Gilt Hausordnung auch für Vermieter?

Hallo,

muß sich ein neuer Vermieter, der auch im Haus wohnt, selber an die Regelungen der bisherigen Hausordnung halten (die die Mieter zusammen mit dem Mietvertrag unterschrieben hatten)?

Grüße Ralf

Hallo,

eigentlich nicht. Denn jedenfalls soweit der Vermieter auch der Eigentümer ist hat er natürlich das Recht, die Hausordnung wie und für wen jederzeit abzuändern, wie es ihm beliebt. Das ist das Recht aus dem Eigentum (soweit er damit natürlich nicht tatsächlich die Nutzung der Mietsache durch die Mieter beeinträchtigt, was allerdings ein Verstoß gegen die Mietvertrag und nicht gegen die Hausordnung wäre).

Die Unterzeichnung der Hausordnung durch die Mieter ist zudem keine Vereinbarung zwischen den Parteien sondern stellt die Kenntnisnahme und Akzeptanz der (jeweiligen) Hausordnung durch den Mieter dar.

Gruß
Dea

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hat er natürlich das Recht, die Hausordnung wie und für wen jederzeit abzuändern, wie es ihm beliebt.
Die Unterzeichnung der Hausordnung durch die Mieter ist zudem keine Vereinbarung zwischen den Parteien sondern stellt die Kenntnisnahme und Akzeptanz der (jeweiligen) Hausordnung durch den Mieter dar.

So verallgemeinert ist das definitiv UNZUTREFFEND - ggfs. ist zu unterscheiden, welche Details geändert werden sollen.

Die Hausordnung ist als Vertragsbestandteil des Mietvertrags einzuhalten - daher kann die Hausordnung in wesentlichen Punkten NICHT einfach mal so EINSEITIG vom Vermieter geändert werden - eine VERTRAGSÄNDERUNG ist grundsätzlich nur einvernehmlich möglich (d.h. von Mieter und Vermieter unterschrieben).

Es ist auch durchaus möglich, das in ein und demselben Haus die verschiedenen Mieter jeweils unterschiedliche Hausordnungen als Vertragsbestandteil einzuhalten haben.

Der selbstbewohnende Eigentümer hat aber naturgemäß keinen Mietvertrag/explizite Hausordnung an die er sich halten müsste. Trotzdem muss er sich aber an Allgemeine Grundsätze eines geordneten Zusammenlebens halten (könnte man auch „Hausordnung“ nennen).

Diese Grundsätze sind z.B. aus WEG-Recht ableitbar WEG § 14 (1) … „nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlichen Maß hinaus ein Nachteil erwächst;…“ bzw. ergeben sich aus sonstigen Zivilrecht (BGB, Nachbarrecht der Länder etc.)

Wenn es neben bem „neuen Vermieter“, der selbstbewohnt noch andere Vermieter/Eigentümer im Haus gibt, dann liegt sogar eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) vor und er ist damit gegenüber den anderen Eigentümern an WEG-Recht gebunden - auch an i.d.R. detailliertere GEBRAUCHSREGELUNGEN im WEG-Vertrag/Teilungserklärung.

Schildere ggfs. mal um welche Regelungen der Hausordnung es hier geht!

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hat er natürlich das Recht, die Hausordnung wie und für wen jederzeit abzuändern, wie es ihm beliebt.
Die Unterzeichnung der Hausordnung durch die Mieter ist zudem keine Vereinbarung zwischen den Parteien sondern stellt die Kenntnisnahme und Akzeptanz der (jeweiligen) Hausordnung durch den Mieter dar.

So verallgemeinert ist das definitiv UNZUTREFFEND

Warum so laut?

ggfs. ist
zu unterscheiden, welche Details geändert werden sollen.

Die Frage ist diejenige der Bindung des Vermieters, nicht der Änderung.

Die Hausordnung ist als Vertragsbestandteil des Mietvertrags
einzuhalten - daher kann die Hausordnung in
wesentlichen Punkten NICHT einfach mal so EINSEITIG vom
Vermieter geändert werden - eine VERTRAGSÄNDERUNG ist
grundsätzlich nur einvernehmlich möglich
(d.h. von Mieter
und Vermieter unterschrieben).

