Freiwillige Anfangsrenov.;Schönheitsrep

Fiktive Ausgangssituation:

Es wurde eine nicht renovierte Wohnung angemietet (sehr schlechter Zustand!). Die Anfangsrenovierung war allein das „Problem“ des Mieters. Jetzt stellt sich die Frage, wie das Thema laufende Schönheitsreparaturen rechtlich aussieht.

Auszug aus dem Mietvertrag:

  1. Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich der Wände und Decken, ……… 3. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleinen Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen an Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten im
    allgemeinen:
    Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in allen anderen Räumen alle sieben Jahre.
    Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle sechs Jahre.
  2. Sind nach Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitpunkt, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.
    Zusatzvereinbarung (handschriftlich): Renovierung entfällt bei Auszug.

Was meinen denn die Profis? Schuldet der Mieter laufende Schönheitsreparaturen, bzw. eine Endrenovierung? Bei dieser Frage geht es nicht um moralische Aspekte, es interessiert lediglich die rechtliche Situation (nur damit die Diskussion nicht aus dem Ruder läuft).