Garagenkündigung wegen Führerscheinentzug

Liebe Experten,

Peter wohnt seit über 30 Jahre in einem Wohnblock in Stuttgart, der einer Wohnbaugesellschaft gehört. Er hat zu seiner Wohnung eine Garage und einen Abstellplatz gemietet.

Nun hat Peter Anfang des Jahres seinen Führerschein wg. Alkohol (1,2 Pr.) verloren, ob er ihn wiederbekommt steht noch in den Sternen.

Vor ein paar Tagen ist ihm von der Wohnbaugesellschaft seine Garage und sein Abstellplatz gekündigt worden mit der Begründung, daß er keinen Führerschein mehr hat und ihn nicht wiederbekommt!!!

Peter fragt sich nun, woher die WG diese Auskunft hat und ob die überhaupt berechtigt sind, solche persönlichen Daten einzuholen und zu verwerten.

Für Antworten bedankt sich Peter (fiktiv) im voraus.

Beste Grüße
Irmgard

Eine Garagenkündigung alleine ist nicht möglich, wenn diese zusammen mit der Wohnung angemietet wurde. Ansonsten richten sich Kündigungsfristen nach dem Vertrag bzw. nach BGB

vnA

Hallo!

Mich würde eher interessieren ob die WBG die Garagen- bzw. Stellplatzanmietung vom Besitz eines FS abhängig machen kann.
Dazu müsste ja etwas vereinbart sein.

Das die Kenntnis des Führerscheinentzugs nicht aus offiziellen Quellen stammen kann sollte aber klar sein !

MfG
duck313

Hallo vnA,

die Garage und der Stellplatz sind später angemietet worden. Peter muss halt seinen Vertrag heraussuchen, um die Kündigungsfristen nachzulesen.

Die brisante Frage war ja eigentlich, woher stammen die Auskünfte wegen des Führerscheinentzuges und der Nichtwiedererlangung, von der er selbst nichts weiss, er hat nur ein Fahrverbot von 10 Monaten und eine Geldstrafe erhalten.

Zudem hat er ein Auto, das er bis zur Wiedererlangung des FS abstellen muss.

Besten Dank für Deine Antwort und Gruß
Irmgard

Hallo Entchen313,

ja, das ist eine interessante Frage, ob die Anmietung einer Garage oder eines Stellplatzes vom Besitz eines Führerscheines abhängig gemacht werden kann.

Das Fahrzeug hat Peter ja, allerdings hat er es beim Abschleppen weder auf seinen Stellplatz noch in seine Garage stellen lassen. Es stand die ganze Zeit auf einer Besucherparkplatzfläche und dadurch hat er wahrscheinlich den Ärger anderer Mieter auf sich gezogen . Was meiner Meinung auch verständlich ist, wenn ein Fahrzeug so lange einen Parkplatz blockiert. Manchmal schadet etwas soziales Denken nicht, aber das hat er nicht.

„Das die Kenntnis des Führerscheinentzugs nicht aus offiziellen Quellen stammen kann sollte aber klar sein ! … mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/article/write
Dann kann sich doch die Wohnbau bei der Kündigung nicht darauf beziehen, oder?

Peter hat jetzt einen Termin beim Mieterverein Stgt. gemacht, der ist allerdings erst nächste Woche. Mal sehen, was dabei herauskommt.

Vielen Dank für Deine Antwort und viele Grüße
Irmgard

Hallo,

Peter sollte mal lieber im Kreis seiner „Freunde“ forschen, wer ihm da das Ei einer gefälschten Kündigung in den Briefkasten gelegt hat. Könnte ja sein, dass jemand, der sich durch die Belegung des Besucherparkplatzes geärgert fühlt, und zufällig von Peters Problem gehört hat, da mit Scanner, Drucker und Co. etwas „Nettes“ gebastelt hat, um Peter auch mal zu ärgern.

Denn mal ganz ehrlich: Dem Vermieter kann und muss es vollkommen egal sein, ob der Mieter einer Garage einen Führerschein hat, oder nicht. Es soll auch hochbetagte oder behinderte Menschen geben, auf die zwar ein Fahrzeug zugelassen ist, das dann aber von Angehörigen, Freunden, … genutzt wird, um diese Person durch die Gegend zu kutschieren. Und so besitzt z.B. mein blinder Nachbar tatsächlich ein eigenes Auto, welches in der elterlichen Garage steht.

Gruß vom Wiz

Hallo,

das ist doch Dummfug…eine Garage oder Stellplatz kann jeder mieten,solange die Miete bezahlt wird ist es dem VM doch S*******egal,ob der Mieter die Garage/Stellplatz nutzt oder nicht.
Und eine Garage oder Stellplatz kann ich auch ohne FS für Fahrrad oder ähnliches nutzen,solange ich dafür bezahle.

Selbstverständlich kann der Vermieter den Vertrag eines separat angemieteten Stellplatzes oder einer Garage mit vertraglicher, andernfalls gem. § 580a Abs. 1 Nr. 1-3 BGB bestimmter Frist ordentlich kündigen.

Insbesondere dann, wenn die Warteliste der Interessenten lang und ihre Unmut über die verschwendeten Parkmöglichkeiten groß ist.

Im Ggs. zu Wohnraummietverhaltnissen bedarf es hierfür keines „wichtigen Grundes“; insofern ist es belanglos, was darüber näher ausgeführt wäre oder woher er Kenntnis des dauerhaften FS-Entzugs hätte.

Und auf Besucherparkplätzen haben Mieter nichts zu suchen: Die Verfügungsgewalt über sein Eigentum steht dem Vermieter bzw. Eigentümer zu, ob man diese Entscheidung nachvollziehen kann oder nicht. Den setzt er demnächst wohl kurzerhand auf eure Kosten um, wenn man ihm da nicht zuvorkäme :frowning:

G imager

Danke Imager für Deine kompetente Antwort!
Da wird Peter nichts anderes übrig bleiben, als in den sauren Apfel zu beissen. Es sei denn, der RA vom Mieterverein wäre anderer Ansicht.

Beste Grüße von Irmgard

das ist doch Dummfug…

Sieh an. Wurde im Heim wieder das Internet eingeschaltet?

Selbstverständlich kann der Vermieter im Rahmen der zulässigen Kündigungsfristen sogar ganz ohne Grund kündigen. Und selbstverständlich kann und darf er auch einen Grund nennen. Solange er nicht mit dem AGG in Konflikt gerät, kann er dem Mieter auch wegen des Führerscheinverlustes oder seiner dummen Visage kündigen. Oder einfach nur, weil der Mieter Frank Mueller heißt.

2 Like

Hallo,

außer den üblichen persönlichen Beleididungen,wo ist der konstruktive Beitrag von dir ??

Außerdem solltest du nciht immer von dir auf andere Schließen…in meinem Altersheim ist das Indernett 24 Stunden zur Verfügung…:smile:)

Lesen hilft

außer den üblichen persönlichen Beleididungen,wo ist der
konstruktive Beitrag von dir ??

Offensichtlich überfordert es Dich meinen Beitrag komplett zu lesen und Du hast schon nach dem ersten Absatz schlapp gemacht.

Versuch es einfach nochmal.

Wenn Du es schaffst, den zweiten Absatz komplett zu lesen (und zu verstehen!), wirst Du wissen, wo der konstruktive Beitrag zu finden ist.

2 Like