Fensterrahmen von Innen streichen?

Hallo
Ein Mehrfamilienhaus/Hochhaus mit mehreren Stockwerken.
Kürzlich wurde die Fassade erneuert. Also alte „Zierplatten“ abgemacht und dann geputzt und gestrichen. Zu diesem Zweck wurde ein Gerüst aufgebaut, das einige Monate stand.

Die Arbeiten sind nun erledigt und das Gerüst wurde auch schon wieder abgebaut.
Nun ist die Hausverwaltung wohl der Meinung, dass die Fensterrahmen am Haus noch gestrichen werden müssten (Etwa 130 Fenster- und Balkonrtürrahmen).
Um Kosten zu sparen soll dies der Hausmeister und ein „motivierter“ Mitbewohner dies machen. Letzterer „tanzte“ auch schon die ganze Zeit auf dem Gerüst herum um die Arbeiter zu überwachen (ja, genau so einer).

Da das Gerüst aber nun abgebaut ist, sollen sie dies von Innen machen. Also durch die Wohnung und dann auf den Balkon und in der Wohnung z.B. in die Schlafzimmer und dann von innen heraus die Rahmen streichen (wobei ich dieses als relativ gefährlich vorstellen kann bei 8 Stockwerken und einer Fensterhöhe von 1,60, also über 2 Meter hoch der Rahmen oben).

Da würde mich mal interessieren, ob man diesen „Einbruch in die Privatsphere“ eigentlich so hinnehmen muß und ob man einfach so einen neugierigen Nachbarn in die Wohnung lassen muß, wenn die Hausverwaltung dies verlangt?
Ist nämlich so ein Hobby von dem die „Verfehlungen der Nachbarn“ der Hausverwaltung nahezulegen.

Vielen Dank für Eure Meinungen.

Gruß
Taki

Um Kosten zu sparen soll dies der Hausmeister und ein
„motivierter“ Mitbewohner dies machen. Letzterer „tanzte“ auch
schon die ganze Zeit auf dem Gerüst herum um die Arbeiter zu
überwachen (ja, genau so einer).

Da würde mich mal interessieren, ob man diesen „Einbruch in
die Privatsphere“ eigentlich so hinnehmen muß und ob man
einfach so einen neugierigen Nachbarn in die Wohnung lassen
muß, wenn die Hausverwaltung dies verlangt?
Ist nämlich so ein Hobby von dem die „Verfehlungen der
Nachbarn“ der Hausverwaltung nahezulegen.

Man kann einer einzelnen Person das Betreten der Wohnung untersagen, eine Begründung dazu ist nicht erforderlich.
Gegen den Hausmeister müssten m.W. schon massive Vorbehalte bestehen, dass ihm der Zutritt verweigert werden kann, einem weiteren im Hause wohnenden Mieter als „Hilfskraft“, der wie oben beschrieben sich in fremde Angelegenheiten einmischt, wäre der Zutritt durchaus rechtlich zu verwehren.

Hi, in dieser Jahreszeit? Da sollte man den Hausmeister mal fragen ob´s bei ihm noch richtig tickt!
Auch schnell trocknender Lack benötigt Trockenzeit, während dieser die Fenster nicht geschlossen werden können.
Und die ganze Abschleifschweinerei haben die Mieter dann auch noch in der Wohnung, statt dass sie draussen vom Winde verweht wird.
Das wäre als unzumutbare Belästigung der Mieter zu betrachten.
Und selbst wenn das zulässig wäre, dem Oberaufsichtscapomieter kann jedenfalls der Zutritt zu den Wohnungen verweigert werden.
MfG ramses90

Hallo
Da habe ich natürlich blöd erklärt:
Die Fensterrahmen sind natürlich draußen. Es sind solche Metall-Rahmen der vermutlich eine Art Zierrahmen ist, der einen Übergang zwischen Fenster und Fassade Bildet.

Aber das mit dem offenen Fenster habe ich auch noch nicht berücksichtigt… Wenn da Stundenlang das Fenster aufsteht, und der Gestank in die Wohnung zieht, das ist ja schon was.
Das selbe mit dem Abschleifen. Wobei ich glaube, das man dort einfach überlackiert. Ich glaube, bei Metall wäre das nicht mal das Problem, weil der Untergrund ist Rau (also kein Glanzlack). Aber gereingt werden müsste es ja schon… Und vermutlich besser halten, wenn es geschliffen wäre… So viel Ahnung habe ich davon nicht. Ich glaube aber, das einige Rahmen von den Fassaden-Arbeitern gestrichen wurden. Diese wurden meines Wissens auch nicht geschliffen… Müsste ich aber noch mal fragen.
Vielleicht zieht sich die Sache auch bis in den Frühling und die Arbeiten beginnen dann…

Gruß
Taki

Hallo,

dafür:

Gegen den Hausmeister müssten m.W. schon massive Vorbehalte bestehen, dass ihm der
Zutritt verweigert werden kann

Begründung ???

Hi,

Aber das mit dem offenen Fenster habe ich auch noch nicht
berücksichtigt… Wenn da Stundenlang das Fenster aufsteht, und
der Gestank in die Wohnung zieht, das ist ja schon was.

