Energieeinsparverordnung 2009, § 10 (6), Wirtschaftlichkeit beim Mehrfamilienhaus

Nach § 10 (6) EnEV 2009 muss nicht gedämmt werden, wenn die für die Nachrüstung erforderlichen Kosten nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.
Im Mehrfamilienhaus treffen die eintretenden Einsparungen in der Regel nur die oberste Wohnung, bei den darunter liegenden Wohnungen werden sich die Heizkosten durch die Dämmung allenfalls unwesentlich ändern. Die auf die unteren Wohnungen entfallenden Kosten amortisieren sich erst nach Jahrzehnten.
Muss also im Mehrfamilienhaus deshalb nicht nachgerüstet werden?

Abgesehen davon, dass die EnEV 2009 inzwischen von der EnEV 2014 abgelöst wurde http://www.enev-2014.info/text-enev-2014.php gilt auch hier die Energieersparnis des Gesamthauses als Grundlage der Rentabilitätsberechnung. Gerichte legen als „angemessene Frist“ ca. 10 Jahre zu Grunde.

Wenn die Rentabilitätsberechnung nicht zu einem positiven Ergebnis kommt, dann kann § 10 Abs.5 EnEV2014 angewendet werden.
Ob es sinnvoll ist, den Wert des Gebäudes steigert oder auch nur erhält und die Vermietbarkeit der obersten Wohnung dann überhaupt noch gegeben ist, steht auf einem anderen Blatt.

vnA