Hausverkauf?

Hallo Ihrs!
Folgenden fiktiven Fall möchte ich zur Debatte stellen:
Mehrere Häuser, die ehemals zu einer Zechensiedlung gehörten, sollen verkauft werden. Darunter sind auch Häuser, die zwei Wohnungen enthalten, wobei die eine Wohnung ca.50 m², die andere ca.65 m² groß ist.
Die Vorgabe, bei der Verkaufsgenehmigung wäre, dass die alten Mietverträge bestehen bleiben müssen, das heißt, dass, auch bei Eigenbedarf des neuen Besitzers, niemand gekündigt werden darf. Quasi wäre also ein Wohnrecht auf Lebenszeit garantiert. Sozial berechtigt wären diese Vorgaben dadurch, dass die Mieter der Wohnungen teilweise schon mehr als 30 Jahre dort wohnen und größtenteils auch schon ziemlich alt sind.
Nun wollen wir einmal annehmen, die größere Wohnung (65m²) wäre bewohnt, die kleinere (50m²) steht leer.
Ein Familienvater mit 4 Kindern kauft das Haus und bezieht die für 6 Personen viel zu kleine Wohnung, wobei er seine bisherige Wohnung aufgibt. Könnte man dem Käufer nicht von vornherein unterstellen, dass er das Haus nur in der Absicht kauft, den bestehenden Mietvertrag irgendwie zu umgehen und den alten Mieter, (legal oder illegal), so schnell wie möglich aus dem Haus zu kriegen?
Dürfte die Gesellschaft, der das Haus gehört, unter diesen Umständen überhaupt verkaufen? Könnte der Mieter der größeren Wohnung diesen Kauf nicht von vornherein anfechten, eben weil die Absicht klar zu erkennen wäre?
Ich bitte um eure Meinungen!

mfg Nemo.

Hi,
„man“ freut sich, dass es nur ein fiktiver Fall ist :wink:

Wenn in den Verträgen wirklich ein lebenslanges Wohnrecht garantiert wird und keine Ausnahmen zugelassen werden, wird auch keine´m der betroffenen Mieter gekündigt werden können.

Wenn das lebenslange Wohnrecht aber nur gedacht ist, so sie die Lage anders aus.
Je nach Dauer der bisherigen Mietdauer verlängern sich auch die Kündigungszeiten bzw. Fristen.

Ob und unter welchen finanziellen „Ausgleichsbedingungen“ dieser Vertrag einvernehmlich (ohne Umgehung von gestezlichen Vorgaben) früher gekündigt werden kann, ist mir nicht bekannt.

Meiner Meinung nach sollte dieser Ausglich (wenn vorzeitige einvernehmliche Kündigung erlaubt) jedoch so hoch sein, dass Umzug, Renovierungskosten von Fachfirma für neue Wohnung, Anschaffung neuer Möbel abgedeckt wären.
Zusätzlich sollte der neue Eigentümer des Hauses natürlich auch für eine gleichwertige Wohnung (Wohnlage, kulturelle und verkehrstechnische Anbindung, Miethöhe) sorgen.
Unter diesen Bedingungen wäre ja vielleicht ein Wohnungswechsel möglich ?

Gruß
BJ

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo

Lebenslanges Wohnrecht mit dem entsprechenden Druck dahinter, hat man nur wenns im Grundbuch steht. Wenn nun die Fam. mit den 4 Kindern dem fiktiven Mieter auf dem Kopp rumtanzt und ihm das Leben zur Hölle machen kann, dann zieht der irgendwann freiwillig aus. Vertrag hin, Vertrag her

LG
Mikesch

So nen Fall hatten wir doch grad erst hier

LG
Mikesch

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Meiner Meinung nach sollte dieser Ausglich (wenn vorzeitige
einvernehmliche Kündigung erlaubt) jedoch so hoch sein, dass
Umzug, Renovierungskosten von Fachfirma für neue Wohnung,
Anschaffung neuer Möbel abgedeckt wären.
Zusätzlich sollte der neue Eigentümer des Hauses natürlich
auch für eine gleichwertige Wohnung (Wohnlage, kulturelle und
verkehrstechnische Anbindung, Miethöhe) sorgen.
Unter diesen Bedingungen wäre ja vielleicht ein
Wohnungswechsel möglich ?

Hi BigJohn,

okay, mit dieser Meinung gehe ich natürlich konform.

Nun lass´ uns aber mal annehmen, der fiktive Käufer gehörte einer Schicht an, von der in der Gegend allgemein bekannt ist, dass sie die gesetzlichen Vorschriften gerne umgeht, sei es durch Schikane, Drohungen, oder durch Weiterverkauf an Strohmänner.
Nehmen wir weiterhin an, es gehe das Gerücht, dass die verkaufende Gesellschaft bei solchen, eben durch die bestehenden Umstände nur schwer verkäuflichen Häusern, Käufer aus diesen Schichten bevorzugt.
Das wäre dann doch eine, zwar gesetzliche, aber offensichtliche Umgehung, der ursrünglichen, als sehr sozial propagierten Vorschrift.
Würdest du da irgendwelche Möglichkeiten sehen, wie man sich zur Wehr setzen könnte?

mfg Nemo.

Hallo!

Die Vorgabe, bei der Verkaufsgenehmigung wäre, dass die alten
Mietverträge bestehen bleiben müssen…

Das ist nichts Besonderes. Wer eine vermietete Wohnung kauft, hat sich an den bestehenden Mietvertrag zu halten.

Könnte der Mieter der größeren Wohnung diesen Kauf nicht von
vornherein anfechten…

Ein Mieter hat beim Eigentümerwechsel seiner oder anderer Wohnungen kein Mitspracherecht und wird nicht gefragt, ob ihm Verkauf und Käufer genehm sind.

Gruß
Wolfgang

Hallo

nur, wenn irgendwelche Vorgaben oder Rechte (z.B. auf Übernahme der alten MV etc.) grundbuchlich eingetragen sind, kann man davon ausgehen, dass es diese Rechte auch gibt und diese eingehalten werden.

Ob bestimmte Personengruppen für den Kauf bevorzugt werden, im Hinblick darauf, dass sie die Vorgaben (s.o.) aushebeln, wie auch immer, kann man nicht beweisen.
Und mit Vermutungen und hätte, wenn und aber kommt man nicht weiter und hat schlechte Karten.

„Man“ setzt wahrscheinlich darauf, dass die alten Mieter irgendwann keine Nerven mehr haben und von selbst gehen, egal welche langen Kündigungszeiten diese haben.

Gruß

Gruß

Würdest du da irgendwelche Möglichkeiten sehen, wie man sich
zur Wehr setzen könnte?

Hallo,
ganz einfache Moeglichkeit zum selber bestimmen: selber kaufen,
oder eigenen wohlgesonnenen Bekannten kaufen lassen, dann hat der die gute Geldanlage.
Gruss Helmut

Hallo!

Nun lass´ uns aber mal annehmen, der fiktive Käufer gehörte
einer Schicht an, von der in der Gegend allgemein bekannt ist…
Nehmen wir weiterhin an, es gehe das Gerücht…

Ganz egal, was tatsächlich oder gerüchteweise vorliegt, hat ein Mieter keinen Ansatzpunkt, irgendeinen Einfluß auf den Verkauf seiner Wohnung zu nehmen. Auch wenn der stadtbekannte Mädchenschänder, Zuhälter, Schläger oder übelste Entmietungsspezialist die Wohnung kauft, hat der Mieter artig an den neuen Eigentümer zu zahlen. Es sei denn, der Mieter kauft die Wohnung selbst.

Gruß
Wolfgang