EINSTWEILIGE VERFÜGUNG gegen Ruhestörer

Guten Morgen zusammen,

nachdem die Nachbarn, von denen ich schon einmal berichtet habe, noch immer keine Ruhe geben, ja sogar noch stärker lärmen, sodass vor lauter ohrenbetäubender Musik nicht einmal mehr das Kind zu Bett gebracht werden kann, muss ich nun doch etwas unternehmen.

Hat jemand nen Tipp wie am besten eine einstweilige Verfügung erwirkt werden kann? Welche Kosten entstehen?

Gruß
Dora

Entgegennahme von Beschwerden, Beseitigung von Mißständen bei Lärmbeschwerden
Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NW (LImschG) wird generell die Nachtruhe, d.h. die Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

§ 10 des LImschG regelt darüber hinaus die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet werden kann.

Service-Leistungen des Ordnungsamtes für die Bürgerinnen und Bürger:

  • Beratung über die Vorschriften des LImschG
  • Entgegennahme von Beschwerden und Anzeigen
  • Beschwerden können auch telefonisch abgegeben werden, Anzeigen nur schriftlich.

Anonyme Beschwerden und Anzeigen werden grundsätzlich nicht entgegengenommen.

Die Beschwerde/ Anzeige sollte möglichst zeitnah erfolgen und Antwort auf folgende Fragen geben:

* Wer meldet? (Personalien der anzeigenden Person)
* Wer stört? (Name und Adresse des Störers)
* Wann gestört? (Datum, Zeitspanne der Störung)
* Art der Störung? (z.B. laute Musik, lautes Feiern, Poltern usw.)
* Einmalige oder wiederholte Störung?
* Zeugen? (Personalien der Zeugen, möglichst mit Unterschrift)
* besondere Umstände.

So macht die Stadt Düsseldorf das
andere Städte sicher auch.
Jakob

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Moien,

vergiß mal Johannes oder Jakob oder wie der sich noch nennt…

Eine einstweilige kannst du direkt beim Gericht erwirken. Dort wird dir auch von den Rechtspflegern bei der Formulierung geholfen. Du mußt allerdings einen triftigen Grund nennen können, warum du dies direkt geklärt haben möchtest und nicht via Gerichtsverfahren!

Die werden dich dort dann auch aufklären, welche Möglichkeiten/Aufgaben du danach hast bzw. welche Aufgaben (z. B. muss die Verfügung ja zugestellt werden…).

Gehe einfach gut vorbereitet zu Gericht mit allen evtl. Unterlagen…

Gruß

Bernd

Moien,

vergiß mal Johannes oder Jakob oder wie der sich noch nennt…

Eine einstweilige kannst du direkt beim Gericht erwirken. Dort
wird dir auch von den Rechtspflegern bei der Formulierung
geholfen. Du mußt allerdings einen triftigen Grund nennen
können, warum du dies direkt geklärt haben möchtest und nicht
via Gerichtsverfahren!

Selten solchen Stuss gelesen Herr Winnemöller

Lieber Frühchenvater, falls es zurtifft, Rechtsberatzung machen die bestimmt nicht. Der Rat ist also falsch. Tätig werden die sowieso nur wenn Sie Gerichtsmarken kleben. Das Geld ist dann erstmal futsch!
Dazu vertane Zeit, das ist kein Rechtsberatungsbüro. Außerdem - die schicken Dich zum nächsten Advokaten sobald Du mit Winnemöllers Ratschlägen ankommst.
Und das kostet erstmal - und wenn die Beklagten mittellos sind bezahlst Du die ganze Angelegenheit selber.
Die Ordnungsbehörde macht das umsonst.
Jakob

Lieber Herr Winnemöller sei es Ihnen gesagt:
Kluge Leute können sich dumm stellen. Das Gegenteil ist schwieriger. (Kurt Tucholsky) was Sie wieder einmal glänzend bewiesen haben, mit Ihrem Unsinn

Die werden dich dort dann auch aufklären, welche
Möglichkeiten/Aufgaben du danach hast bzw. welche Aufgaben (z.
B. muss die Verfügung ja zugestellt werden…).

