erkennen soll, ob das Interesse des
Vermieters an der Erlangung der Wohnung wegen Eigenbedarf
größer ist als sein Interesse am Verbleiben in der Wohnung.

ich schließe dies hiermit ab.

Ich schliesse ebenfalls hiermit ab.

Günter

Wolfgang

Hallo Wolfgang,

was Du als fragwürdig bezeichnest entstammt dem Alltag und der
Praxis. Daher habe ich Urteile zitiert. Wenn jemand ein
konträres Interesse hat, hebt es bestehendes Recht oder gar
die herrschende Rechtsmeinung nicht auf. Da ich schon recht
lange in diesem Forum mitarbeite, mich aber vorrübergehend
ausgeloggt hatte, ich versuche die Fragen neutral nach der
jeweiligen Frage zu beantworten. Dann können Mieter und
Vermieter daraus was machen oder sich weiter informieren. Ich
beantworte im Übrigen Fragen überwiegend auf der Basis von
Mietrechtskommentaren, Kommentar BGB - Pallandt - und
Kommentaren zu den Mietnebenkosten und Heizkosten. Sie stehen
nicht nur bei mir daheim in jeweils aktueller Fassung sondern
auch im Büro.

Grüsse Günter

:Einzig so ist dies richtig - für beide Seiten…

Formale Anforderungen

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung. Um ihre Wirksamkeit entfalten zu können,
muss sie vom richtigen Absender dem richtigen Adressaten in
der richtigen Form mit dem richtigen Inhalt und Datum zugehen
. .

Neben diesen allgemeinen wichtigen Formalien einer Kündigung
sind bei der Eigenbedarfskündigung inhaltlich zusätzliche
Anforderungen an das Kündigungsschreiben zu stellen:

Bei der Begründung der Eigenbedarfskündigung muss der
Vermieter im Kündigungsschreiben einen konkreten Sachverhalt
vortragen, insbesondere für welche Person der Eigenbedarf
geltend gemacht wird (Angabe von Name, Alter, Anschrift) und
den konkreten Lebensvorgang (woraus ergibt sich das
berechtigte Interesse dieser Person an der Erlangung der
Wohnung?). Unterlässt er dies ist die Kündigung unwirksam.
Die Klage des VM wird dann ein teures Stück Papier

Nochmals. Wenn erkennbar ist, wer Eigenbedarf geltend macht,
muss der Vermieter diese Person nicht namentlich benennen. Er
ist nicht verpflichtet Alter und Adresse anzugeben, wenn
Angehörige einziehen sollen.

Die bloße Angabe des Wortes „Kündigung wegen Eigenbedarf“ ist
nicht ausreichend! Im Kündigungsschreiben sind die
Gründe des Eigenbedarfs auch dann anzugeben, wenn dem Mieter
diese bereits zuvor mündlich oder schriftlich mitgeteilt
wurden (Häufige teure Fehlerquelle für Vermieter!) Fehlt
dies ist die Kündigung unwirksam!!

Ach über Recht lässt sich vortrefflich streiten, besonders
wenn 2 verschiedene Meinungen aufeinanderprallen. Der eine
weiss es ganz genau, der andere ist sich seiner Sache völlig
sicher.

Wolfgang

Hallo,

Dein Hinweis wird von mir nicht bestritten. Aber, wer eine
Eigenbedarfskündigung erhält, ohne Hinweis, für wen, kann
später nicht geltend machen, dass die Eigenbedarfskündigung
unwirksam ist.

EBEN DOCH … EINE ÜBLE FALLE FÜR VERMIETER

Hier ist der Mieter verpflichtet, dass er sich
um die Gründe kümmert. Tut er es nicht, hat er Pech.

Der Vermieter legt seinen Nutzungswunsch offen. Eigenbedarf.
Damit ist ordnungsgemäss gekündigt. Die Nennung des Namens ist
dann nicht erforderlich, wenn der Mieter aus eigenen
Kenntissen diese Person identifizieren kann ( BVerfG WM;
2003, 435 ). Bekannt dürfte auch sein, dass es zulässig ist,
im Prozess den Kündigungsgrund zu ergänzen bez. zu
konkretisieren ( BVerFG - Urteile ).

Ich darf daran erinnern, dass nicht nur der Vermieter, auch
der Mieter eine Mitwirkungspflicht hat.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt
meine persönliche Meinung dar.

