Grundsteuer bei Miete

Liebe Experten,

siehe bitte meinen Beitrag unter „Allgemeine Rechtsfragen“.

Danke
Ralf

Hallo Ralf

Die Grundsteuer ist objektbezogen gestaltet und bezieht sich auf Beschaffenheit und Wert eines Grundstücks. Sie ist eine Realsteuer, bei der die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers fast ausnahmslos außer Betracht bleiben. Bei bebauten Grundstücken gehört die Grundsteuer zu den Betriebskosten, im Bereich des sozialen Wohnungsbaus geht sie in die Kostenmiete ein.
Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke). Die Grundsteuer wird den >Realsteuern zugeordnet.

Bei Nebenkostenabrechnungen in gemischt genutzten Gebäuden muß der Vermieter grundsätzlich eine Aufteilung der Grundsteuer nach Wohn- und Gewerbefläche vornehmen.
Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (2 / 11 S 55/97) schafft klare Grundsätze für die immer wiederkehrenden Probleme bei Nebenkostenabrechnungen, wenn Gewerberäume und Mietwohnungen in einem Haus zusammen abgerechnet werden sollen.
Nach dem Urteil des Frankfurter Landgerichts dürfen bei einem gemischt genutzten Gebäude die Wohnraummieter nicht mit Kosten belastet werden, die durch die gewerbliche Nutzung in diesem Haus entstehen. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen eine Trennung der Kosten nicht möglich nicht oder die gewerblichen Kosten annäherungsweise denen einer Wohnraumnutzung entsprechen, kann eine pauschal für das gesamte Gebäude geltende Abrechnung für die Betriebskosten erstellt werden. Eine Aufteilung der Grundsteuer auf die gewerblichen und die die Wohnraummieter sei aber ohne weiteres möglich. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes gelten diese Grundsätze auch für Nebenkostenpositionen wie Versicherungen und Wasserkosten.

Gruß
Aneumann

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Hallo Aneumann,

erst mal vielen herzlichen Dank für diese Antwort!

Im vorliegenden Fall würde die Grundsteuer einfach entsprechend der Wohnungsgrößen gleichmäßig auf alle verteilt, ohne die gewerliche Nutzung zu berücksichtigen.

Wie sähe es denn mit den vielen fremdvermieteten Garagen aus, die auf dem selben Grundstück sind? Müsste dafür nicht auch ein Abzug für die Hausbewohner vorgenommen werden?

Viele Grüße
Ralf

Die Grundsteuer ist objektbezogen gestaltet und bezieht sich
auf Beschaffenheit und Wert eines Grundstücks. Sie ist eine
Realsteuer, bei der die persönlichen Verhältnisse des
Eigentümers fast ausnahmslos außer Betracht bleiben. Bei
bebauten Grundstücken gehört die Grundsteuer zu den
Betriebskosten, im Bereich des sozialen Wohnungsbaus geht sie
in die Kostenmiete ein.
Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz
(Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke).
Die Grundsteuer wird den >Realsteuern zugeordnet.

Bei Nebenkostenabrechnungen in gemischt genutzten Gebäuden muß
der Vermieter grundsätzlich eine Aufteilung der Grundsteuer
nach Wohn- und Gewerbefläche vornehmen.
Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (2 / 11 S 55/97)
schafft klare Grundsätze für die immer wiederkehrenden
Probleme bei Nebenkostenabrechnungen, wenn Gewerberäume und
Mietwohnungen in einem Haus zusammen abgerechnet werden
sollen.
Nach dem Urteil des Frankfurter Landgerichts dürfen bei einem
gemischt genutzten Gebäude die Wohnraummieter nicht mit Kosten
belastet werden, die durch die gewerbliche Nutzung in diesem
Haus entstehen. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen eine
Trennung der Kosten nicht möglich nicht oder die gewerblichen
Kosten annäherungsweise denen einer Wohnraumnutzung
entsprechen, kann eine pauschal für das gesamte Gebäude
geltende Abrechnung für die Betriebskosten erstellt werden.
Eine Aufteilung der Grundsteuer auf die gewerblichen und die
die Wohnraummieter sei aber ohne weiteres möglich. Nach
Darstellung des Deutschen Mieterbundes gelten diese Grundsätze
auch für Nebenkostenpositionen wie Versicherungen und
Wasserkosten.

Gruß
Aneumann

Liebe Experten,

siehe bitte meinen Beitrag unter „Allgemeine Rechtsfragen“.

Hallo Ralf,

ich übernehme den Text zur Beantwortung aus dem anderen Brett. Da es sich in dem Gebäude um eine Arztpraxis handelt fällt keine zu beachtende höhere Grundsteuer an. Der Vermieter hat deshalb die Geamtkosten der Grundsteuer durch die Gesamtquadratmeterzahl der bewohnten und genutzten Räume zu teilen und den sich daraus ergebenden Quadratmeterpreis mit der jeweiligen Fläche multipliziert auf den jeweiligen Mieter/Pächter umzulegen. Die Garagen bleiben ausser Ansatz.

Aber - bei der Berücksichtigung der Gebäudebrandversicherung müssen diese Garagen den jeweiligen Mietern zugeordnet werden. Garagen werden getrennt und einzeln versichert. Diese Kosten müssen daher für fremde Anmieter von Garagen aus der Gesamtabrechnung herausgerechnet oder durch ein Programm entsprechend umgelegt werden.

Gruss Günter