Gas Abrechnung nach über 2 Jahren

Wir haben vor 27 Monaten nach Umzug den Gasanbieter gewechselt. Nun haben wir unverhofft eine Abrechnung des alten anbieters über die alte Adresse bekommen. Weiss jemand ob es da (wie bei Nebenkosten) eine Verjährungsfrist gibt?

Wir haben vor 27 Monaten nach Umzug den Gasanbieter
gewechselt. Nun haben wir unverhofft eine Abrechnung des alten
anbieters über die alte Adresse bekommen. Weiss jemand ob es
da (wie bei Nebenkosten) eine Verjährungsfrist gibt?

Hallo Yaraloo,
die Frage kann ich leider nicht beantworten. Vielleicht gibt der alte Versorgungsvertrag was her.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt

Wir haben vor 27 Monaten nach Umzug den Gasanbieter
gewechselt. Nun haben wir unverhofft eine Abrechnung des alten
anbieters über die alte Adresse bekommen. Weiss jemand ob es
da (wie bei Nebenkosten) eine Verjährungsfrist gibt?

Hallo
Keine Ahnung

Wir haben vor 27 Monaten nach Umzug den Gasanbieter
gewechselt. Nun haben wir unverhofft eine Abrechnung des alten
anbieters über die alte Adresse bekommen. Weiss jemand ob es
da (wie bei Nebenkosten) eine Verjährungsfrist gibt?

Hallo,
Danke für Deine Anfrage, allerdings bin ich eher Experte für Abrechnung zahmedizinischer Leistungen.
Aber so weit ich recherchiert habe: Ja diese Verjährungsfrist gibt es. Alle Nebenkosten müssen binnen Jahresfrist (Abschluss des Geschäftsjahres) angezeigt werden (Also Ihnen zukommen). Es gibt nach den beschriebenen 27 Monaten keine Rechtsbasis für Nachzahlungen oder Rückforderungen.
Bitte auch mal hier nachlesen: http://www.gutefrage.net/frage/nebenkostenabrechnung…

oder auch hier (mit Paragraphen)
§ 556 Abs. 3 S. 1, 1. Halbsatz BGB bestimmt, dass über Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen ist.
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen, § 556 Abs. 3 S. 2 BGB.

Nach diesem Zeitpunkt kann der Vermieter Nebenkosten nur nachfordern, wenn er die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB).

Sie haben sogar einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlungen, wenn und soweit der Vermieter keine Abrechnung vorlegt. (http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…)
eine rechtsichere Antwort ist das aber nicht.
Viel Erfolg

wenn der fordernde nichts im Kleingedruckten stehen aht nach BGB 3 Jahre

Wir haben vor 27 Monaten nach Umzug den Gasanbieter
gewechselt. Nun haben wir unverhofft eine Abrechnung des alten
anbieters über die alte Adresse bekommen. Weiss jemand ob es
da (wie bei Nebenkosten) eine Verjährungsfrist gibt?

Sorry die bin ich leider überfragt, diesen Fall hatte ich bisher „gott sei Dank“ auch noch nicht.

Gruß Pitcher

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor kurzem ein Urteil zum Thema gefällt, das besagt, dass Nachforderungen seitens des Vermieters bei der Heizkostenabrechnung noch bis zu einem Jahr nach der Abrechnungsperiode zulässig sind. Erst danach können Nachforderungen bei der Heizkostenabrechnung rechtssicher ausgeschlossen werden. Umgekehrt tritt für den Vermieter erst Rechtssicherheit ein, wenn der Mieter nicht spätestens zwölf Monate nach Erhalt der Abrechnung Einwendungen erhoben hat.
http://www.gastip.de/news/22557/Nachforderungen-bei-…