Haushaltsnahe Aufwendungen Anspruch an Vermieter

Mieter und Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften können haushaltsnahe Aufwendungen
im Sinne des § 35 EStG im Rahmen ihrer ESt-Erklärung berücksichtigen.

Nach dem aufschlussreichen BMF Schreiben vom November kann der Mieter
aufgrund einer entsprechenden Aufstellung des Vermieters oder
Verwalters die auf seine Wohneinheit entfallenden
Handwerkerleistungen berücksichtigen.

Soweit noch nicht bekannt vgl. BMF unter:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/174,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Aus dem Steuerrecht nun zurück zum Mietrecht:
Kann der Mieter vom Vermieter den entsprechenden Ausweis bzw die
Aufgliederung im Sinne des BMF-Schreibens auch verlangen, oder hat er
bei Nichtausweis das Nachsehen?
Andersrum: Aufgrund welcher Rechtsgrundlage ist der Vermieter
verpflichtet eine entsprechende Bescheinigung auszustellen?

Vielen Dank für die Antwort

und liebe Grüße aus Wiesbaden!

taxpert

Hallo erst einmal,

Aus dem Steuerrecht nun zurück zum Mietrecht:
Kann der Mieter vom Vermieter den entsprechenden Ausweis bzw
die
Aufgliederung im Sinne des BMF-Schreibens auch verlangen, oder
hat er
bei Nichtausweis das Nachsehen?
Andersrum: Aufgrund welcher Rechtsgrundlage ist der Vermieter
verpflichtet eine entsprechende Bescheinigung auszustellen?

Wenn man dafür Geld bekommt!

Christian

Mieter und Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften
können haushaltsnahe Aufwendungen
im Sinne des § 35 EStG im Rahmen ihrer ESt-Erklärung
berücksichtigen.

Nach dem aufschlussreichen BMF Schreiben vom November kann der
Mieter
aufgrund einer entsprechenden Aufstellung des Vermieters oder
Verwalters die auf seine Wohneinheit entfallenden
Handwerkerleistungen berücksichtigen.

Soweit noch nicht bekannt vgl. BMF unter:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/174,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Aus dem Steuerrecht nun zurück zum Mietrecht:
Kann der Mieter vom Vermieter den entsprechenden Ausweis bzw
die
Aufgliederung im Sinne des BMF-Schreibens auch verlangen, oder
hat er
bei Nichtausweis das Nachsehen?
Andersrum: Aufgrund welcher Rechtsgrundlage ist der Vermieter
verpflichtet eine entsprechende Bescheinigung auszustellen?

Hallo,

der Vermieter ist doch gehalten, die einzelnen Posten der Nebenkosten zu belegen, sofern nicht eine pauschale Nebenkostenabgeltung vereinbart wurde. In der Regel macht der Hausverwalter die dazu erforderlichen Aufstellungen. Für den Mieter relevant sind in diesem Zusammenhang nur die Kosten für den Hausmeister und evtl. die Gartenpflege; fallen bei letzterer Materialkosten an dürfen diese in den meisten Fällen dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden, also wird hier nach Lohn- und Materialkosten unterschieden werden müssen. In einer ordentlichen Verwaltungsabrechnung sind also die Lohnkosten für den Hausmeister und die Gartenpflege explizit ausgewiesen - mehr will doch das Finanzamt nicht sehen - falls nicht muß man halt danach fragen, notfalls die Nebenkostenabrechnung in diesen Punkten zurückweisen.

W. Digame