Nachfrage: Warum sollte das Fenster stundenlang offen stehen, wenn von Außen gestrichen wird? Normalerweise braucht man keine Stunden, um ein Fenster zu streichen.

Gruß
Tina

Hi
Ich weiß nicht, wie gut du bist. Aber wenn man einen Zierrahmen/Fensterrahmen streicht, dabei IM RAUM auf einer Leiter steht und dabei ggf. noch über Kopf arbeiten muß und das ganze auch noch vernünftig aussehen soll, ggf. sogar Grundiert werden muß… Ich glaube nicht, das man das in 30 Minuten erledigt hat. Ich denke schon, dass man da ne Stunde oder zwei dran sitzt.
Also ich kenne die Fenster hier. Es muß ja auch vorher noch abgeklebt werden und hinterher auch wieder entfernt werden. Und dann eben die „Extrembedingung“. Klar, wenn man das von außen machen könnte, einem Gerüst zum Beispiel, dann ist das ganze in ein paar Minuten abgetan. Aber kannst ja mal versuchen das ganze in einem Affenzahn von innen heraus zu machen…

Es ist ja auch nicht das Fenster selber das gestrichen wird, sondern eine Art Zierrahmen, der einen Übergang zwischen Fassade und Fenster bildet. Wie ein „Deckel“.

Hi, das schaut ja nun noch ganz anders aus.
Man sollte sich Einsicht in den Bauplan und da spezeiel in die Fassadengestaltung verschaffen.
Sind diese Verblendungsrahmen nämlich Bestandteil der Fassade, entfällt für die Mieter jegliche Pflicht (falls sie überhaupt bestehen sollte um die äusseren Fensterrrahmen von der Wohnung aus zu streichen) dem Maler deshalb zutritt zur Wohnung zu gewähren.
MfG ramses90

Hi
Ich weiß nicht, wie gut du bist. Aber wenn man einen
Zierrahmen/Fensterrahmen streicht, dabei IM RAUM auf einer
Leiter steht und dabei ggf. noch über Kopf arbeiten muß und
das ganze auch noch vernünftig aussehen soll, ggf. sogar
Grundiert werden muß… Ich glaube nicht, das man das in 30
Minuten erledigt hat.

Hi,

schon mal jemanden zugeguckt, der das kann? Normalerweise schafft man das in 30 Minuten, mit abkleben, normale Fenstergröße vorausgesetzt.

Gruß
Tina

Wenn du ein Fenster hast mit einem Gerüst davor und vom Fach bist, ja dann kannst du einen Rahmen sicherlich in 10-20 Minuten streichen.
Aber hier ist zum einen kein Fachmann am Werk, sondern ein Nachbar, bzw. Hausmeister (gelernter Gärtner). Zudem ist das Fenster mit ca. 1,50x1,50 relativ groß. Die Oberkante des Fensters ist damit irgendwie bei 2,20 Metern oder so. Vor dem Fenster steht ein Heizkörper, so das man auf dem Fensterbrett stehend nach AUSSEN arbeiten muß… Es geht nicht um den Fensterrahmen selber, sondern um einen Rahmen zwischen Fassade und Fenster.
Dazu kommt natürlich noch die Höhe in einem 8-Stöckigem Wohnhaus, die - wenn man so nach außen gebeugt - vielleicht auch nicht zu verachten ist.

Abgesehen davon gehts darum auch nicht in dieser Frage. Selbst wenn er das in 3 Minuten gestrichen hat, will man den Typen nicht in der Wohnung haben :wink:

Ähm… Darum geht es ja…
Klar, gehören die zur Fassade. Sind dort ja „einbetoniert“ (oder eingeputzt, wenn man so will).
Fassadenarbeiter, Maler und Gerüst war da. Vermutlich will die Hausverwaltung Kosten sparen und hat deswegen bestimmt, das der Hausmeister und ein(!) Mieter der dies freiwillig und unentgeltlich machen möchte, diese Rahmen von den Wohnungen aus zu streichen haben.

Ein Maler, der hier nicht wohnt und auch nicht „herumspioniert“ würde ich natürlich in die Wohnung lassen. Ihm auch einen Kaffee machen und glücklich sein :smiley:

Hallo

Die Arbeiten sind nun erledigt und das Gerüst wurde auch schon
wieder abgebaut.
Nun ist die Hausverwaltung wohl der Meinung, dass die
Fensterrahmen am Haus noch gestrichen werden müssten (Etwa 130
Fenster- und Balkonrtürrahmen).

Dann wird halt wieder ein Gerüst aufgebaut, oder eine Hubarbeitsbühne gemietet.

Um Kosten zu sparen soll dies der Hausmeister

Um die Kosten kann es nicht gehen. Sonst hätte man gestrichen, so lange das Gerüst da war. Ist der Hausmeister beschäftigt, etwa bei der Hausverwaltung oder auch bei einer Hausmeisterfirma - oder selbständig?

(wobei ich dieses als relativ gefährlich
vorstellen kann bei 8 Stockwerken und einer Fensterhöhe von
1,60, also über 2 Meter hoch der Rahmen oben).