Muß der Vermieter den Eigenbedarf im Kündigungsschreiben
begründen?
Richtige Antwort ja:
Ja, die Eigenbedarfskündigung muß begründet werden. Die
Wirksamkeit der Kündigung wegen Eigenbedarfs ist also davon
abhängig, dass der Vermieter im Kündigungszeitpunkt den
geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen kann. Vgl. § 573 Abs.
3 BGB.
Unterlässe der VM dies, dann ist die Kündigung unwirksam. Nur
die EigenbedarfGründe die er zum Zeitpunkt der Kündigung nennt
sind maßgebend. Nachfügen kann er nicht er muss konkret
nennen für Meine Pflegebedürftige Mutter dann aber für nichts
anderes mehr.
Ein Schreiben ohne das ist Makulatur.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und ist
die persönliche Meinung von Wolfgang zum Thema.

wie soll man einer Eigenbedarfskündigung einen Monat vor
Ablauf widersprechen, wenn man nicht geklärt hat, ob der
Eigenbedarf gerechtfertigt ist oder nicht. Dies wäre - einen
Monat vor Fristablauf widersprechen - der gerade Weg zur
Räumungsklage und zu Kosten von mehr als 1000 €. Das Gespräche
suchen und klären, ob man notfalls mehr Zeit zum Suchen hat
hilft weiter als der Rückzug auf Formalien, die letztlich in
90 % - so zumindest meine persaönliche Erfahrung - auf
Räumungsklagen des Vermieters hinauslaufen und dann auch noch
vom Mieter verloren werden. Vor allem wäre ein Widerspurch
gegen die Eigenbedarfskündigung dann ohnehin nicht möglich,
wenn vorher nichts geklärt wurde. Im falle der „besondere
Härte“ was hier allerletzte Möglichkeit wäre, wird der Mieter
notfalls vor Gericht beweisen müssen, was er in den letzten
zwei Monaten alles zur Wohnungssuche unternommen hat. Und kann
er nichts nachweisen, weil er ja auf den Widersprich vertraut
hat, hat der Vermieter rascher einen Titel auf Räumung wie der
Mieter ahnt.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt
die persönliche Meinung des Autors, der als Berater eines
Mietervereins tätig ist, dar.

Grüss Günter

Hallo Wolfgnag,

in den von Dir zitierten Link geht es um die klare Frage dazu,
dass der Vermieter für Familienangehörige Eigenbedarf erklärt.
Dann hat er selbstverständlich zu benannen für wen dieser
Eigenbedarf gelten soll, wie alt die Person ist und wo diese
Persoin bisher wohnt oder weshalb Eigenbedarf erforderlich
wird.

In diesem Thread geht es aber darum, dass der Vermieter
Eigenbedarf erklärt. Ich unterstelle, dass dem Mieter nicht
nur bekannt ist, dass sein Vermieter erwachsen ist, sondern
auch, dass dem Mieter die persönlichen Umstände des Vermieters
bekannt sind und deshalb nach den Vorschriften verfahren
werden darf, dass in diesen Fällen eine Detailbegründung nicht
erforderlich ist und der Verweis auf Eigenbedarf wirksam
aureicht.

Eben nicht, wenn er selber der Wohnung bedarf muss er dabei schreiben daß er die Wohnung beansprucht für sich und begründen muss er das damit der Mieter entscheiden kann ob Eigenbedarf zu recht beansprucht wird. Gründe für Eigenbedarf der besteht muss er nennen nachfügen kann er nur Gründe die nach der Kündigung entstanden sind .
Nennt er wie vor keine Gründe ist und belibt die Kündigung unwirksam, Gründe die eer hätte nennen können kann er jetzt nicht mehr nennen. Da beist die Maus keinen Faden ab.

Fazit:

  1. Die Kündigung ist und war unwirksam
  2. Deine Auskunft war völlig falsch
  3. Deine Weiterungen… nur der Versuch dein Gesicht zu wahren Schade

Dem sei so
Wolfgang

Google liefert das zu Tage.
http://www.google.de/search?hl=de&ie=ISO-8859-1&q=An…

/t/kuendigung-eigenbarf/2045381
Das ist aber nicht das wissen auf das ich mich bezog.
Du darfst das gern anders sehen, richtig ist es deshalb nicht.
Marie hatte dies damls richtig geschrieben Du hattest dies mit
/t/kuendigung-eigenbarf/2045381/6
bestätigt.

Ich finde, Du solltest einen Fall nicht pauschal abgrenzen,
sondern seine Besonderheiten, auch in der Bewertung erkennen.
Es ist und bleibt nun mal so, dass es ein Unterschied
ausmacht, ob ich als Vermieter Eigenbedarf geltend mache oder
ob ich als Vermieter für meine Tochter Eigenbedarf geltend
mache. Eigenbedarf ist Eigenbedarf. Aber die Voraussetzungen
einer Eigenbedarfskündigung für mich oder für meine Tochter
sind durchaus nicht immer identisch.

