Hallo
mal folgendenen Sachverhalt angenommen: Ein Mieter droht dem
anderen Mieter aus nichtigen Gründen Schläge an. Das mehrmals,
die Hausverwaltung weiss Bescheid, ändert aber nichts am
Verhalten der Schläge androhenden Mietpartei. Hat die bedrohte
Mietpartei unter diesen Umständen das Recht zu fristlosen
Kündigung?? Gibt es dahingehend evtl. Urteile und Paragraphen?
LG
Hallo Mikesch,
der Vermieter - es sei denn die Hausverwaltung kann eine
Vollmacht vorlegen, dass sie auch den VM in
Rechtsangelegenheiten vertreten darf, Erklärungen in seinem
Namen abgeben kann oder Erklärungen annehmen darf - muss
diesen Mieter abmahnen und ihm schriftlich im
Wiederholungsfalle die fristlose Kündigung androhen.
Gruss Günter
Hallo Günter
die Situation ist ein bischen anders. Die androhende Partei
gehört zum Inventar des Hauses und wird dieses garantiert nur
mit den Füssen voran in einer schwarzen kiste verlassen. Die
Frage stellt sich wie folgt: Können die „Bedrohten“ unter
Umständen von sich aus, mit Verweis eben auf die Androhung
körperlicher Gewalt, fristlos kündigen??
Nein, eine fristlose Kündigung setzt voraus, dass man zuerst - auf jeden Fall sollte dies schriftlich sein - die Behebung dieser Vorgänge bei der jeweils zuständigen Stelle verlangt hat.
Reagiert diese nicht, bleibt dem Mieter gegen einen Miteigentümer, der die Wohnung selbst bewohnt, eine Strafanzeige wegen Bedrohung oder bei Angriffen - auch verbal - der Unterlassungsklage.
Mieter gegen Mieter müssen den VM benachrichtigen und dieser muss tätig werden. Der VM des drohenden Mieters muss seinen Mieter abmahnen und ihm im Wiederholungsfall die fristlose Kündigung ankündigen. Für eine fristlose Kündigung des Störenfriedes ist in diesen Fällen eine vorhergehende Abmahnung mit Ankündigung der fristlosen Kündigung notwendig.
Eigentümer gegen Eigentümer können nur mit Anwalt und Gericht hier etwas erreichen - vielleicht gibts es dann aber eine Verschärfung.
Sozusagen als kleine
Rachemassnahme, gegen eine HV/VM die keine klare Strategie zur
Wiederherstellung des bis letzten Jahres herrschenden
Hausfriedens erkennen lässt.
Nein, als Racheakt kann und soll man nicht kündigen. Selbst bei allem Ärger, immer den Rechtsweg einhalten.
Es ist ganz einfach der reinstes
Kindergarten geworden und es wurde offiziell mit Krieg
gedroht, 2 bedrohte Mietparteieen haben das angenommen und man
kann ja solche Spielereien bis sonstwohin treiben Der
Gewalt androhende Mieter ist mit 3 Worten auf 180 zu bringen
und man muss schon immer genügend Fluchtmöglichkeiten
kalkulieren und wenn man das regelmässig macht…
Bei solchen Umgang sollte man in jedme Einzelfall durch jeden einzelnen Mieter sofort die Polizei um Hilfe ersuchen. Gegenüber der Hausverwaltung oder dem Vermeietr kann man durchaus erklären, dass in künftigen Fällen der Bedrohung die fristlose Kündigung vorbehalten wird, insbesondere wegen der Untätigkeit der Hausverwaltung in der bekannten Angelegenheit.
Deswegen als letze Massnahme einkalkulierend einfach die Tür
mit einem lauten Knall hinter sich zumachen zu können…
Hilft auch nichts. Manchmal hilft einfach, wenn man nicht reagiert, den Betreffendne stehen lässt.
Die Mieter und soweit in dem Gebäude Miteigentümer wohnen sollten hier gemeinsam vorgehen.
Gruss Günter