Das kommt darauf an, für wen dieser Vertragsbestandteil bindend ist. Die meisten Mietverträge, welchen die Hausordnung angehängt ist, beinhalten lediglich die Akzeptanz des Mieters bzgl. der Regelungen der Hausordnung. Das bedeutet, dass diese lediglich für den Mieter bindend ist, nicht aber für den Vermieter. Demnach ist er natürlich selbst nicht an diese Hausordnung gebunden.

Es ist auch durchaus möglich, das in ein und demselben Haus
die verschiedenen Mieter jeweils unterschiedliche
Hausordnungen als Vertragsbestandteil einzuhalten haben.

Und genau das belegt, dass der Vermieter selbst nicht an die Hausordnung gebunden ist, sondern lediglich die Mieter. Denn der Vermieter kann schwer an mehrere Hausordnungen mit ggf. sogar widersprüchlichen Inhalten gebunden sein.

Der selbstbewohnende Eigentümer hat aber naturgemäß keinen
Mietvertrag/explizite Hausordnung an die er sich halten
müsste.

Eben.

Trotzdem muss er sich aber an Allgemeine Grundsätze
eines geordneten Zusammenlebens halten (könnte man auch
„Hausordnung“ nennen).

Richtig. Diese Pflicht ergibt sich aber aus seiner Eigenschaft als Vertragspartei des Mietvetrages und ist als Nebenpflicht jedem Mietvertrag inne. Das hat mit einer Bindung an die Hausordnung nichts zu tun.

Diese Grundsätze sind z.B. aus WEG-Recht ableitbar WEG § 14
(1) … „nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch
keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem
geordneten Zusammenleben unvermeidlichen Maß hinaus ein
Nachteil erwächst;…“ bzw. ergeben sich aus sonstigen
Zivilrecht (BGB, Nachbarrecht der Länder etc.)

Wie gesagt, da stimme ich Dir auch ohne Verweis auf das WEG zu, da diese Pflicht jedem Mietvertrag innewohnt. Mit einer Bindung an die Hausordnung hat das aber nichts zu tun.

Wenn es neben bem „neuen Vermieter“, der selbstbewohnt noch
andere Vermieter/Eigentümer im Haus gibt, dann liegt sogar
eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) vor und er ist damit
gegenüber den anderen Eigentümern an WEG-Recht gebunden - auch
an i.d.R. detailliertere GEBRAUCHSREGELUNGEN im
WEG-Vertrag/Teilungserklärung.

Das ist aber eine völlig andere rechtliche Frage als die Frage, ob im Normalfall der Vermieter an die Hausordnung gebunden ist (was die Ausgangsfrage war).

Also zusammengefasst: Der Vermieter ist, und das war die Ausgangsfrage, nicht an die Hausordnung gebunden, diese verpflichtet einzig die Mieter (ggf. auch in verschiedenen Versionen).

Das entbindet den Vermieter natürlich nicht zu ebenfalls rücksichtsvoller Nutzung des Gebäudes, was sich allerdings als grundsätzliche Pflicht aus dem Mietvertrag gibt und nicht aus einer Bindung des Vermieters an die Hausordnung.

Gruß
Dea

Liebe Dea, da du dir die Mühe gemacht hast, du einzelnen Punkte nochmal deine Kommentare abzugeben, will ich dir gerne antworten - in der Hoffnung Misssverständnisse auszuräumen, um auch anderen zu helfen

Dea

Rudi

Dea

hat er natürlich das Recht, die Hausordnung wie und für wen jederzeit abzuändern , wie es ihm beliebt.

ggfs. ist zu unterscheiden, welche Details geändert werden sollen.

Die Frage ist diejenige der Bindung des Vermieters, nicht der Änderung.

Wie du siehst, habe ich hier lediglich deine Falschaussage richtiggestellt. Warum du dich, wie du nun selbst bemerkst, damit zu einer gar nicht gestellten Frage geäußert hast, ist mir völlig gleich bzw. darfst du dir gerne selbst beantworten.