Du bist also mit deiner Meinung erstaunlich flexibel.

http://www.vermieter-ratgeber.de/thema/thema.htm
Beispiele

Nachfolgend einige Negativbeispiele:

* Die Wohnung wird wegen Eigenbedarf gekündigt. (falsch)
* Die Tochter will mit ihrem Ehemann die Wohnung beziehen.
(falsch)
* Der Sohn benötigt wegen Arbeitsplatzwechsel die Wohnung.
(falsch)

Die Praxis lehrt, dass viele Vermieterkündigungen wegen
Eigenbedarf bereits an der falschen Formulierung scheitern. Es
mag schwer fallen, teilweise sehr persönliche Lebensumstände
schriftlich dem Mieter mitteilen zu müssen, um eine Kündigung
durchsetzen zu können. Die Rechtssprechung erfordert aber
gerade dieses „Offenlegen“ persönlicher Umstände. Es ist
besser und meist unschädlich, den Eigenbedarf detaillierter
darzustellen, als zu wenig.

Grundsätzlich können fehlende Informationen nicht mehr
nachgebessert werden. Sinn und Zweck des Erfordernisses einer
konkreten Begründung ist es, dass der Mieter bereits aus dem
Kündigungsschreiben erkennen soll, ob das Interesse des
Vermieters an der Erlangung der Wohnung wegen Eigenbedarf
größer ist als sein Interesse am Verbleiben in der Wohnung.

ich schließe dies hiermit ab.

Ich schliesse ebenfalls hiermit ab.

Günter

Wolfgang

Hallo Wolfgang,

was Du als fragwürdig bezeichnest entstammt dem Alltag und der
Praxis. Daher habe ich Urteile zitiert. Wenn jemand ein
konträres Interesse hat, hebt es bestehendes Recht oder gar
die herrschende Rechtsmeinung nicht auf. Da ich schon recht
lange in diesem Forum mitarbeite, mich aber vorrübergehend
ausgeloggt hatte, ich versuche die Fragen neutral nach der
jeweiligen Frage zu beantworten. Dann können Mieter und
Vermieter daraus was machen oder sich weiter informieren. Ich
beantworte im Übrigen Fragen überwiegend auf der Basis von
Mietrechtskommentaren, Kommentar BGB - Pallandt - und
Kommentaren zu den Mietnebenkosten und Heizkosten. Sie stehen
nicht nur bei mir daheim in jeweils aktueller Fassung sondern
auch im Büro.

Grüsse Günter

:Einzig so ist dies richtig - für beide Seiten…

Formale Anforderungen

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung. Um ihre Wirksamkeit entfalten zu können,
muss sie vom richtigen Absender dem richtigen Adressaten in
der richtigen Form mit dem richtigen Inhalt und Datum zugehen
. .

Neben diesen allgemeinen wichtigen Formalien einer Kündigung
sind bei der Eigenbedarfskündigung inhaltlich zusätzliche
Anforderungen an das Kündigungsschreiben zu stellen:

Bei der Begründung der Eigenbedarfskündigung muss der
Vermieter im Kündigungsschreiben einen konkreten Sachverhalt
vortragen, insbesondere für welche Person der Eigenbedarf
geltend gemacht wird (Angabe von Name, Alter, Anschrift) und
den konkreten Lebensvorgang (woraus ergibt sich das
berechtigte Interesse dieser Person an der Erlangung der
Wohnung?). Unterlässt er dies ist die Kündigung unwirksam.
Die Klage des VM wird dann ein teures Stück Papier

Nochmals. Wenn erkennbar ist, wer Eigenbedarf geltend macht,
muss der Vermieter diese Person nicht namentlich benennen. Er
ist nicht verpflichtet Alter und Adresse anzugeben, wenn
Angehörige einziehen sollen.

Die bloße Angabe des Wortes „Kündigung wegen Eigenbedarf“ ist
nicht ausreichend! Im Kündigungsschreiben sind die
Gründe des Eigenbedarfs auch dann anzugeben, wenn dem Mieter
diese bereits zuvor mündlich oder schriftlich mitgeteilt
wurden (Häufige teure Fehlerquelle für Vermieter!) Fehlt
dies ist die Kündigung unwirksam!!

Ach über Recht lässt sich vortrefflich streiten, besonders
wenn 2 verschiedene Meinungen aufeinanderprallen. Der eine
weiss es ganz genau, der andere ist sich seiner Sache völlig
sicher.

Wolfgang

Hallo,

Dein Hinweis wird von mir nicht bestritten. Aber, wer eine
Eigenbedarfskündigung erhält, ohne Hinweis, für wen, kann
später nicht geltend machen, dass die Eigenbedarfskündigung
unwirksam ist.

EBEN DOCH … EINE ÜBLE FALLE FÜR VERMIETER

Hier ist der Mieter verpflichtet, dass er sich
um die Gründe kümmert. Tut er es nicht, hat er Pech.

