Fehler in Nebenkostenabrechnung

Hallo,

wenn ein Vermieter einen Fehler zugunsten der Mieter in Nebenkostenabrechnung macht, und dies erst ein Jahr darauf bei Erstellung der neuen durch den Vergleich bemerkt:

Darf er den Mietern die Kosten dann nachträglich in Rechnung stellen und müssen die das dann bezahlen?

Grüße
Carsten

Hallo Carsten,

nur wenn es binnen zwölf Monaten nach dem Abrechnungszeitraum geschieht, was normalerweise eher nicht der Fall sein dürfte, wenn bereits die nächste Abrechnung gemacht wurde.

Anders kann es aber sein, wenn eine vorgezogene Abrechnung für das Folgejahr wegen Auszugs stattgefunden hat. Dann ist auch möglich, dass die Korrektur für das Vorjahr noch fristgerecht ist.

Ein weiterer Einwand wäre der, dass der Vermieter den Fehler nicht verschuldet hat und eventuell gar nicht in der Lage war, korrekt abzurechnen, weil er selbst noch auf korrekte Abrechnungen warten musste.

Gruß!

Horst

Hallo,

nur wenn es binnen zwölf Monaten nach dem Abrechnungszeitraum
geschieht, was normalerweise eher nicht der Fall sein dürfte,
wenn bereits die nächste Abrechnung gemacht wurde.

selbst dann, wenn die Korrektur noch rechtzeitig kommt, oder eine zulässige zeitnahe Korrektur nach der Ausschlussfrist, muss ein höherer Betrag nicht geleistet werden.

http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…
Eine lediglich materiell fehlerhafte Abrechnung kann auch noch zeitnah nach Ablauf der Ausschlussfrist korrigiert werden. Hatte der Vermieter den Abrechnungsfehler zu vertreten, kann die Korrektur nicht zu einer höheren Nachbelastung führen, als sie mit der ursprünglichen Abrechnung geltend gemacht wurde. Eine Korrektur zu Gunsten des Mieters ist an diesen weiterzugeben.
Die genaue Grenzlinie zwischen formellen und materiellen Fehlern zu ziehen wird Aufgabe der künftigen Rechtsprechung sein.

Anders kann es aber sein, wenn eine vorgezogene Abrechnung für
das Folgejahr wegen Auszugs stattgefunden hat. Dann ist auch
möglich, dass die Korrektur für das Vorjahr noch fristgerecht
ist.

Eine Korrektur - vor Ablauf der Ausschlussfrist - ist (nach allerdings umstrittener Ansicht) immer dann ausgeschlossen, wenn der Mieter zuvor das Abrechnungssaldo ausgeglichen hat (vgl. §§ 397, 782 BGB)

Hallo That’s me,

soweit okay, aber der erste Teil ist so nicht richtig, wie man auch aus der von dir zitierten Seite entnehmen kann.
Du schreibst

selbst dann, wenn die Korrektur noch rechtzeitig kommt, oder eine :zulässige zeitnahe Korrektur nach der Ausschlussfrist, muss ein :höherer Betrag nicht geleistet werden.

Direkt über den von dir zitierten Passagen heißt es dort:

„Eine formell unwirksame Abrechnung darf nur vor Ablauf der Ausschlussfrist durch Neuvornahme korrigiert werden. Gelingt dem Vermieter nicht die rechtzeitige Korrektur, hat er keinen Anspruch auf Zahlung des Nachforderungsbetrages. Eine formell unwirksame Abrechnung ist wie eine nicht zugegangene Abrechnung zu behandeln.
Eine lediglich materiell fehlerhafte Abrechnung kann auch noch zeitnah nach Ablauf der Ausschlussfrist korrigiert werden. Hatte der Vermieter den Abrechnungsfehler zu vertreten, kann die Korrektur nicht zu einer höheren Nachbelastung führen, als sie mit der ursprünglichen Abrechnung geltend gemacht wurde. Eine Korrektur zu Gunsten des Mieters ist an diesen weiterzugeben.“

Eine Korrektur innerhalb des Abrechnungszeitraums ist also möglich und wurde bisher nur in Einzelfallentscheidungen unterer Instanzen verneint.

Aber das nur, um nicht falsche Hoffnungen zu erwecken, jede Korrektur sei gleich hinfällig.
In dem hier besprochenen Fall selbst scheint es ja ohnehin nicht zuzutreffen.

Gruß!

Horst

Hallo WildAlf,

ich verstehe nicht. Ich markiere das mal.

soweit okay, aber der erste Teil ist so nicht richtig, wie man
auch aus der von dir zitierten Seite entnehmen kann.
Du schreibst

selbst dann, wenn die Korrektur noch rechtzeitig kommt, oder eine :zulässige zeitnahe Korrektur nach der Ausschlussfrist, muss ein :höherer Betrag nicht geleistet werden.

Ist doch richtig. Denn du schreibst.

Eine lediglich materiell fehlerhafte Abrechnung kann auch noch
zeitnah nach Ablauf der Ausschlussfrist korrigiert werden.
Hatte der Vermieter den Abrechnungsfehler zu vertreten, kann
die Korrektur nicht zu einer höheren Nachbelastung führen
,

Eine Korrektur innerhalb des Abrechnungszeitraums ist also
möglich und wurde bisher nur in Einzelfallentscheidungen
unterer Instanzen verneint.

Ja möglich ist sie, das ist klar. Aber selbst wenn die Korrektur zulässig war und es zu Rechenfehlern kam, kann der höhere Betrag nicht nachgefordert werden, ein höheres Guthaben muss aber geleistet werden. Ziemlich ungerecht das Ganze.

Tm

Ja möglich ist sie, das ist klar. Aber selbst wenn die
Korrektur zulässig war und es zu Rechenfehlern kam, kann der
höhere Betrag nicht nachgefordert werden, ein höheres Guthaben
muss aber geleistet werden. Ziemlich ungerecht das Ganze.

So ungerecht eben nicht, TM.

Der Vermieter kann innerhalb der 12-Monats-Frist korrigieren. Und sogar darüber hinaus, wenn er es nicht zu verschulden hatte.

Alles andere wäre ja auch unsinnig. Warum sollte der Vermieter überhaupt etwas korrigieren, wenn er es nur zu Gunsten des Mieters machen darf?

Stell dir das mal bei einem Verwaltungsaufwand von einigen tausend Wohnungen vor.

Es geht aber auch alles so aus der von dir verlinkten Seite hervor.

Gruß!

Horst