Hallöle liebe Wissenden,
ich habe da ein Verständnisproblem:
In [FAQ:1341] finde ich folgendes Zitat bei „Betriebskosten und Verteilung“
Bei nicht preisgebundenen Wohnungen gelten die allgemeinen Grundsätze. Dies bedeutet, die Umlage ist zwischen Mieter und Vermieter zu vereinbaren. Wird nichts vereinbart, ist die Umlage in das Ermessen des Vermieters gestellt. Jedoch kann er einen einmal getroffenen Umlageschlüssel ohne Zustimmung des Mieters nicht ändern.
Die Heizkostenverordnung schreibt nun eine Verteilung von mind 50% und maximal 70% der Kosten nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer vor. Dies steht ebenfalls im o.g. FAQ.
Nehmen wir nun aber mal folgenden Sonderfall:
Drei Mietparteien in einem Haus
Eine zentrale Heizungsanlage mit Wärmemengenzähler für jede Wohnung und einem Wärmemengenzähler für das Warmwasser.
Ein Mieter (im folgenden Holzi genannt)heizt vorrangig mit einem Holzofen, nutzt also hauptsächlich nur die Warmwasseraufbereitung.
Muß Holzi hier auch mind 30% der Heizkosten anteilsmäßig bezahlen, obwohl er fast nur Warmwasser benutzt (welches ja ausnahmsweise 100% nach Verbrauch abgerechnet werden darf) und die Wohnung über sich mit dem Holzofen noch mitheizt?
Herzliche Grüße