Der Vermieter legt seinen Nutzungswunsch offen. Eigenbedarf.
Damit ist ordnungsgemäss gekündigt. Die Nennung des Namens ist
dann nicht erforderlich, wenn der Mieter aus eigenen
Kenntissen diese Person identifizieren kann ( BVerfG WM;
2003, 435 ). Bekannt dürfte auch sein, dass es zulässig ist,
im Prozess den Kündigungsgrund zu ergänzen bez. zu
konkretisieren ( BVerFG - Urteile ).

Ich darf daran erinnern, dass nicht nur der Vermieter, auch
der Mieter eine Mitwirkungspflicht hat.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt
meine persönliche Meinung dar.

Muß der Vermieter den Eigenbedarf im Kündigungsschreiben
begründen?
Richtige Antwort ja:
Ja, die Eigenbedarfskündigung muß begründet werden. Die
Wirksamkeit der Kündigung wegen Eigenbedarfs ist also davon
abhängig, dass der Vermieter im Kündigungszeitpunkt den
geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen kann. Vgl. § 573 Abs.
3 BGB.
Unterlässe der VM dies, dann ist die Kündigung unwirksam. Nur
die EigenbedarfGründe die er zum Zeitpunkt der Kündigung nennt
sind maßgebend. Nachfügen kann er nicht er muss konkret
nennen für Meine Pflegebedürftige Mutter dann aber für nichts
anderes mehr.
Ein Schreiben ohne das ist Makulatur.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und ist
die persönliche Meinung von Wolfgang zum Thema.

wie soll man einer Eigenbedarfskündigung einen Monat vor
Ablauf widersprechen, wenn man nicht geklärt hat, ob der
Eigenbedarf gerechtfertigt ist oder nicht. Dies wäre - einen
Monat vor Fristablauf widersprechen - der gerade Weg zur
Räumungsklage und zu Kosten von mehr als 1000 €. Das Gespräche
suchen und klären, ob man notfalls mehr Zeit zum Suchen hat
hilft weiter als der Rückzug auf Formalien, die letztlich in
90 % - so zumindest meine persaönliche Erfahrung - auf
Räumungsklagen des Vermieters hinauslaufen und dann auch noch
vom Mieter verloren werden. Vor allem wäre ein Widerspurch
gegen die Eigenbedarfskündigung dann ohnehin nicht möglich,
wenn vorher nichts geklärt wurde. Im falle der „besondere
Härte“ was hier allerletzte Möglichkeit wäre, wird der Mieter
notfalls vor Gericht beweisen müssen, was er in den letzten
zwei Monaten alles zur Wohnungssuche unternommen hat. Und kann
er nichts nachweisen, weil er ja auf den Widersprich vertraut
hat, hat der Vermieter rascher einen Titel auf Räumung wie der
Mieter ahnt.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt
die persönliche Meinung des Autors, der als Berater eines
Mietervereins tätig ist, dar.

Grüss Günter

Fazit:

  1. Die Kündigung ist und war unwirksam
  2. Deine Auskunft war völlig falsch
  3. Deine Weiterungen… nur der Versuch dein Gesicht zu
    wahren Schade

Hallo Wolfgang,

hast du persönlich ein Problem mit Günter? Oder warum fährst du ihn immer so dumm von der Seite an?
Oder hast du vor, hier die Atmosphäre zu vergiften? Das wäre nämlich „schade“. So, wie du dich äußerst, hat man als dritter keine Lust mehr, weiterzulesen; und das ist doch schade, denn auch als dritte Person oder Laie möchte man doch einen Wissensgewinn daraus ziehen.

  1. Deine Auskunft war völlig falsch

Stimmt nach deinen eigenen Worten hier in diesem Thread doch gar nicht. Wenn du den ersten Beitrag von Günter liest, wirst du feststellen, dass es da Übereinstimmungen mit dem gibt, was du später gepostest hast.

Der Fragesteller schreibt: "ein Brief des Vermieters mit ähnlichem Wortlaut wie „Hiermit kündige ich Ihnen zum … wegen Eigenbedarf“ "

  1. Die Kündigung ist und war unwirksam

Ist hier wirklich das gesamte Kündigungsschreiben wiedergegeben? Ich denke, davon kann man nicht ausgehen. Und „mit ähnlichem Wortlaut“. Wenn das Kündigungsschreiben also nicht genau wiedergegeben ist, und es zweifelhaft (oder besser wahrscheinlich) ist, dass es nicht vollständig wiedergegeben wurde, wie kannst du dann so endgültig urteilen, dass die Kündigung unwirksam ist…? Fragt sich der Laie. Gerade auch deshalb, weil ihr über spezifische Details gestritten habt…

Und was dein

betrifft: Gibt es da wirklich keinen Unterschied zwischen Eigenbedarf (also für sich selbst) und Eigenbedarf für einen Verwandten? Oder wolltest du das nur nicht anerkennen? Im ersten Fall könnte man Unterstellen, dass dem M der Wohnort ect. des VM bekannt ist. Muss es dann noch mal (doppelt) im Kündigungsschreiben erwähnt werden? Warum? Fragt sich der Laie. Und wenn der VM das nicht macht, und mal angenommen es kommt zu einer Gerichtsverhandlung, würde der Richter nur aufgrund dieser Formalie (wo doch eh alles bekannt ist) zugunsten des M entscheiden?
Da würde der Laie denken, dass das 'ne alberne Rechtsprechung wär.

