Fehlende heizung

inwieweit kann ich mitkürzungen vornehmen wenn ich seit 2 monaten keine heizung in meiner wohnung habe die nachtspeicher sind vom vermieter demontiert worden und nun sträubt er sich wohl aus geldmangel eine neue gasheizung zu instalieren die verrohrung und auch die montage der neuen heizkörper habe ich schon übernommen jetzt geht es nur noch um die gastherme sowie die gasleitung nach anfrage ob er sich keine gedanken um meine gesundheit macht beckam ich alls antwort ich soll ihm am a… lecken das wäre ihm egal wer weiß rat???

Keine Heizung in der Wohnung während der jetzt
laufenden Heizperiode - Mietkürzung 100 %!

hallo peter,
schau mal bei dem link nach, vielleicht ist was für dich dabei. http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung_heizung…

gruß schnueffel

schriftlich Frist setzen maximal 14Tage.Nach ablauf und nicht erfolgter Beseitigung der Mängel können sie kürzen .oder besser gleich ausziehen

Hallo,
also erstmals ist es wichtig den Vermieter sofort von dem Mangel in Kenntnis zu setzen (Mängelanzeige) und auf eine sofortige Beseitigung des oder der Mängel zu bestehen. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist ( 14 Tage) der Mangel nicht beseitigt sein, dann ist bei einem Totalausfall der Heizung während der Heizperiode in der gesamten Wohnung eine Mietminderung von 100 % gestattet, da die Wohnung dann zum bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet ist.
Wichtig!!!
Der Mieter trägt die Beweislast für den Nachweis des Mangels und den Zugang der Mängelanzeige. Also schnell Beweise sichern (Zeugen, Sachverständige, Augenschein, Urkunden, Fotos etc.) und dann ab mit der Mängelanzeige per Einschreiben und Rückschein oder Übergabe der Anzeige mit Empfangsbestätigung und Zeugen und Foto. Wenn alle Beweise gesichert sind und die Anzeige zugegangen ist, dann kann der Vermieter ruhig den Arsch lecken, bekommt aber solange kein Geld wie die Heizung nicht ordnungsgemäß funktioniert. Keinesfalls aber Eigenleistungen vornehmen, da sonst eine konkludente Zustimmung zum Mangel gegeben sein könnte??? Wenn gesundheitliche Probelem auftreten sollten, dann sofort zum Arzt gehen und Beweise sichern und Schadenersatz androhen und einfordern sowie Strafanzeige bei der Polizei oder Statsanwaltschaft stellen wegen unterlassener Hilfeleistung, Körperverletzung u.a strafbarer Tatbestände.

Hallo,
hab Dir mal ein Urteil kopiert:

Heizungsausfall: Grund für Mietminderung
01.12.2003

Berlin(dpa) - Kann eine Mietwohnung nicht ausreichend beheizt werden, darf die Miete gemindert werden. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin beträgt einem Urteil des Landgerichts München zufolge je nach Außentemperatur die Mietminderungsquote 20 bis 50 Prozent (Az.: 20 S 3739/84). In Extremfällen, wenn die Wohnung praktisch nicht mehr nutzbar ist, könne die Miete sogar komplett gekürzt werden (LG Berlin Az.: 65 S 70/92).

Grundsätzlich muss laut DMB die Zentralheizung so eingestellt sein, dass eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht wird und zwar in der Zeit zwischen 6.00 Uhr morgens und 23.00 beziehungsweise 24.00 Uhr. Ist die Wohnung kälter, müsse der Vermieter sofort informiert werden. Rührt dieser sich trotz Mängelanzeige und Mietminderung nicht, darf der Mieter die Reparatur auch selbst in Auftrag geben.

In echten Notfällen, wenn bei niedrigen Außentemperaturen am Wochenende die Heizung ausfällt und der Vermieter oder sein Hausverwalter nicht zu erreichen ist, kann der Mieter laut DMB die Reparatur auch sofort in Auftrag geben und die Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen. Dieser muss jedoch nur für die wirklich notwendigen Reparaturkosten aufkommen (LG Berlin 64 S 259/86 und 65 S 207/93).

