Fragen zu Betriebskosten/Nebenkosten

Hallo,

gegeben sei ein Kaff im nördlichen Niedersachsen. Mieterin M wohnt dort seit über 10 Jahren, die Miete wurde lt. Vermieterin seit 1999 nicht erhöht. Es steht eine Modernisierungsmaßnahme an (Austausch der Fenster und Balkontüren), zuerst für 2014 geplant, dann aus Gründen der Nichtlieferbarkeit auf März 2015 verschoben. Ach ja, es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus (wohl WEG), teilweise von Eigentümern und teilweise von Mietern bewohnt. Das Haus hat einen Hausmeister und einen Verwalter.
Es handelt sich um viele Fragen (nachfolgend kursiv und fett formatiert), aber wenn schon „klar Schiff“ gemacht werden soll, dann wenigstens richtig.

Mieterin erhält einen mit dem 18.12.2014 datierten Brief mit folgendem Inhalt:

Sehr geehrte Frau …

hiermit erhöhen wir Ihren Metzins für Ihre Wohnung … zum 1.1.2015. Erstmalig seit 1999 um 84,00 € auf 435,00 € + 140,00 Euro Nebenkosten.
Einen Großteil der Erhöhung werden Sie duch geringere Heizkosten durch die neuen Fenster kompensieren.
Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie [blabla].

So, die Mieterhöhung darf 20 % in 3 Jahren nicht überschreiten ( § 558 Abs.3 BGB, wobei ich Abs. 4 nicht wirklich verstehe, also die Ausnahmefälle für die Kappungsgrenze), aber knapp 24 % in etwa 15 Jahren, auch angesichts der Modernisierung für den Fensteraustausch, wäre noch ok und absolut im Rahmen, das ist eigentlich unstrittig.

Aber!!! § 558b besagt: „(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.“ und außerdem auch noch „(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“ Da hätte die Vermieterin doch früher aufstehen müssen, und _ die Mieterhöhung tritt frühestens zum 1. März 2015 in Kraft, oder übersehe ich etwas _?

Im Übrigen steht am Ende des Briefs der Name gedruckt darunter, aber es fehlt die Unterschrift. Könnte die Mieterin das Schreiben auch erstmal ignorieren? :smile: Oder die Vermieterin darauf aufmerksam machen? Eigentlich möchte die Mieterin keinen Ärger … Die Miete wird per Dauerauftrag bezahlt, der könnte also erstmal auch unverändert bleiben.

Im Zuge der Beschäftigung mit dieser Mieterhöhung, hat die Mieterin jedoch weiter recherchiert und vielfach Hinweise darauf gefunden, dass Kosten für den Verwalter gar nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Das tut die Vermieterin aber fleißig seit 1999, und nicht zu knapp (Beispiel für 2013: 180 Euro, möglicherweise ist die Summe seit 1999 auch konstant geblieben, müsste überprüft werden). Gut, der Großteil davon wird verjährt sein, aber die Beträge aus den letzten 3 (oder 4?) Jahren müssten noch zurückgefordert werden können?

Des Weiteren taucht in der Nebenkostenabrechnung für 2013 ein Posten „Sonstige Kosten“ in Höhe von 68,86 € auf. Im Mietvertrag sind unter „Aufstellung der Betriebskosten“ gar keine Kosten für den Hausverwalter vorgesehen, sondern nur andere
(soweit ich es überblicke zulässige) 16 Kosten vorgesehen. Als 17. Punkt steht „Sonstige Betriebskosten. Das sind die in den Nr. 1 - 16 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.“ Das ist aber für die Mieterin absolut nicht nachvollziehbar. _ Sie kann sicherlich Einsicht in die Unterlagen verlangen, um zu sehen, woraus sich genau diese sonstigen Kosten zusammensetzen, richtig _?

Noch eine Frage zu zwei Posten der Nebenkostenabrechnung, und zwar Haftpflichtversicherung und Haftpflichtversicherung Verwalter (neben einer Gebäudeversicherung). _ Zumindest die Haftpflichtversicherung für den Verwalter zählt zu den Verwaltungskosten und darf auch nicht umgelegt werden, richtig _?

Zu allem Überfluss ist der Mieterin noch Folgendes aufgefallen: bisher werden monatlich 506 Euro überwiesen (Miete+Nebenkosten). Wenn man die Erhöhung von 84 Euro draufrechnet, wären das 590 Euro, die zu überweisen wären. Lt. Schreiben der Vermieterin fallen aber nur noch 435+140=575 Euro an ab Januar 2015??? Im Schreiben ist aber eindeutig von einer Erhöhung des Mietzinses die Rede, also _ was nun _?