Grüße, Brendan

1 Like

Hallo Wolfgnag,

wenn Du es besser kennst als die obersten Gerichte, dann lasse ich Dir den Willen.

Grüsse Günter

in den von Dir zitierten Link geht es um die klare Frage dazu,
dass der Vermieter für Familienangehörige Eigenbedarf erklärt.
Dann hat er selbstverständlich zu benannen für wen dieser
Eigenbedarf gelten soll, wie alt die Person ist und wo diese
Persoin bisher wohnt oder weshalb Eigenbedarf erforderlich
wird.

In diesem Thread geht es aber darum, dass der Vermieter
Eigenbedarf erklärt. Ich unterstelle, dass dem Mieter nicht
nur bekannt ist, dass sein Vermieter erwachsen ist, sondern
auch, dass dem Mieter die persönlichen Umstände des Vermieters
bekannt sind und deshalb nach den Vorschriften verfahren
werden darf, dass in diesen Fällen eine Detailbegründung nicht
erforderlich ist und der Verweis auf Eigenbedarf wirksam
aureicht.

Eben nicht, wenn er selber der Wohnung bedarf muss er dabei
schreiben daß er die Wohnung beansprucht für sich und
begründen muss er das damit der Mieter entscheiden kann ob
Eigenbedarf zu recht beansprucht wird. Gründe für
Eigenbedarf der besteht muss er nennen nachfügen kann er nur
Gründe die nach der Kündigung entstanden sind .
Nennt er wie vor keine Gründe ist und belibt die Kündigung
unwirksam, Gründe die eer hätte nennen können kann er jetzt
nicht mehr nennen. Da beist die Maus keinen Faden ab.

Fazit:

  1. Die Kündigung ist und war unwirksam
  2. Deine Auskunft war völlig falsch
  3. Deine Weiterungen… nur der Versuch dein Gesicht zu
    wahren Schade

Ich finde es etwas kindisch, wenn ich abgrenze, wie es im Übrigen rechtlich auch ist, mir unterstellen zu wollen, ich müsse mein Gesicht wahren. Nimm einfach mal einen der maßgeblichen Kommentare in die Hand. Der Grund der Kündigung nennt er doch. Den Eigenbedarf. Wie also kannst Du behaupten, die Kündigung sei grundsätzlich unwirksam, da die Gründe nicht angegeben sind. Da ich Urteile benannt habe, im Übrigen aus unserem Archiv den Hintergrund der Urteile kenne, bedarf es keines weiteren Kommentars und aus meiner Sicht auch keiner weiteren Diskussion. Du bist nicht zu überzeugen. Ich wiederum halte mich weder an einen Vermieterleitfaden noch an das Mieterlexikon, wenn ich eine Frage bewerten muss.

Grüsse Günter und ein schönes WE

Hallo Brendan,

Der Fragesteller schreibt: "ein Brief des Vermieters mit
ähnlichem Wortlaut wie „Hiermit kündige ich Ihnen zum …
wegen Eigenbedarf“ "

  1. Die Kündigung ist und war unwirksam

Ist hier wirklich das gesamte Kündigungsschreiben
wiedergegeben? Ich denke, davon kann man nicht ausgehen. Und
„mit ähnlichem Wortlaut“. Wenn das Kündigungsschreiben also
nicht genau wiedergegeben ist, und es zweifelhaft (oder besser
wahrscheinlich) ist, dass es nicht vollständig wiedergegeben
wurde, wie kannst du dann so endgültig urteilen, dass die
Kündigung unwirksam ist…? Fragt sich der Laie. Gerade auch
deshalb, weil ihr über spezifische Details gestritten habt…

Es spielt hier wirklich keine Rolle, wenn der Eigenbedarf für den Vermieter selbst erklärt wird. Dann reicht es aus, dass im Kündigungsschreiben steht, dass Eigenbedarf geltend gemacht wird. Das BVerfG 2003; 435 hat in seiner Entscheidung erklärt

" Voraussetzung ( für Eigenbedarfskündigung ) ist zunächst, dass der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben die Person angeben muss, für die die Wohnung benötigt wird. Die Nennung des Namens ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Mieter die entsprechende Person auch so ohne weiteres identifizieren kann".