Daran denk ich auch. Das geht nicht ohne Sicherung. Diese Sicherung kann vielleicht ein Sicherungsgurt sein. Wo aber soll der in der Wohnung festgemacht werden? Gefährdungsbeurteilung, Festlegung der Vorgehensweise. Diese Prozedur bei jedem Fenster?

Ist nämlich so ein Hobby von dem die „Verfehlungen der
Nachbarn“ der Hausverwaltung nahezulegen.

Der begibt sich also unentgeltlich in Lebensgefahr (Absturz), um sein Hobby ausüben zu können? Auweia.

Gerüst oder Hubarbeitsbühne.

Hans

Wenn du ein Fenster hast mit einem Gerüst davor und vom Fach
bist, ja dann kannst du einen Rahmen sicherlich in 10-20
Minuten streichen.

Richtig. Aber auch ein Laie braucht keine Stunden. Deshalb ist das zumindest, kein Argument.

Abgesehen davon gehts darum auch nicht in dieser Frage. Selbst
wenn er das in 3 Minuten gestrichen hat, will man den Typen
nicht in der Wohnung haben :wink:

Soweit mit bekannt ist, hat der Mieter nur in sehr schwerwiegenden Fällen Einfluß auf die Wahl des Handwerkers. Ob es ausreichend ist, das man den Typen nicht mag, bezweifle ich.

Sollte das Streichen der Fenster von außen zum Erhalt der Fenster dienen, hat der Mieter nach entsprechender Vorankündigung dies meiner Meinung nach zu dulden.

Sind diese Verblendungsrahmen nämlich Bestandteil der Fassade,
entfällt für die Mieter jegliche Pflicht (falls sie überhaupt
bestehen sollte um die äusseren Fensterrrahmen von der Wohnung
aus zu streichen) dem Maler deshalb zutritt zur Wohnung zu
gewähren.

Hi,

hast Du hierfür eine Quelle?

Gruß
Tina

Gott, wie mich die Eingabe dieses blödsinnigen Zwangstextes nervt…

1 Like

Hi, zunächst mal Artikel 13 ,1, GG .
Dann noch spez. das Mietrecht betreffend:

Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen und damit Maßnahmen, die den Gebrauchswert eines Gebäudes erhöhen und eine bessere Nutzung ermöglichen, sind von der Duldungspflicht des § 554 II BGB umfasst.14 Bezüglich dieser Maßnahmen ist jedoch eine Interessensabwägung nach § 554 II 2 und 3 BGB vorzunehmen, in deren Rahmen für den Mieter nicht rechtfertigbare Härten ausgeschlossen werden müssen.15 Sofern derartige Härten gegeben sind, müssen diese vom Mieter imWege der Einrede geltend gemacht werden.

Und da liegt nochmal ein begrabener Hund. Denn, um die Fassade oder deren eingmauerte Fensterblendrahmen zu streichen, bedarf es keines Zugangs zur Fassade durch die Wohnungen der Mieter.
Der Zutritt durch die Wohnung wäre mit einer nicht rechtfertigbaren Härte mit für den Mieter verbunden.
Mal ganz davon abgesehen, wird jeder halbwegs normale Maler die Flucht ergreifen, wenn ihm eine derartige Arbeit angeboten wird.
MfG ramses90

Hi, zunächst mal Artikel 13 ,1, GG .
Dann noch spez. das Mietrecht betreffend:

Geht es auch eine Nummer kleiner? Modernisierungs- und Instandhaltungsarbeiten sind zu dulden, sofern die Formvorschriften eingehalten wurden.

Und da liegt nochmal ein begrabener Hund. Denn, um die Fassade
oder deren eingmauerte Fensterblendrahmen zu streichen, bedarf
es keines Zugangs zur Fassade durch die Wohnungen der Mieter.
Der Zutritt durch die Wohnung wäre mit einer nicht
rechtfertigbaren Härte mit für den Mieter verbunden.

Quelle? Hier ein zwar nicht genau gleicher, aber ähnlicher Fall:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Anstrich-der-Au%C3%9…

Und hier wird eine Duldungspflicht abgeleitet, davon, das man das Streichen der Fenster nur von außen dulden muß, steht dort nichts.

Mal ganz davon abgesehen, wird jeder halbwegs normale Maler
die Flucht ergreifen, wenn ihm eine derartige Arbeit angeboten
wird.

Das steht hier aber nicht zur Debatte.

Hallo,

zu Deiner Verwendung des GG hat sich Engelchen bereits geäußert. Ich stimme ihr zu.

Den von Dir verwendeten Paragraphen des BGB gibt es wohl nicht mehr (oder aber meine Versione ist falsch). Wahrscheinlich meinst Du irgendwas von § 555 a-f BGB. Da können ja im vorliegenden Fall nur die Instandhaltungsarbeiten (a) gemeint sein, da es sich nicht um eine Modernisierungsmaßnahme handelt. 555a bezieht sich auf die Duldungspflicht des Mieters bei Bestehen einer Notwendigkeit.

Ob nun eine Notwendigkeit für das Betreten der Wohnung besteht, ist eben fraglich.

vdmaster