Einbehaltene Kaution für Nebenkosten

Mich würden noch einige Varianten zu der Thematik Nebenkosten / Kaution interessieren.

Angenommen, ein Mieter kündigt seine Wohnung zum 31.6.2003. Der Vermieter behält einen bestimmten Betrag X der Kaution ein zwecks späterer Regulierung der Nebenkosten.

Im Jahre 2004 schickt der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung, die in einem Posten( z.B: Abwasser)stark erhöht ist und den Restbetrag der Kaution vollständig auffrisst, sogar noch eine Nachzahlung Y des Vermieters erforderlich macht. Auf Nachfrage des Mieters schickt der Vermieter nun die Abwasserrechnung, jedoch für den Zeitraum (4/01 – 04/02), obwohl er schon seit Oktober 2003 im Besitz der aktuellen Abrechnung ist.

Erst nachdem der Mieter die Forderung mangels Nachweis endgültig ablehnt und auf Rückzahlung der Kaution besteht, schickt der Vermieter im August 2004 die Rechnung für den Abrechnungszeitraum (April 2002-April 003)zu.

Hier nun die Fragen:

  1. Wie lange darf ein Vermieter den Betrag X einbehalten?
  2. Hat ein Vermieter in einem solchen Falle Anspruch auf Nachzahlung des Betrages Y oder ist dieser Anspruch inzwischen verjährt?
  3. Ab wann hat der Vermieter in einem solchen Fall keine Ansprüche mehr, da er keinen Nachweis erbracht hat bzw. evt. Nicht rechtzeitig erbracht hat?

Mich würden noch einige Varianten zu der Thematik Nebenkosten
/ Kaution interessieren.

Angenommen, ein Mieter kündigt seine Wohnung zum 31.6.2003.
Der Vermieter behält einen bestimmten Betrag X der Kaution ein
zwecks späterer Regulierung der Nebenkosten.

Im Jahre 2004 schickt der Vermieter eine
Nebenkostenabrechnung, die in einem Posten( z.B:
Abwasser)stark erhöht ist und den Restbetrag der Kaution
vollständig auffrisst, sogar noch eine Nachzahlung Y des
Vermieters erforderlich macht. Auf Nachfrage des Mieters
schickt der Vermieter nun die Abwasserrechnung, jedoch für den
Zeitraum (4/01 – 04/02), obwohl er schon seit Oktober 2003 im
Besitz der aktuellen Abrechnung ist.

Erst nachdem der Mieter die Forderung mangels Nachweis
endgültig ablehnt und auf Rückzahlung der Kaution besteht,
schickt der Vermieter im August 2004 die Rechnung für den
Abrechnungszeitraum (April 2002-April 003)zu.

Hier nun die Fragen:

  1. Wie lange darf ein Vermieter den Betrag X einbehalten?

Bis die Abrechnung 2003 vorliegt.

  1. Hat ein Vermieter in einem solchen Falle Anspruch auf
    Nachzahlung des Betrages Y oder ist dieser Anspruch inzwischen
    verjährt?

Wenn die Forderung aus 2002/2003 berechtigt ist, hat der Vermeiter Anspruch auf die Nachzahlung. Eine Verjährung tritt sowieso nicht ein zu jetzigen Zeitpunkt, allenfalls wäre es ab 01.01.2005 eine Verwirkung.

  1. Ab wann hat der Vermieter in einem solchen Fall keine
    Ansprüche mehr, da er keinen Nachweis erbracht hat bzw. evt.
    Nicht rechtzeitig erbracht hat?

ab 01.01.2005

Gruss Günter