Kündigt der VM also für sich und ist dies dem Mieter erkennbar, dass der Vermieter selbst in die Wohnung will, ist die Kündigung wirksam und zwar auch dann, wenn der VM nicht hingewiesen hat, dass der Eigenbedarf für sich geltend gemacht wird. Zwar gab es in der Vergangenheit Urteile, die eine Eigenbedarfskündigung als unzureichend und unwirksam erklärt haben, wenn der Vermieter lediglich Eigenbedraf erklärt hat. Diese Urteile stammen vor 2003 und sind durch das Urteil von 2003 nicht mehr aktuell.

Kündigt der Vermieter aber für z.B. seinen Sohn, muss er erklären, weshalb dieser diese Wohnung benötigt, er hat genau die Personen zu nennen ( wenn es mehrere Söhne gibt ), auch das Alter und hat auch hinzuweisne, dass - sofern weitere Mietwohnungen vorhanden sind - weshalb der Sohn gerade diese Wohnung benötigt.

Und was dein

betrifft: Gibt es da wirklich keinen Unterschied zwischen
Eigenbedarf (also für sich selbst) und Eigenbedarf für einen
Verwandten? Oder wolltest du das nur nicht anerkennen? Im
ersten Fall könnte man Unterstellen, dass dem M der Wohnort
ect. des VM bekannt ist. Muss es dann noch mal (doppelt) im
Kündigungsschreiben erwähnt werden? Warum? Fragt sich der
Laie. Und wenn der VM das nicht macht, und mal angenommen es
kommt zu einer Gerichtsverhandlung, würde der Richter nur
aufgrund dieser Formalie (wo doch eh alles bekannt ist)
zugunsten des M entscheiden?

Nein, der Richter wird zu Gunsten des Vermieters entscheiden. Der Mieter trägt dnan die Kosten für dieses unnötige Verfahren.

Da würde der Laie denken, dass das 'ne alberne Rechtsprechung
wär.

Hier liegt ein anderes Problem vor. Jährlich erscheinen von Haus- und Grund und von Mieterorganisationen Fachlektüren. Sie dienen allesamt der Kurzinformation. überall ist der Hinweis zu finden, dass bei konkreten Fragen eine Beratung erforderlich ist. Die Verbände geben etwa im Rythmus von einen Jahr neue Literatur heraus. Dabei ist diese Literatur meist schon um 4-6 Monate veraltet bevor sie auf dem Markt erscheint. Wer auf dem Laufenden sein will oder beruflich sein muss, muss ständig die Fachbücher und Fachkommentare erneuern. Kosten von rd. 1000 € nur für Mietrecht (Fachbücher und Zeitschriften (mindestens WM und NZM, Mietrechtsberater )) sind bei umfassender Information im Jahr erforderlich. Den Rest entnimmt man dem Kommentar des BGH und den Kommentarsammlungen der Fachverlage, auf deren Datenbanken Zugriff besteht.

Grüsse Günter

Fazit:

  1. Die Kündigung ist und war unwirksam
  2. Deine Auskunft war völlig falsch
  3. Deine Weiterungen… nur der Versuch dein Gesicht zu
    wahren Schade

Hallo Wolfgang,

hast du persönlich ein Problem mit Günter?

Nein keinesfalls.

Oder warum fährst
du ihn immer so dumm von der Seite an?
Oder hast du vor, hier die Atmosphäre zu vergiften? Das wäre
nämlich „schade“.

Das ist das Problem des Betrachters, aber was glaubst Du wie das in den streitigen Schriftsätzen manchmal losgeht. nicht minder. Recht lebt vom streiten.

So, wie du dich äußerst, hat man als dritter
keine Lust mehr, weiterzulesen; und das ist doch schade, denn
auch als dritte Person oder Laie möchte man doch einen
Wissensgewinn daraus ziehen.

  1. Deine Auskunft war völlig falsch

Stimmt nach deinen eigenen Worten hier in diesem Thread doch
gar nicht. Wenn du den ersten Beitrag von Günter liest, wirst
du feststellen, dass es da Übereinstimmungen mit dem gibt, was
du später gepostest hast.

Der Fragesteller schreibt: "ein Brief des Vermieters mit
ähnlichem Wortlaut wie „Hiermit kündige ich Ihnen zum …
wegen Eigenbedarf“ "

  1. Die Kündigung ist und war unwirksam

Ist hier wirklich das gesamte Kündigungsschreiben
wiedergegeben?

Lieber Brendan das war nicht die Frage

Gefragt wurde : **Hallo Experten,

gehe ich richtig in der Annahme, daß ein Brief des Vermieters mit ähnlichem Wortlaut wie „Hiermit kündige ich Ihnen zum … wegen Eigenbedarf“ NICHT rechtskräftig ist? Kann man so einen Brief ignorieren? Was muß zwingend in einer Eigendarfskündigung stehen? Kann mir jemand auch die entsprechenden Paragraphen nennen? Fragen über Fragen…**

Nur ich habe gepostet was darin stehen MUSS.

ich lasse mich gern belehren. wenn dies anders war.