Gehe einfach gut vorbereitet zu Gericht mit allen evtl.
Unterlagen…und mit BerndW einem arbeitslosten Computerfachmann.

Gruß

Bernd

feed the troll
… die niveualosen Beleidungen sind ja bekannt und für Trolle üblich, doch möchte ich doch darum bitten vernünftige Ratschläge nicht wegen ihren Beleidigungsatitüden zu diskreditieren und in Zukunft zu schweigen, wenn sie nichtmal wissen das diese Vorgehensweise korrekt ist…

Guten Morgen zusammen,

nachdem die Nachbarn, von denen ich schon einmal berichtet
habe, noch immer keine Ruhe geben, ja sogar noch stärker
lärmen, sodass vor lauter ohrenbetäubender Musik nicht einmal
mehr das Kind zu Bett gebracht werden kann, muss ich nun doch
etwas unternehmen.

Hat jemand nen Tipp wie am besten eine einstweilige Verfügung
erwirkt werden kann? Welche Kosten entstehen?

Hallo Dora,

BerndW hat bereits die praktischen Hinweise gegeben.

Daher nur noch einige Anmerkungen. Als Mieter bestehen die Ansprüche zuerst einmal gegenüber dem eigenen Vermieter, sofern sich die Wohnung im selben Haus befindet und dieser muss den dortigen Vermieter auffordern, dass seine Mieter Ruhe geben. Wenn dies nicht gelingt muss Dein Vermieter klagen. Geschieht dies trotzdem nicht, so hat der BGH insbesondere wenn der Lärm von einem Nachbargrundstück ausgeht nach § 1004 BGB in der Entscheidung, veröffentlicht in WM 2000, 491 folgende Grundsätze entwickelt. Der Eigentümer eines Grundstückes hat einen Abwehranspruch gegen den Eigentümer, auf dessen Grundstück die Belästigung erfolgt. Dem Vermieter ist zuzumuten, dass er auf dem Verhandlungswege Lärmbelästigungen durch Gespräche unterbindet. Wenn zu erwarten ist, dass der Eigentümer diesen Anspruch nicht durchsetzen wird kann der Mieter direkt klagen.

Es kann alo hier nicht einfach ja oder nein zum direkten Klageanspruch gesagt werden. Daher ist es sinnvoll den - zumindest mal vorab konstengünstigeren Weg, den BerndW aufgezeigt hat - zu gehen. Sieht der Rechtspfleger in Kenntnis aller Umstände keine Aussicht auf Erfolg im direkten Klageweg - stehen vorab auch noch weitere Möglichkeiten offen. Es muss letztlich auch nicht sofort das Gericht sein.

Es sollte überprüft werden, ob das Problem nicht in einem Schlichtungsverfahren gelöst werden kann. Dort können verbindliche Regeln aufgestellt werden, die der Lärmbelästiger einzuhalten hat.

Gruss Günter

VIELEN DANK -
für die Ratschläge - werde es nunmehr in Angriff nehmen und Euch auf dem Laufenden halten.

Grüße

Dora

… die „„niveualosen““ „„Beleidungen““ sind ja bekannt und für Trolle
üblich, doch möchte ich doch darum bitten vernünftige
Ratschläge nicht wegen „„ihren““ „„Beleidigungsatitüden““ zu
diskreditieren und in Zukunft zu schweigen, wenn sie „„nichtmal““
wissen"" „„das““ diese Vorgehensweise korrekt ist…

… die niveaulosen Beleidigungen sind ja bekannt und für Trolle
üblich, doch möchte ich doch darum bitten vernünftige
Ratschläge nicht wegen Ihrer Beleidigungsattitüden zu
diskreditieren und in Zukunft zu schweigen, wenn sie nicht mal
wissen, daß diese Vorgehensweise korrekt ist…

Note 5 setzen

Jakob

Guten Morgen zusammen,

nachdem die Nachbarn, von denen ich schon einmal berichtet
habe, noch immer keine Ruhe geben, ja sogar noch stärker
lärmen, sodass vor lauter ohrenbetäubender Musik nicht einmal
mehr das Kind zu Bett gebracht werden kann, muss ich nun doch
etwas unternehmen.

