Elektronische Heizkostenableser

Hallo zusammen,

nehmen wir mal an jemand hätte ein 6-Familienhaus und die Heizkörper werden über die regulären Verdunsterröhrchen abgelesen.

Die ablesende Firma verschickt nun ein Angebot, welches auf das Ablesen der Röhrchen per Funk ausgelegt ist. Die Kosten sind natürlich entsprechend höher. Auf Nachfrage wird mitgeteilt dass diese Art der Funkablesung in Kürze vorgeschrieben wäre, gleichzeitig wird ein Musterschreiben an die Mieter verschickt, in dem ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird.

Wie kann etwas vorgeschrieben sein und gleichzeit besteht die Möglichkeit eines Widerspruchs??

Ich habe nirgends eine Gesetzesvorlage gefunden die das ablesen von Heizkörpern per Funk vorschreibt.

Bin ich nur zu dösig etwas zu finden oder wird hier nur versucht die hauseigenen Geräte zum ablesen per Funk an den Mann zu bringen?

Bin für jede Antwort dankbar…

LG

Hallo,

auch mir ist von einer Änderung der Heizkostenverordnung (die ja erst ab 01.01.09 geändert ist) nichts bekannt.

Evtl. bezieht sich diese Aussage hierauf:

quote

Zeitnahe Mitteilung der Ablesewerte:
Gemäß § 6 Abs. 1 HeizKV soll das Ergebnis der Ablesung dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats schriftlich mitgeteilt werden. Betroffen von dieser Regelung sind vornehmlich Heizkostenverteiler mit nur einer Verdunsterampulle und elektronische Geräte, die keine Werte speichern.
Die Mitteilungspflicht entfällt dagegen, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert wird und vom Nutzer abgerufen werden kann. Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip wird die Vorjahresampulle im Gerät aufbewahrt, so dass der Ablesewert verfügbar bleibt.
Die Warmwasserzähler sind von der Informationspflicht ausgenommen.

unquote

Dies stammt aus der neuen HK-Verordnung von diesem Jahr. Wahrscheinlich ist es der Verwaltung, dem Vermieter, zu mühsam, den Mietern jeweils einen Monat nach der Ablesung eine Übersicht über ihren Verbrauch zu übermitteln. Oder auch zu kostenintensiv. Evtl. lassen sich die Ableser das bezahlen? Keine Ahnung.

Daher könnte der Vermieter sich dafür entschieden haben, die o.g. neue Geräte mit Speicher bzw. Fernablesung anzuschaffen.

Und daher eben die Möglichkeit abzulehnen. Ist aber alles Kristallkugelgucken.

Evtl. sollte man den VM mal fragen, woher er diese Weisheit mit der neuen Verordnung hat, da wird er sicherlich drauf antworten können und man kann sich selbst auch schlau machen.

Gruß
Nita

Hallo Experten,

kann ich hier bitte etwas nachhacken?

gleichzeitig wird ein Musterschreiben an
die Mieter verschickt, in dem ein Widerspruchsrecht eingeräumt
wird.

Heißt das, dass man bei so einem Wechsel des Ableseprinzips als Mieter einen Widerspruchsrecht hat? In einem, natürlich nur fiktiven, Fall wurden die Ablesegeräte ebenfalls ausgetauscht und die Kosten des Austauschs den Mietern auferlegt (zumindest teilweise, den sooo hoch waren sie nun auch nicht) Dass man diesem Widersprechen kann, wurde mit keinem Wort erwähnt.

Wie soll es denn gehen? Dann hat die Hälfte der Mieter die Funk-Ableser und die andere Hälfte die Röhrchen? Die Werte sind doch gar nicht vergleichbar, wie kann man da noch eine Aufteilung der Heizkosten vorgenommen werden?

Gruß,
Andreas

P.S. Sorry, Surfline, dass ich deinen Thread so mißbrauche…