Auch BGH Urteile sind Einzelfälle die nur auf gleichgelagerte Fälle übertragbar sind.
Dies ist hier wohl nicht gegeben denn der Fragesteller fragt was drinstehen muss das hatte ich hineingeschrieben. Wenn dann Kritik kommt dann muss der Kritiker Hasenrein sein.

Ich übrigen die Gerichtsflure sind voll mit Leuten wie Günter und Leuten wie Wolfgang.

Wolfgang

Ich denke, davon kann man nicht ausgehen. Und
„mit ähnlichem Wortlaut“. Wenn das Kündigungsschreiben also
nicht genau wiedergegeben ist, und es zweifelhaft (oder besser
wahrscheinlich) ist, dass es nicht vollständig wiedergegeben
wurde, wie kannst du dann so endgültig urteilen, dass die
Kündigung unwirksam ist…? Fragt sich der Laie. Gerade auch
deshalb, weil ihr über spezifische Details gestritten habt…

Und was dein

betrifft: Gibt es da wirklich keinen Unterschied zwischen
Eigenbedarf (also für sich selbst) und Eigenbedarf für einen
Verwandten? Oder wolltest du das nur nicht anerkennen? Im
ersten Fall könnte man Unterstellen, dass dem M der Wohnort
ect. des VM bekannt ist. Muss es dann noch mal (doppelt) im
Kündigungsschreiben erwähnt werden?

Ja weil der Kündigende die Gründe nicht nachschieben kann es sei denn die würden nachträglich entstanden sein.

Warum? Fragt sich der
Laie. Und wenn der VM das nicht macht, und mal angenommen es
kommt zu einer Gerichtsverhandlung, würde der Richter nur
aufgrund dieser Formalie (wo doch eh alles bekannt ist)
zugunsten des M entscheiden?
Da würde der Laie denken, dass das 'ne alberne Rechtsprechung
wär.

Ein Anwalt der den VM vertritt würde nicht auf diese wackelige Podest steigen dürfen ohne Warnung an den Mandanten VM.

Grüße, Brendan

Hallo Wolfgang

Hallo Wolfgang,

hast du persönlich ein Problem mit Günter?

Nein keinesfalls.

Oder warum fährst
du ihn immer so dumm von der Seite an?
Oder hast du vor, hier die Atmosphäre zu vergiften? Das wäre
nämlich „schade“.So, wie du dich äußerst, hat man als dritter
keine Lust mehr, weiterzulesen; und das ist doch schade, denn
auch als dritte Person oder Laie möchte man doch einen
Wissensgewinn daraus ziehen.

Das ist das Problem des Betrachters, aber was glaubst Du wie
das in den streitigen Schriftsätzen manchmal losgeht. nicht
minder. Recht lebt vom streiten.

Ja, ich weiß, dass Recht auch (!!!) vom Streiten lebt. Aber wie ich schon versucht habe darzustellen, ist es für dritte einfach netter, wenn „normal“ gepostet wird und ein normaler Ton beibehalten wird. Und nicht ständig irgendwelche Tritte von der Seite kommen. Das gebietet die Höflichkeit.
Und wenn du meinst, hier irgendjemanden ständig von der Seite dumm anmachen zu müssen, dann nervt das einfach nur.
Wenn das in deinen „streitigen Schriftsätzen“ anders ist, dann ist das dein Problem. Das gibt dir noch lange nicht das Recht, dich hier auch so aufzuführen. Oder das an den Leuten hier auszulassen! Das ist total daneben. Wieso meinst du, dass das dir das Recht gibt, hier irgendjemanden so anzupflaumen… Es geht doch auch auf normale Art und Weise. Oder etwa nicht?

So, wie du dich äußerst, hat man als dritter
keine Lust mehr, weiterzulesen; und das ist doch schade, denn
auch als dritte Person oder Laie möchte man doch einen
Wissensgewinn daraus ziehen.

  1. Deine Auskunft war völlig falsch

Stimmt nach deinen eigenen Worten hier in diesem Thread doch
gar nicht. Wenn du den ersten Beitrag von Günter liest, wirst
du feststellen, dass es da Übereinstimmungen mit dem gibt, was
du später gepostest hast.

Der Fragesteller schreibt: "ein Brief des Vermieters mit
ähnlichem Wortlaut wie „Hiermit kündige ich Ihnen zum …
wegen Eigenbedarf“ "

  1. Die Kündigung ist und war unwirksam

Ist hier wirklich das gesamte Kündigungsschreiben
wiedergegeben? Ich denke, davon kann man nicht ausgehen. Und
„mit ähnlichem Wortlaut“. Wenn das Kündigungsschreiben also
nicht genau wiedergegeben ist, und es zweifelhaft (oder besser
wahrscheinlich) ist, dass es nicht vollständig wiedergegeben
wurde, wie kannst du dann so endgültig urteilen, dass die
Kündigung unwirksam ist…?

