Gartenarbeiten ...wer ist wofür zuständig ?

Hallo,
ich hab ne Frage.Wie würde es rechtlich aussehen wenn eine allein erziehende Mutter ein Haus mit Garten mietet.Der VM weiss natürlich das diese Frau alleine lebt.Im Mietvertrag stht,dass die Mieterin den Garten auf eigene Kosten zu pflegen hat.Umgestalten oder fällen ect. darf sie nicht.
Was wenn sie nun nach ein paar monaten Mietdauer eine Abmahnung bekommen würde,weil sie den Garten und die Wege unzureichend pflegen würde.Sie soll sämtliche Hecken schneiden,alle Wege,Terasse und Balkon und auch die große Zufahrt reinigen und entmoosem,die Regenrinnen reinigen,das Garagentor streichen und entrosten und einiges andere…
Er schreibt auch gleich das es Fachmännisch gemacht werden muss und falls die Mieterin das nicht kann,hat sie entsprechende Hilfe zu holen.
Ist das rechtens ? Könnte ein Vermieter das alles verlangen ?
Ich danke schonmal für die Antworten !

Garten - Mieterrechte rund um den Garten
Ob ein Mieter den zum Haus gehörenden Garten nutzen darf oder nicht, hängt vom genauen Wortlaut des Mietvertrages ab. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) gilt nur bei Einfamilienhäusern der Grundsatz, dass der Garten als mitvermietet gilt, solange nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist (OLG Köln 19 U 132/93).

Mit der Nutzung des Gartens ist in der Regel auch das Recht und die Pflicht zur Gartenpflege verbunden: Ohne spezielle Absprachen sind mit Gartenarbeiten nur einfache Arbeiten wie Rasen mähen oder Umgraben von Beeten gemeint, nicht das Beschneiden der Bäume und Büsche oder das Vertikutieren des Rasens (LG Siegen 3 S 211/90; LG Detmold 2 S 180/88; LG Wuppertal 16 S 54/97). Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter zur sorgfältigen Pflege des mitvermieteten Gartens einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen verpflichtet ist, heißt das nicht, dass der Vermieter ein konkretes Weisungsrecht hat, wie diese Aufgaben zu erfüllen sind (LG Köln 12 S 185/94).

Insbesondere hat der Vermieter nicht das Recht, dem Mieter vorzuschreiben, welche Pflanzen einzusetzen und zu entfernen sind, an welchen Stellen Unkraut zu jäten ist und in welchen Zeitabständen der Rasen gemäht werden muss. Kurz: Der Mieter kann beliebig Blumen säen, er darf auch Sträucher anpflanzen, wie er möchte (OLG Köln 11 U 242/93).

Wer den Garten gemietet und Gartenarbeiten übernommen hat, ist außerdem berechtigt, das Obst zu ernten (AG Leverkusen 28 C 277/93); er darf in seinem Garten einen kleinen Teich anlegen, genauso wie eine Gemüsebeet oder einen Komposthaufen (LG Lübeck 14 S 61/92; LG Regensburg S 320/83).

In Mehrfamilienhäusern, in denen der Vermieter oder der Hausmeister häufig für die Gartenpflege zuständig ist, gilt: Die Kosten für die Gartenpflege können bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung als Betriebskosten auf alle Mieter des Hauses verteilt werden. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

Gartenpflege:
Der Vermieter muss grundsätzlich die Außenanlagen der Wohnung pflegen. Die Kosten können als Nebenkosten auf die Mieter des Hauses abgewälzt werden (LG Hamburg 16 S 148/88).

Gartenpflege:
Der Mieter selbst muss den Garten nur pflegen, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder das sich aus den Umständen ergibt, zum Beispiel bei Ein-Familienhäusern. Der Mieter muss dann aber nur einfache Pflegearbeiten erledigen, wie Rasenmähen, Beetflächen umgraben oder Unkraut jäten (LG Detmold 2 S 180/88).

Gartenarbeit - Pflege des Gartens umfasst nur einfache Pflegearbeiten
Ist der Mieter eines Einfamilienhauses laut Mietvertrag lediglich allgemein zur Pflege des Gartens verpflichtet, sind hierunter nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen. Das sind nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (10 U 70/04) Arbeiten, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern, zum Beispiel Rasenmähen, Unkrautjäten und Entfernen von Laub.

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes urteilten die Düsseldorfer Richter, dass Arbeiten, wie Pflanzflächen düngen, Gehölze beschneiden, Rasenkante abstechen, Teich von Schlamm, Algen und Pflanzenbewuchs säubern, Teichrand freilegen, Rasenfläche vertikutieren, düngen, nachsähen und mit Kompost abstreuen, Pflanzkübel und Schubkarre entsorgen usw., nicht zu diesen einfachen Pflegearbeiten zu rechnen sind. Auch das Säubern der Terrasse von Moos und Algen mittels eines Hochdruckreinigers gehört nicht zu den einfachen Pflegemaßnahmen, zu denen der Mieter eines Einfamilienhauses verpflichtet sei.

Hinsichtlich der einfachen Gartenarbeiten, die letztlich der Mieter durchzuführen habe, muss – so der Mieterbund – der Vermieter einen großzügigen Maßstab ansetzen. Dabei ist die Grenze zu ziehen, wo der Mieter den Garten nicht mehr wild wachsen, sondern verwildern und verkommen lässt. Der Vermieter hat aber hinsichtlich Art, Umfang und Häufigkeit der Pflegemaßnahmen kein Direktionsrecht. Solange keine Verwahrlosung des Gartens droht, ist er weder befugt dem Mieter vorzuschreiben, an welchen Stellen und wann er Unkraut zu jäten hat, noch kann er verlangen, dass der Rasen in bestimmten Zeitabständen gemäht werden muss. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

Vielen Dank für die Auskunft ! Mieterbund ist eine gute Idee und leider wohl auch von nöten.Wenn was schon so anfängt…
Danke schön !

.Sie soll sämtliche Hecken
schneiden,alle Wege,Terasse und Balkon und auch die große
Zufahrt reinigen und entmoosem,die Regenrinnen reinigen,das
Garagentor streichen und entrosten und einiges andere…
Er schreibt auch gleich das es Fachmännisch gemacht werden
muss und falls die Mieterin das nicht kann,hat sie
entsprechende Hilfe zu holen.

Reinigen und entmoosen gehört nicht zu einer einfachen Gartenpflege, Regenrinne reinigen kann der VM nicht verlangen, ebenfalls das streichen des Garagentores fällt nicht unter die Pflichten des Mieters.
Und vorschreiben wer das macht kann er auch nicht.

Gruß

na da stehen einem ja wirklich die haare zu berge wenn man das ließt…
ich kann dir nur den rat geben
da ist wohl wirklich der mieterbund gefragt