Ich glaube, das war’s erstmal an Fragen, vielleicht mag sich jemand erbarmen und Stellung dazu nehmen?

Danke und Gruß
Christa

Hallo,

Huhu

gegeben sei ein Kaff im nördlichen Niedersachsen. Da wird es wohl kein Mietspielge geben der zur Anwendung kommen kann, Bleibt als Reverenz Vergleichswohunungen oder Gutachten für die Begründung einer Erhöhung.

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Mieterin erhält einen mit dem 18.12.2014 datierten Brief mit
folgendem Inhalt:

Sehr geehrte Frau …

hiermit erhöhen wir Ihren Metzins für Ihre Wohnung … zum
1.1.2015. Erstmalig seit 1999 um 84,00 € auf 435,00 € + 140,00

aber knapp 24
% in etwa 15 Jahren, auch angesichts der Modernisierung für
den Fensteraustausch, wäre noch ok und absolut im Rahmen, das
ist eigentlich unstrittig.

Mieterhöhung ist über 20 % und ist somit fehlerhaft, darf max 20 % betragen. Dass andere möglich erhöhungen verpennt wurden ist Pech der Vermieterseite. Die Modernisierung kann davon dann unabhänig geltent gemacht werden. siehe 559 BGB

Aber!!! § 558b besagt: „(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung
zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten
Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens
.“ und
außerdem auch noch „(4) Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“ Da hätte die
Vermieterin doch früher aufstehen müssen, und die Mieterhöhung
tritt frühestens zum 1. März 2015 in Kraft, oder übersehe ich
etwas
?

ja die neue Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens fällig

Im Übrigen steht am Ende des Briefs der Name gedruckt
darunter, aber es fehlt die Unterschrift.

es bedarf keine Unterschrift da nach 558a BGB die Textform langt das Schreiben auch erstmal ignorieren? :smile: Oder dieV…

Hallo
Wie schon gesagt wurde solltest Du Dich auch mal mit BGB § 559 Mieterhöhung wegen Modernisierung befassen. Dazu wäre der Vermieter nämlich zusätzlich zur normalen Mieterhöhung nach BGB § 558 (wegen allgem. (Miet)Preissteigerung und i.ü. der ersten seit 1999!) berechtigt.

Das Mieterhöhungsverlangen des möglicherweise recht unbedarften Vermieters ist nicht korrekt >fehlende Begründung Vergleichsmieten/Mietspiegel/Mietpreisgutachten >falsche Frist.

Einfach schweigend ignorieren sollte der Mieter das aber nicht, sondern eben widersprechen. Denn als nächsten Schritt sieht der Gesetzgeber vor, dass der Vermieter Klage auf Zustimmung einreicht. Man wird das doch nicht erst vor Gericht ausdiskutieren wollen?! Und die immensen zusätzlichen Kosten (Gericht, Anwälte) würde sich sicher auf die Mieterhöhungen der nächsten Jahre auswirken …

Mit einem „nackten“ Widerspruch besteht aber auch das große Risiko, dass der Vermieter sich dann notgedrungen besser informiert, ggf. das Erhöhungsverlangen rechtssicher von einem Anwalt formulieren lässt … und dann eben auch noch die Mieterhöhung wegen Modernisierung oben vornimmt.

Auch diese Punkte sind m.E. ein weiteres Indiz für die Unwissenheit des Vermieters:
unberechtigt umgelegte Verwaltungskosten : warum nicht erst einmal alle unberechtigt umgelegten Beträge zusammenstellen und ankündigen, die bei der Nachzahlung oder bei den nächsten Mietzahlungen einzubehalten? Verjährung müsste der Vermieter ggf erstmal einwenden
sonstige Kosten: um Aufklärung bitten, was das sein soll - ggf. Einsichtnahme in die Belege (welche „sonstige Kosten“ vom Mieter zu tragen sind, muss aber namentlich im Mietvertrag erwähnt sein!)
http://www.nebenkostenabrechnung.com/sonstige-betrie…
möglicherweise sind das aber ganz normale Betriebskosten und die Auflistung als „Sonstige Kosten“ ist lediglich durch das Abrechnungsprogramm des Verwalters bedingt - also genau prüfen

Alles in allem (auch weil es die erste Mieterhöhung in 15 Jahren ist und das Mietverhältnis ja wohl bislang recht ungetrübt war) scheint mir der beste Weg: erst informieren/Belegeinsicht, alles zusammenstellen (ggf. auch die rechtlichen Infos), dann mit dem Vermieter zusammensetzen, alles bereden und sich wegen der unberechtigt umgelegten Posten sowie einer einvernehmlichen Mieterhöhung einig werden.

