Hallo That’s me,
soweit okay, aber der erste Teil ist so nicht richtig, wie man auch aus der von dir zitierten Seite entnehmen kann.
Du schreibst
selbst dann, wenn die Korrektur noch rechtzeitig kommt, oder eine :zulässige zeitnahe Korrektur nach der Ausschlussfrist, muss ein :höherer Betrag nicht geleistet werden.
Direkt über den von dir zitierten Passagen heißt es dort:
„Eine formell unwirksame Abrechnung darf nur vor Ablauf der Ausschlussfrist durch Neuvornahme korrigiert werden. Gelingt dem Vermieter nicht die rechtzeitige Korrektur, hat er keinen Anspruch auf Zahlung des Nachforderungsbetrages. Eine formell unwirksame Abrechnung ist wie eine nicht zugegangene Abrechnung zu behandeln.
Eine lediglich materiell fehlerhafte Abrechnung kann auch noch zeitnah nach Ablauf der Ausschlussfrist korrigiert werden. Hatte der Vermieter den Abrechnungsfehler zu vertreten, kann die Korrektur nicht zu einer höheren Nachbelastung führen, als sie mit der ursprünglichen Abrechnung geltend gemacht wurde. Eine Korrektur zu Gunsten des Mieters ist an diesen weiterzugeben.“
Eine Korrektur innerhalb des Abrechnungszeitraums ist also möglich und wurde bisher nur in Einzelfallentscheidungen unterer Instanzen verneint.
Aber das nur, um nicht falsche Hoffnungen zu erwecken, jede Korrektur sei gleich hinfällig.
In dem hier besprochenen Fall selbst scheint es ja ohnehin nicht zuzutreffen.
Gruß!
Horst