Die Hausordnung ist als Vertragsbestandteil des Mietvertrags einzuhalten - daher kann die Hausordnung in wesentlichen Punkten NICHT einfach mal so EINSEITIG vom Vermieter geändert werden - eine VERTRAGSÄNDERUNG ist grundsätzlich nur einvernehmlich möglich (d.h. von Mieter und Vermieter unterschrieben).

Das kommt darauf an, für wen dieser Vertragsbestandteil bindend ist. Die meisten Mietverträge, welchen die Hausordnung angehängt ist, beinhalten lediglich die Akzeptanz des Mieters bzgl. der Regelungen der Hausordnung. Das bedeutet, dass diese lediglich für den Mieter bindend ist, nicht aber für den Vermieter. Demnach ist er natürlich selbst nicht an diese Hausordnung gebunden.

Vielleicht liest du dir’s nochmal durch - meine Äußerung bezog sich auf eine Hausordnung, die Vertragsbestandteil ist. Verträge oder Vertragsbestandteile können grundsätzlich nicht einseitig geändert werden. Verträge sind grundsätzlich für beide Vertragsparteien bindend.

beachte „wesentliche Punkte“, „Vertragsbestandteil“ - z.B.
Frage: Laut Mietvertrag haben wir Mieter die Hausreinigung durchzuführen, was auch von allen Mietparteien ordnungsgemäß erledigt wird. Auf einmal soll eine Reinigungsfirma die Arbeiten übernehmen, und wir müssen dafür zahlen. Ist das richtig?
DMB Dietmar Wall: Nein. Wurden dem Mieter durch den Mietvertrag oder eine Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrages ist, die Hausreinigungspflichten übertragen, darf der Vermieter dies grundsätzlich nicht einseitig ändern und eine Reinigungsfirma einschalten.
nachzulesen unter: http://www.mieterbund.de/zeitungen/mz/2004/0804/mz_0…

oder auch:
http://www.erben.com/Pages/Mietrecht/Hausordnung.html

Es ist auch durchaus möglich, das in ein und demselben Haus die verschiedenen Mieter jeweils unterschiedliche Hausordnungen als Vertragsbestandteil einzuhalten haben.

Und genau das belegt, dass der Vermieter selbst nicht an die Hausordnung gebunden ist, sondern lediglich die Mieter. Denn der Vermieter kann schwer an mehrere Hausordnungen mit ggf. sogar widersprüchlichen Inhalten gebunden sein.

siehe oben - Vermieter = Vertragspartner = an Vertragsinhalt gebunden

Also nochmal zurück zur Ausgangsfrage:
„ob im Normalfall der Vermieter an die Hausordnung gebunden ist“

Der Vermieter ist als Vertragspartner des Mieters gegenüber diesem Mieter an die jeweilige Hausordnung gebunden, soweit sie Vertragsbestandteil geworden ist.
z.B.: Ist Mieter A lt. vertraglicher Hausordnung Waschküchenbenutzung immer Montags erlaubt, dann ist der Vermieter daran gebunden, d.h. der Vermieter muss diese Nutzunganspruch auch gewähren.
Das gilt selbst dann, wenn der Vermieter aus Versehen 2 Mietparteien einen Nutzungsanspruch für Montags eingeräumt hat - er hat halt dann ein Problem, dass er irgendwie lösen muss.

Man könnte die Ausgangsfrage aber auch so verstehen:
Vermieter als selbstbewohnender Eigentümer im gleichen Haus
also (um Missverständnisse zu vermeiden) eigentliche Fragestellung:
Nutzer B (Eigentümer) an die Hausordnung gebunden, an die Nutzer A (Mieter) mietvertraglich gebunden ist
(„die die Mieter zusammen mit dem Mietvertrag unterschrieben hatten“)
Das ist ein völlig anderes Rechtsverhältnis - und hier gibt’s naturgemäß keinen Mietvertrag ergo keine Bindung an eine Hausordnung, an die dieser Nutzer gebunden sein könnte.