Grüsse Rudi

Hallo,

Mieterhöhung ist über 20 % und ist somit fehlerhaft, darf max
20 % betragen. Dass andere möglich erhöhungen verpennt wurden
ist Pech der Vermieterseite. Die Modernisierung kann davon
dann unabhänig geltent gemacht werden. siehe 559 BGB

das mit der Modernisierung weiß ich, deswegen meinte ich, dass insgesamt knapp 24 % also 20 % in 3 Jahren plus der Rest wegen der Modernisierung ok sein könnten. Ich hatte wegen der Modernisierung gelesen, dass der Vermieter „jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen“ kann. Ich habe keine Ahnung, was der Austausch der Fenster für eine 3-Zimmer-Wohnung kosten könnte.

ja die neue Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach
dem Zugang des Erhöhungsverlangens fällig

OK, das wäre schon mal klar.

es bedarf keine Unterschrift da nach 558a BGB die Textform
langt

Danke für den Link, nun weiß ich etwas mehr. :smile:

Nixhts machen ist kein guter Weg, die erhöhung wegen falscher
höhe wiedersprchen

Wobei dann aber Gefahr bestehen könnte, dass die Miete wegen der Modernisierung um mehr als die knapp 4 % erhöht wird. :frowning:

Mieter kann einsicht in die entprechenden Rechnungen
verlangen.

Mir war auch so, danke für die Bestätigung.

Gruß
Christa

Hallo Rudi,

Wie schon gesagt wurde solltest Du Dich auch mal mit BGB § 559
Mieterhöhung wegen Modernisierung befassen. Dazu wäre der
Vermieter nämlich zusätzlich zur normalen Mieterhöhung nach
BGB § 558 (wegen allgem. (Miet)Preissteigerung und i.ü. der
ersten seit 1999!) berechtigt.

ja, ich weiß, deswegen meinte ich, dass es möglicherweise besser wäre, die Erhöhung so zu akzeptieren (da im Schreiben die Fenster indirekt erwähnt werden, so dass eine weitere Erhöhung wegen der Modernisierung ausgeschlossen sein dürfte), als noch eine gepfefferte weitere Erhöhung zu bekommen.

Das Mieterhöhungsverlangen des möglicherweise recht
unbedarften Vermieters ist nicht korrekt >fehlende Begründung
Vergleichsmieten/Mietspiegel/Mietpreisgutachten >falsche
Frist.

Das war etwas, worauf ich noch fragend eingehen wollte. Gem. § 558a ist die Mieterhöhung zu begründen, aber gem. § 558a Abs. 2, auch wenn da nur „insbesondere“ steht, es sich also um keine abschließende Aufzählung handelt, fällt darunter nicht die einfache Begründung, dass die Miete seit 1999 nicht erhöht wurde.

Einfach schweigend ignorieren sollte der Mieter das aber
nicht, sondern eben widersprechen.

Die Überlegung war, den Dauerauftrag erst zum 1.03. zu ändern, ohne die Vermieterin extra darauf hinzuweisen (sondern höchstens auf Nachfrage).

Man wird das doch nicht erst vor Gericht
ausdiskutieren wollen?!

Nein, das sicherlich nicht. Deswegen schrieb ich auch, dass die Mieterin im Prinzip nicht auf Streit aus ist, im Gegenteil. Aber sie ist auch nicht mehr bereit, alles schweigend hinzunehmen.

Mit einem „nackten“ Widerspruch besteht aber auch das große
Risiko, dass der Vermieter sich dann notgedrungen besser
informiert, ggf. das Erhöhungsverlangen rechtssicher von einem
Anwalt formulieren lässt … und dann eben auch noch die
Mieterhöhung wegen Modernisierung oben vornimmt.