Man kann zwischen 50 und 100% mindern. Und in der Wohnung müssen in dieser Jahreszeit zwischen 20 nd 22 Grad sein.

Ich würde an Deiner Stelle sofort eine Firma beauftragen und dabei aber gleich festlegen, daß die Rechnung an den Vermieter geht. Ist das nicht möglich, bezahlst Du eben diese und ziehst sie bei der nächsten Mietzahlung ab.

Ich würde auch keine Arbeiten mehr für den Vermieter machen, er macht ja auch nix für Dich.

Gruss Huftier

Sehr geehrter Herr Schneuing,

grundsätzlich würde ich sagen, dass eine vermietete, aber nicht funktionsfähige Heizung vor allem in der Heizperiode, wie sie inzwischen eingesetzt hat, einen erheblichen Mangel nach § 536 BGB darstellt, der die Tauglichkeit der Mieträume weitgehend aufhebt. Einschlägige Gerichtsurteile spannen eine Minderungsquote von 50 bis 100% (z. B. LG Bonn, WuM 1982, Seite 170 und LG Hamburg, Urteil vom 15.05.1975, AZ 7 O 80 n4, WM 1976, S. 10).
Den gesetzlichen Vorschriften entsprechend ist es notwendig, dass der Mieter den Mangel nachweislich dem Vermieter anzeigt. Ab diesem Zeitpunkt mindert sich die Miete. Oft ist zusätzlich mietvertraglich vereinbart, dass eine Minderung einen Monat im Voraus angekündigt werden muss.
In der Regel widerspricht der Vermieter dem Minderungsanspruch zumindest in der Höhe, eventuell sogar grundsätzlich. Eine Abwägung und Bewertung der Rechtslage sollte hiervon professioneller Seite unter Würdigung aller Details aus objektiver Sicht durchgeführt werden. Eventuell kann hier sogar die Situation durch Mediation entschärft werden. Auslagen für Rechtsberatung fallen erwartungsgemäß sowieso an.
Bei einer so hohen Minderungsquote ist auch zu berücksichtigen, dass aus Sicht des Vermieters auch bald ein fristloser Kündigungsgrund wegen Zahlungsrückstand (§ 569 BGB) angenommen werden kann. Bei Ausspruch der fristlosen Kündigung erhöht sich der psychische Druck auf den Mieter erfahrungsgemäß nicht unerheblich.

Über Ihre Frage hinaus scheinen mir noch folgende Punkte erwähnenswert:
Im geschilderten Fall scheint es zumindest fraglich, ob es noch zu einer Einigung zwischen Mieter und Vermieter kommt und in absehbarer Zeit eine Herstellung der Heizung zu erwarten ist, nachdem die Mietminderung hier wohl weniger wiegt als die Unannehmlichkeiten seitens des Mieters in einer unbeheizbaren Wohnung. Es gilt zu klären, ob es noch zu einer Einigung kommen kann, ansonsten ist wohl ein Umzug die pragmatische Lösung, da das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter wohl über eine längere Zeit gestört ist und vielleicht sogar bleibt. Problematisch scheint mir in diesem Zusammenhang auch der Einbau einer Heizung, da diese fest mit der Wohnung verbunden in das Eigentum der Vermieters übergeht und bei einer nicht auszuschließenden, baldigen Auflösung des Mietverhältnisses weitere Probleme wegen Aufwendungsersatz für den Mieter beschert. Je nach Mietpreis kann es für den Mieter eine Weile dauern, den Anschaffungspreis über die Mietminderung wieder herein zu holen.
Ebenso ist das Druckmittel der Kündigung seitens des Mieters vorsichtig zu benutzen. Eine fristlose Kündigung, die in diesem Fall dem ersten Anschein nach gerechtfertigt ist, sollte erst ausgesprochen werden, wenn Ersatzwohnraum gefunden ist. Eine voreilige Kündigung kann nicht einseitig vom Mieter zurückgenommen werden, was den Vermieter in die starke Position des Räumungsanspruchs versetzt, wie ich in meiner Praxis schon erleben musste.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Witter

hallo,
mein rat: anwalt oder mieterschutzbund. mit dem vermieter würde ich kein wort mehr wechseln. der mieterschutzbund weiß auch gleich wie das mit der mietminderung ist. ganz wichtig: wenn die miete überwiesen wird dann immer den zusatz „unter vorbehalt“ mit reinschreiben in die überweisung. so kann man auch nachträglich die miete noch mindern!
der mieterschutzbund ist nicht teuer und hat echt ahnung!

vg

Dazu gibt es bereits X-Antworten hier. Einfach mal die Suchfunktion benutzen.

