Gültigkeit/Kündigung eines Zeitmietvertrages

… Leider wurde blauäugig einen Zeitmietvertrag 1.08.2009 - 31.07.2012 für 3 Jahre geschlossen, möchte allerdings vorzeitig raus Oktober 2011.GIbt e sdie Möglichkeit aus solchenverträgen vorzeitig raus zu kommen? Hier ein paar Infos aus so einem Vertrag:

1 DAs Mietverhältnis beginnt am 01.08.2009 für 3 Jahre

2 Beide Parteien verzichten bis zum 31.07.2012 auf eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses

3 Für qualifizierte Zeitmietverträge nach § 575 BGB gilt eine gesonderte Vereinbarung.

4 Die Kündigung muss schfriftlich bis zum dritten Werktag des Monats der Kündigungsfrist zugehen. Beid er ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses richtet sich die Länge der Kündigungsfrist nach den zwingenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

5 Bei rechtzeitigem Freiwerden oder nicht rechtzeitiger Bezugsfertigkeit der Räume sind SChadensersatzansprüche gegen den Vermieter ausgeschlossen,es sei denn, der Vermieter hat schuldhaft gehandelt.

und noch was eventuell wichtiges: Darf ein Vermieter einen Schlüssel zu der vermieteten Wohnung besitzen, ist dies legal und könnte dies ein Grund zur außerordentlichen Kündigung sein?

Danke für Antworten

Auch ein nettes Hallo,
liebes Grüßen verstößt hier nicht gegen FAQ, oder?

… Leider wurde blauäugig einen Zeitmietvertrag 1.08.2009 -
31.07.2012 für 3 Jahre geschlossen, möchte allerdings
vorzeitig raus Oktober 2011.GIbt e sdie Möglichkeit aus
solchenverträgen vorzeitig raus zu kommen?

Nein, i.d.R. nicht, denn der Zeitmietvertrag wurde ja für diese bestimmte Zeit geschlossen und damit sind für Mieter und Vermieter die Problematik einer Kündigung erledigt, denn das Mietverhältnis endet durch die Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Hier ein paar Infos

aus so einem Vertrag:

1 DAs Mietverhältnis beginnt am 01.08.2009 für 3 Jahre

2 Beide Parteien verzichten bis zum 31.07.2012 auf eine
ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses

3 Für qualifizierte Zeitmietverträge nach § 575 BGB gilt eine
gesonderte Vereinbarung.

4 Die Kündigung muss schfriftlich bis zum dritten Werktag des
Monats der Kündigungsfrist zugehen. Beid er ordentlichen
Kündigung eines Mietverhältnisses richtet sich die Länge der
Kündigungsfrist nach den zwingenden Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches.

5 Bei rechtzeitigem Freiwerden oder nicht rechtzeitiger
Bezugsfertigkeit der Räume sind SChadensersatzansprüche gegen
den Vermieter ausgeschlossen,es sei denn, der Vermieter hat
schuldhaft gehandelt.

und noch was eventuell wichtiges: Darf ein Vermieter einen
Schlüssel zu der vermieteten Wohnung besitzen,

Ja.

ist dies legal

Ja und oftmals heute noch üblich, damit der Vermieter bei Abwesenheit des Mieters und bei Schadensfall in die Wohnung kommt…

und könnte dies ein Grund zur außerordentlichen Kündigung
sein?

Neee,

Danke für Antworten

Schönen Tag noch.

Das ist kein Zeitmietvertrag sondern ein Kündigungsausschluss für eine bestimmte Zeit.
Der Satz „… endet durch die Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“ ist somit schlichtweg FALSCH.

vnA

Hallo,

und noch was eventuell wichtiges: Darf ein Vermieter einen
Schlüssel zu der vermieteten Wohnung besitzen,

Ja.
ist dies legal
Ja und oftmals heute noch üblich, damit der Vermieter bei
Abwesenheit des Mieters und bei Schadensfall in die Wohnung
kommt…

Das ist ganz und garnicht üblich und muss vom Mieter auch nicht einfach so hingenommen werden!
Einfach Schließzylinder an der Wohnungstür austauschen hilft einfach und ohne überflüssige Diskussionen mit dem Vermieter! Dabei den alten Zylinder aufheben und vor Auszug wieder einbauen.

Grüße von
Tinchen

Das ist ganz und garnicht üblich und muss vom Mieter auch
nicht einfach so hingenommen werden!
Einfach Schließzylinder an der Wohnungstür austauschen hilft
einfach und ohne überflüssige Diskussionen mit dem Vermieter!
Dabei den alten Zylinder aufheben und vor Auszug wieder
einbauen.

Hi,

dabei aber nicht vergessen, daß man bei längerer Abwesenheit (Urlaub/Krankenhausaufenthalt) dem Vermieter sagen muß, bei wem für den Notfall ein Schlüssel hinterlegt ist.

Ansonsten könnte es sein, daß man sich schadenersatzpflichtig macht.

Gruß
Tina

Es ist durchaus weit verbreitet, dass der Mieter seinem Vermieter vertraut und ihm den Wohnungsschlüssel überlässt. Er muss es nicht, aber er kann es. Und dann ist das Ganze natürlich auch völlig legal.
Nicht in Ordnung ist es, wenn der Vermieter einen Wohnungsschlüssel ohne Wissen oder gegen den Willen des Mieters behält. wenn er diesen auch noch benutzt, ist es auf jeden Fall illegal. Das Zwangsöffnen der Wohnung im Schadensfall ist damit allerdings nicht gemeint.

vnA

Hallo,

… Leider wurde blauäugig einen Zeitmietvertrag 1.08.2009 -
31.07.2012 für 3 Jahre geschlossen,

Nein. Wie unten schon erwähnt, ist das kein Zeitmietvertrag (der endet zum gegebenen Zeitpunkt und es muss auch einen konkreten, genannten Grund für den Endzeitpunkt geben), sondern ein Kündigungsausschluss für eine bestimmte Zeit. Also eine Mindest-Mietdauer. Siehe z.B. http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/ratgeber/mi… oder http://www.dmbzossen.de/?mod=content&menu=1205&page_…

möchte allerdings vorzeitig raus Oktober 2011.GIbt e sdie
Möglichkeit aus solchenverträgen vorzeitig raus zu kommen?

Ja. Kommt aber auf den Grund an - der muss schon seeehr wichtig sein. Siehe z.B. http://www.dmbzossen.de/?mod=content&menu=1206&page_… unter Punkt c)

und noch was eventuell wichtiges: Darf ein Vermieter einen
Schlüssel zu der vermieteten Wohnung besitzen, ist dies legal
und könnte dies ein Grund zur außerordentlichen Kündigung
sein?

Ist kein Kündigungsgrund.
Gruß
loderunner (ianal)

Vielen Dank für euer Antworten,

Also sehe ich das Richtig, das es leider keine Möglichkeit gibt, irgendwie vorzeitig aus diesen Vertrag zu kommen?

Gruß