Genau das ist der springende Punkt. :frowning:

warum nicht erst
einmal alle unberechtigt umgelegten Beträge zusammenstellen

Ja doch, deshalb habe ich wegen der einzelnen Punkte hier nachgefragt. :smile:

Verjährung müsste der Vermieter
ggf erstmal einwenden

Danke für den Hinweis!

sonstige Kosten: um Aufklärung bitten, was das sein soll -
ggf. Einsichtnahme in die Belege (welche „sonstige Kosten“ vom
Mieter zu tragen sind, muss aber namentlich im Mietvertrag
erwähnt sein!)

Das hatte ich im UP erwähnt:
Als 17. Punkt steht „Sonstige Betriebskosten. Das sind die in den Nr. 1 - 16 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.“
Damit kann ich leider nicht viel anfangen.

erst
informieren/Belegeinsicht, alles zusammenstellen (ggf. auch
die rechtlichen Infos), dann mit dem Vermieter zusammensetzen,
alles bereden und sich wegen der unberechtigt umgelegten
Posten sowie einer einvernehmlichen Mieterhöhung einig werden.

Mal gucken, wie gesprächsbereit die Vermieterin sich zur Weihnachtszeit zeigt, und inwiefern relativ kurzfristig eine Einsicht in die Belege vom letzten Jahr möglich ist. Die nächste Nebenkostenabrechnung kommt ja erst im Februar, und angesichts einer möglichen Verjährung sollte das schon in diesem Jahr geklärt werden, das würde ein Jahr mehr bringen.

Viele Grüße
Christa

Hallo Christa!

Form und Inhalt einer „normalen“ Mieterhöhung sind gesetzlich vorgeschrieben
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558a.html
Gerade in Gemeinden, in denen kein Mietspiegel existiert, auf den sich der Vermieter stützen kann, ist das Prozedere oft nicht einfach und Kosten ggf 'ne Menge Geld.
So sollte z.B. ein korrektes Mieterhöhungsverlangen eigentlich aussehen:
http://www.mietrecht.org/mieterhoehung/muster-mieter…

Hinsichtlich der „sonstigen Betriebskosten“ frage einfach mal was das sein soll.
Welche Kosten da infrage kommen können, steht im von mir eingestellten Link erwähnt
„Um diese sonstigen Betriebskosten geht es …“
Die Aufzählung dort ist allerdings nicht abschliessend, dazu gibt es zu viele Einzelfallurteile.
Frage ggf hier dann nochmal nach, wenn Du weisst was sich dahinter verbirgt.
Wichtig ist aber auch, dass diese Kosten im Mietvertrag erwähnt sind - sonst ist keine Umlage möglich! Und natürlich muss es sich da um Betriebskosten i.S.des Gesetzgebers handeln.

Noch zu Deiner Frage - Kosten Fenster
Wir haben bei uns 2012 sämtliche Fenster ausgetauscht.
Für Fenster im EnEV/KfW-Standard 2012 sind grob so 1500-2000 Euro je Stück zu rechnen inkl. Montage - jedoch plus ggf Kosten für erforderliche Neben-/Begleitarbeiten (Beiputzen/Beseitigung von Tapeten/Anstrichschäden, Fensterbänke erneuern usw)
Beispielrechnung: 20.000 Euro Modernisierungskosten * 11% = 2.200 * 12 = 183,33 Euro monatliche Mieterhöhung wegen Modernisierung

Auch wenn es nur 5 und nicht wie in der Beispielrechnung 10 Fenster wären, scheint mir die Mieterhöhung von 84,00 Euro ebenfalls durchaus annehmbar.

Viel Erfolg!

Grüsse Rudi

Hallo Rudi,

hier also nun weiter …

So sollte z.B. ein korrektes Mieterhöhungsverlangen eigentlich
aussehen:

Das die Vermieterin keine Ahnung davon hat, zeigt sich in den Formulierungen. Von der Bitte um Zustimmung ist auch nichts zu sehen.

Wichtig ist aber auch, dass diese Kosten im Mietvertrag
erwähnt sind - sonst ist keine Umlage möglich!

Na ja, wie gesagt, im Mietvertrag ist Punkt 17 „Sonstige Betriebskosten“ aufgeführt, zu dem noch als „Erklärung“ steht. „Das sind die in den Nr. 1-16 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.“

Diese Betriebskosten aus dem Mietvertrag sind die "Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung (in Fassung vom 12.4.84). Da sieht man auch, wie unbedarft die Vermieterin ist, denn ich habe zumindest noch eine Fassung von 1990 gefunden, die zum Zeitpunkt des Mietvertrags, Mai 1999, auf jeden Fall aktueller war.