Ansonsten: Mietminderungstabelle googeln.

Keine Heizung im Winter - keine Miete. So einfach ist das. Mangel dem Vermieter schriftlich aufzeigen, in Verzug setzen (d.h. Ihm vorschreiben, dass bis zu einem selbst gesetzten Datum (ich würde ihm 1 Woche geben - denn es ist ja die Heizung) - der Mangel zu beseitigen ist und die Mietminderung ankündigen.

Da sind 100% Kaltmiete zu mindern. Also keine Miete zahlen.

VG

Vippi

Hallo Guten Morgen
bei fehlender Heizung kann man die Miete um 100 % kürzen -laut Urteil Coburg AZ: 32 S 139/00. Ich würde auf jeden Fall einen Anwalt in Anspruch nehmen.Und die Miete erst mal nicht überweisen oder alternativ -unter Vorbehalt - überweisen.
lieben Gruss

Hallo,

wenn eine Heizmöglichkeit mitvermietet wurde, die jetzt weggefallen ist, besteht ein Minderungsrecht.
In den kalten Monaten (Oktober - März) halte ich eine Minderung von rund 50 % für angemessen, habe allerdings keine Urteile dazu parat. Entscheidend ist, inwieweit die Gebrauchsmöglichkeit der Wohnung eingeschränkt ist. Eine Rolle spielt ebenfalls, ob bisher jeder Raum eine Heizmöglichkeit aufwies oder nicht.

Nicht ganz verständlich ist mir aufgrund welcher Grundlage die Nachtspeicheröfen demontiert wurden und wie die Beheizung danach erfolgen sollte bzw. warum Sie selbst die Rohre und Heizkörper bereits montiert haben.

Ich hoffe dies hilft ein wenig.

Hallo Peter, das wird Deinem Vermieter überhaupt nicht schmecken: bei einer nicht beheizbaren Wohnung kann der Mieter in der Heizperiode eine Mietkürzung von 100% vornehmen, zu deutsch: Du brauchst überhaupt keine Miete zu zahlen.
(Achtung :Ausgenommen die Nebenkosten-Vorauszahlung).

Hier ein Link mit den zugehörigen Aktenzeichen der Mietrechtsprechung:

http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung_heizung…

Der Gesetzgeber sieht zu Recht eine fehlende oder defekte Heizung als 100%igen Mangel der Mietsache an. Der Mieter muß sich ja mit Elektroheizungen behelfen-was die teuerste Heizart ist- diese Mehrkosten kann er dann aus der eingesparten Miete bezahlen, vom Ärger ganz abgesehen.
Die Beleidigung des Vm schlägt dem Faß den Boden aus.- Alles Gute.
Gruß, Achim

Lieber Ratsuchender,
die Abwesenheit einer Heizung im Winter berechtigt zu einer 100%-igen Mietkürzung. Wenn dann auch noch die Wasserrohre einfrieren, wird das den Vermieter teurer zu stehen kommen als jetzt in die Heizung zu investieren.
Setzen Sie ihm schriftlich eine Frist und drohen Sie mit Einstellung der Mietzahlung. Die Frist kann ruhig kurz bemessen sein (z.B. eine Woche), da dem Vermieter die Sachlage ja bekannt ist.
Die Kosten, die Sie bereits ausgelegt zu haben scheinen, könnten Sie zurückverlangen; ich kenne jedoch nicht Ihre individuellen Vereinbarungen mit dem Vermieter.
Viel Glück!

Hallo,

die Frage ist, auf wessen Initiative wurde die Nachtspeicherheizung demontiert? Haben Sie eine schriftliche Vereinbarung? Nach Klärung dieser wesentlichen Punkte würde ich mir Rat durch einen Rechtsanwalt holen.

Gruß Knarf