Hat jemand nen Tipp wie am besten eine einstweilige Verfügung
erwirkt werden kann? Welche Kosten entstehen?

Hallo Dora,

BerndW hat bereits die praktischen Hinweise gegeben.

Aber leider Falsche …

Siehe http://www.ra-kotz.de/nachbarlaerm.htm

  1. Nach § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (kurz OWiG) handelt derjenige ordnungswidrig, der ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Ohne sowas vorab blitzt Du bei Gericht sofort ab.
Dein rat taugt nicht !! lieber Günter
Jakob

Hallo Jakob,

dass es diese Vorschrift gibt ist mir beruflich durchaus bekannt. Es bedarf aber vor Gericht nicht des Beweises mit dem § 117 OWiG. Sicher ist es immer günstiger wenn man sich auf ein Tagebuch der Polizei oder eines bereits bestehenden Vorganges berufen kann. Ob mein Rat etwas taugt überlasse ich zur Beantwortung den Fragestellern.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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feed the troll…
… wenn du lesen könntest wüsstest du das der Lärm bereits gegeben ist und bräuchtest net so nen Müll posten *lachaus

  1. Nach § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (kurz OWiG) handelt
    derjenige ordnungswidrig, der ohne berechtigten Anlaß oder in
    einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß
    Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die
    Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit
    eines anderen zu schädigen.

Ohne sowas vorab blitzt Du bei Gericht sofort ab.
Dein rat taugt nicht !! lieber Günter
Jakob

Hallo Jakob,

dass es diese Vorschrift gibt ist mir beruflich durchaus
bekannt. Es bedarf aber vor Gericht nicht des Beweises mit dem
§ 117 OWiG. Sicher ist es immer günstiger wenn man sich auf
ein Tagebuch der Polizei oder eines bereits bestehenden
Vorganges berufen kann. Ob mein Rat etwas taugt überlasse ich
zur Beantwortung den Fragestellern.

Der Realität … das wäre besser.

Gruss Günter

Lieber Günter, jemand der hier fragen muss, kann die Qualität einer Auskunft nicht beurteilen. Die >von Dir und dem Troll war schlicht falsch.
Dieser gegebene Rat, ohne die vorhergehende obrigkeitliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, ist schlicht falsch. Ein Gericht wird das mglw nicht einmal annehmen. Dann hat man die Kosten. Schöner Rat …
Jakob

FAZIT
Ja, ohne anwaltliche Hilfe geht es in der Tat nicht - vor allen Dingen wird ein Rechtspfleger nicht sehr hilfreich sein. Werde deshalb nen Anwalt einschalten und die Mieter zunächst einmal abmahnen und zur Unterlassung des Handelns auffordern - wenn das nicht fruchtet, dann muss eben die eV beantragt werden und die Dringlichkeit per eidesstattlicher Versicherung auch von Zeugen dargelegt werden

Trotzdem DAnk an alle -

Grüße
Dora

Ja, ohne anwaltliche Hilfe geht es in der Tat nicht - vor
allen Dingen wird ein Rechtspfleger nicht sehr hilfreich sein.
Werde deshalb nen Anwalt einschalten und die Mieter zunächst
einmal abmahnen und zur Unterlassung des Handelns auffordern -
wenn das nicht fruchtet, dann muss eben die eV beantragt
werden und die Dringlichkeit per eidesstattlicher Versicherung
auch von Zeugen dargelegt werden

Trotzdem DAnk an alle -

Hallo Dora,

grundsätzlich ist die Rechtspflege verpflichtet eine Klage anzunehmen bzw. einen Antragsteller zu beraten. Je nach Umständen kann der Rechtspfleger durchaus eine einstweilige Verfügung annehmen. Wenn bislang alles Notwendige geschehen ist ( Mängelanzeige ) wird nichts dem entgegenstehen, dass er die Klage annnimmt und weietrleitet.

Gruss Günter

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