Noch zu Deiner Frage - Kosten Fenster
Wir haben bei uns 2012 sämtliche Fenster ausgetauscht.
Für Fenster im EnEV/KfW-Standard 2012 sind grob so 1500-2000
Euro je Stück zu rechnen inkl. Montage - jedoch plus ggf
Kosten für erforderliche Neben-/Begleitarbeiten
(Beiputzen/Beseitigung von Tapeten/Anstrichschäden,
Fensterbänke erneuern usw)

Mach mich nicht schwach … wie groß sind die Fenster? Wir haben bei uns dieses Jahr zwei Fenster 890x1100 mm austauschen lassen, „Kunststoff-Fenster mit Isolierglas“, im Anschreiben zum Angebot steht dazu noch Ug-Wert von 1,1 W/m2W (Kv=1,0 W/m2K), aber die haben nur 203,40/Stück zuzüglich MwSt und Montage/Demontage+Entsorgung der alten Fenster gekostet, wobei die Montage/Demontage-Kosten auch ungefähr so hoch wie die Fensterkosten waren (etwas mehr).

Auch wenn es nur 5 und nicht wie in der Beispielrechnung 10
Fenster wären,

Das ist irgendwas dazwischen … 1 Schlafzimmer, 1 Kinderzimmer, 1 Küche + Balkontür und großes Wohnzimmerfenster. Also schon 5, aber zwei größere darunter.
Ein Nachbar, der kein Mieter sondern Eigentümer ist, sagte etwas von 5000 Euro, aber ob das mit oder ohne MwSt. ist, mit oder ohne Montage/Demontage etc. weiß ich (noch) nicht. Das wären knapp 46 Euro/Monat.
Ach so, und irgendwo habe ich auch gelesen, dass eventuelle Fördermittel abgezogen werden müssen. Aber woher kann man wissen, ob der Vermieter Fördermittel bekommen hat oder nicht? Das wird er dem Mieter kaum auf die Nase binden.

Das hier geht noch weiter:
Elf Prozent der Modernisierungskosten dürfen auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden. Dabei muss es sich allerdings auch um die reinen Kosten handeln, die für die Modernisierung aufgewandt wurden, abzüglich aller Posten, die als Instandsetzungsmaßnahme gewertet werden sowie möglicher Fördermittel.

Ein Beispiel: Werden neue Fenster zu einem Preis von je 450 Euro eingesetzt und h ätte die Instandsetzung der alten 150 Euro gekostet , dürfen für die Modernisierung 300 Euro veranschlagt werden.

Woher soll man wissen, was eine Instandsetzung gekostet hätte, bzw. wäre überhaupt eine Instandsetzung möglich?

Zu den Verwaltungskosten habe ich das hier noch gefunden, wo u. a. steht:

  1. Verwaltungskosten sind auch mietvertraglich nicht umlegbar
    […]
    b. Ausnahme 2: Sozialer Wohnungsbau
    Eine weitere Ausnahme besteht bei Sozialwohnungen (§ 26 II, III II. BV). Hier können Verwaltungskosten in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt werden. Als Verwaltungskosten gelten für die zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen anfallenden Kosten. Seit 1.1.2008 gelten für Wohnungen Pauschalen von 254,80 €/Jahr und für Garagen 33,23 €/Jahr. Die Pauschalen werden entsprechend dem Verbraucherpreisindex alle drei Jahre angepasst.

Woher weiß ich, ob es sich um eine Sozialwohnung handelt? Ein B-Schein war beim Einzug nicht erforderlich.

Viele Grüße
Christa

Hallo
ich versuch nochmal kurz darauf einzugehen - eigentlich ruft die Familie …
und irgendwie sind die Fragen gar nicht so leicht zu finden … :wink:

Aber woher kann man wissen, ob der Vermieter Fördermittel bekommen hat oder nicht?

Bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierung muss der Vermieter eine ausführliche Berechnung der Mieterhöhung vornehmen und ist verpflichtet, erhaltene Fördermittel in Abzug zu bringen.
Das in Erfahrung bringen, wenn er erhaltene Fördermittel verschweigt, ist sicher nicht so einfach. Andererseits erhält der kleine Privatvermieter i.d.R. auch keine Föderung.

Woher weiß ich, ob es sich um eine Sozialwohnung handelt? Ein B-Schein war beim Einzug nicht erforderlich.

Wenn es sich um eine förderte Wohnung (Sozialwohnung) handelt, dann muss das im Mietvertrag angeben.

Grüsse Rudi