Richtig. Diese Pflicht ergibt sich aber aus seiner Eigenschaft als Vertragspartei des Mietvetrages und ist als Nebenpflicht jedem Mietvertrag inne. Das hat mit einer Bindung an die Hausordnung nichts zu tun.

Falsch, wie in diesem Bezug jeder weitere Hinweis auf das Rechtsverhältnis Vermieter-Mieter und mietvertragliche (Neben)Pflichten - da es sich beim Vermieter in seiner Eigenschaft als „Bewohner/Nutzer“ zwar „zufällig“ um die gleiche Person jedoch um ein völlig anderes Rechtsverhältnis handelt

Du scheinst es immer noch nicht verstanden zu haben.

Hättest Du meinen Beitrag gelesen, bzw. verstanden, wäre Dir aufgefallen, dass ich den Vermieter als dann nicht an die Hausordnung gebunden erklärt habe, wenn die Hausordnung eben nicht Teil des Mietvertrages ist, sondern diesem lediglich als Anlage beigefügt ist und der Vermieter einzig unterzeichnet, dass er diese akzeptiert.

Denn, und das scheint eine schwierige Erkenntnis zu sein, es gibt tatsächlich unterschiedliche Mietverträge.

Wird die Hausordnung als Teil des Mietvertrages vereinbart, sind beide Parteien gebunden. Und hier landet dann auch Dein schöner Beitrag, dass ein Vertrag nicht einseitig geändert werden kann (wer hätte das gedacht).

Ist obiges nicht der Fall…ja, das gibt es, und das nicht selten… sondern unterzeichnet der Mieter lediglich bei Abschluss des Mietvertrages, dass er die Hausordnung akzeptiert, dann ist der Vermieter nicht gebunden.

Und, oh Wunder, deshalb gibt es tatsächlich auch Mietverträge, in welchen der Mieter unterschreibt, dass er an die Hausordnung in der jeweiligen Fassung gebunden ist. Auch hier dürfte irgendwie deutlich sein, dass der Vermieter nicht an die Hausordnung gebunden ist.

Um es noch einmal kurz zu machen: Es gibt unterschiedliche Mietverträge und nicht alle sind gleich. Daher muss man unterscheiden, auch wenn man noch zu gerne nur seine Ansicht vertreten will.

Und die Aussage:

Falsch, wie in diesem Bezug jeder weitere Hinweis auf das
Rechtsverhältnis Vermieter-Mieter und mietvertragliche
(Neben)Pflichten - da es sich beim Vermieter in seiner
Eigenschaft als „Bewohner/Nutzer“ zwar „zufällig“ um die
gleiche Person jedoch um ein völlig anderes Rechtsverhältnis
handelt

ist natürlich völliger Blödsinn. Der Vermieter ist auch in seiner Eigenschaft als Bewohner und Nutzer SEINES EIGENTUMS nicht an die Hausordnung gebunden (welche er mit sich selbst im Einverständis zudem eh ändern könnte). Dass er weiterhin an seine Pflichten als Vermieter gegenüber den anderen (und ja, wenn dort vertraglich vereinbart, auch an die Hausordung, und wenn nicht vereinbart dann nicht, auch wenn letzteres anscheinend irgendwie schwierig zu verstehen ist) gebunden ist, ist offensichtlich. Und hier kommen, für denn Fall, dass die Hausordnung nicht zwischen den Parteien vereinbart ist, seine allgemeinen Haupt- und nebenvertraglichen Pflichten zu Zuge, deren Lektüre ich Dir in einem Buch über Vertragsrecht empfehle.

Dea

(PS, ich bin männlich)

Hallo,

muß sich ein neuer Vermieter, der auch im Haus wohnt, selber
an die Regelungen der bisherigen Hausordnung halten (die die
Mieter zusammen mit dem Mietvertrag unterschrieben hatten)?

Ja, der einziehende VM muss sich an eine bestehende Hausordnung halten. Soweit mehrere Eigentümer eine WEG bilden gilt ohnehin die von der WEG erlassene Hausordnung.

Gruss Günter