Mieter und Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften können haushaltsnahe Aufwendungen
im Sinne des § 35 EStG im Rahmen ihrer ESt-Erklärung berücksichtigen.
Nach dem aufschlussreichen BMF Schreiben vom November kann der Mieter
aufgrund einer entsprechenden Aufstellung des Vermieters oder
Verwalters die auf seine Wohneinheit entfallenden
Handwerkerleistungen berücksichtigen.
Soweit noch nicht bekannt vgl. BMF unter:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/174,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
Aus dem Steuerrecht nun zurück zum Mietrecht:
Kann der Mieter vom Vermieter den entsprechenden Ausweis bzw die
Aufgliederung im Sinne des BMF-Schreibens auch verlangen, oder hat er
bei Nichtausweis das Nachsehen?
Andersrum: Aufgrund welcher Rechtsgrundlage ist der Vermieter
verpflichtet eine entsprechende Bescheinigung auszustellen?
Vielen Dank für die Antwort
und liebe Grüße aus Wiesbaden!
taxpert