Lieber Brendan das war nicht die Frage

Gefragt wurde : Hallo Experten,

gehe ich richtig in der Annahme, daß ein Brief des Vermieters
mit ähnlichem Wortlaut wie „Hiermit kündige ich Ihnen zum …
wegen Eigenbedarf“ NICHT rechtskräftig ist? Kann man so einen
Brief ignorieren? Was muß zwingend in einer
Eigendarfskündigung stehen? Kann mir jemand auch die
entsprechenden Paragraphen nennen? Fragen über Fragen…

Nur ich habe gepostet was darin stehen MUSS.

Nein, das ist so nicht wahr. Du hast eben nicht nur geschrieben, was drin stehen muss, sondern dir zusätzlich erlaubt, ein endgültiges Urteil zu fällen, ob das Kündigungsschreiben nun wirksam ist oder nicht. Und nur auf das letztere bezog ich mich. Und nur darauf bezog sich meine Nachfrage, warum du meinst, es endgültig beurteilen zu können. Ich habe nichts zu deinen Postings, was in einer Eigenbedarfskündigung drin stehen muss oder nicht drin stehen muss, gesagt und meine Äußerung nicht darauf bezogen. Also versuche nicht, es nun so aussehen zu lassen. Schau beim Lesen genauer hin.
Und versuch nicht, hier etwas zu verdrehen (lies an dieser Stelle im P.S. nach)

wie kannst du dann so endgültig urteilen, dass die
Kündigung unwirksam ist…?

Das haste immer noch nicht beantwortet…

ich lasse mich gern belehren. wenn dies anders war.

Auch BGH Urteile sind Einzelfälle die nur auf gleichgelagerte
Fälle übertragbar sind.
Dies ist hier wohl nicht gegeben denn der Fragesteller fragt
was drinstehen muss das hatte ich hineingeschrieben. Wenn dann
Kritik kommt dann muss der Kritiker Hasenrein sein.

Ich übrigen die Gerichtsflure sind voll mit Leuten wie Günter
und Leuten wie Wolfgang.

Ich denke, davon kann man nicht ausgehen. Und
„mit ähnlichem Wortlaut“. Wenn das Kündigungsschreiben also
nicht genau wiedergegeben ist, und es zweifelhaft (oder besser
wahrscheinlich) ist, dass es nicht vollständig wiedergegeben
wurde, wie kannst du dann so endgültig urteilen, dass die
Kündigung unwirksam ist…? Fragt sich der Laie. Gerade auch
deshalb, weil ihr über spezifische Details gestritten habt…

Und was dein

betrifft: Gibt es da wirklich keinen Unterschied zwischen
Eigenbedarf (also für sich selbst) und Eigenbedarf für einen
Verwandten? Oder wolltest du das nur nicht anerkennen? Im
ersten Fall könnte man Unterstellen, dass dem M der Wohnort
ect. des VM bekannt ist. Muss es dann noch mal (doppelt) im
Kündigungsschreiben erwähnt werden?

Ja weil der Kündigende die Gründe nicht nachschieben kann es
sei denn die würden nachträglich entstanden sein.

Das verstehe ich nicht. Wieso nachschieben…? Niemand spricht hier - in diesem Beispiel - von Nachschieben. Wenn die Daten bekannt sind, sind sie das auch vor dem Kündigungsschreiben, und genau zu dem Zeitpunkt der Zustellung des Kündigungsschreibens und während der ganzen restlichen Zeit. Bekannt ist bekannt. Ich unterstelle da einfach mal, dass M und VM zu dem Zeitpunkt der Kündigung nicht das erste Mal miteinander Kontakt haben… Und wenn man etwas eh weiß, braucht man es dann wirklich noch mal doppelt und dreifach sagen…? Das doch wohl nicht. Was du unten doch auch selber bestätigst (vgl. den Absatz mit dem „wackligen Podest“)

Warum? Fragt sich der
Laie. Und wenn der VM das nicht macht, und mal angenommen es
kommt zu einer Gerichtsverhandlung, würde der Richter nur
aufgrund dieser Formalie (wo doch eh alles bekannt ist)
zugunsten des M entscheiden?
Da würde der Laie denken, dass das 'ne alberne Rechtsprechung
wär.

Ein Anwalt der den VM vertritt würde nicht auf diese wackelige
Podest steigen dürfen ohne Warnung an den Mandanten VM.

eben

Grüße, Brendan

P.S.: Im Übrigen bitte ich dich, meine Postings nicht so zu kürzen, dass der halbe Inhalt verloren geht!