Heizkostenverteiler als Betriebskosten?

Hallo,

in meiner Wohnung wurde letztes Jahr eine neue Heizung eingebaut. Dazu wurden auch neue Heizkostenverteiler montiert. Die Kosten für diese Verteiler tauchen nun als Betriebskosten auf meiner Nebenkostenabrechnung auf. Ist das korrekt?

Danke für eure Hilfe!

Jürgen

Hi Jürgen,

Ist das korrekt?

Ja. Unter welcher Rubrik hättest Du sie denn einsortiert?

Gruß Ralf

Wenn die neuen Verteiler vom Vermieter erworben wurden, kann er sie nicht umlegen!

Umgelegt werden dürfen:
Ablesen d. Heizkostenverteiler
Erstellen d. Abrechnung
Wartung und Eichung d. Zählern
Austauschen der Messröhrchen.

Sonstige Kosten sind nicht umlagefähig.

gruß n.

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Hi n.,

Wenn die neuen Verteiler vom Vermieter erworben wurden, kann
er sie nicht umlegen!

wenn er so blöd ist, die zu kaufen, dann könntest Du recht haben. Ich kenne Vermieter, die mieten sie, dann sind sie umlagefähig. Trotzdem würde mich interessieren, wo das steht, sinnvoll ist es schließlich nicht. Oder sollten Verteiler grundsätzlich aus der Privatschatulle des Vermieters bezahlt werden?

Gruß Ralf

Hi n.,

Wenn die neuen Verteiler vom Vermieter erworben wurden, kann
er sie nicht umlegen!

wenn er so blöd ist, die zu kaufen, dann könntest Du recht
haben. Ich kenne Vermieter, die mieten sie, dann sind sie
umlagefähig. Trotzdem würde mich interessieren, wo das steht,
sinnvoll ist es schließlich nicht.

In der Betriebskostenverordnung stehen die umlagefähigen Betriebskosten und da sind Heizkostenverteilröhrchenhalter nicht mit aufgeführt :wink:

Vielleicht als kleine Orientierung: Umgelegt werden können prinzipiell keine einmaligen ANschaffungen wie z.B. die Kosten für nen neue Baum; wiederkehrende Kosten wie das Baumbeschneiden i.d.R. schon.

http://www.bmvbs.de/Anlage18672/Wohnflaechenverordnu…
Oder sollten Verteiler

grundsätzlich aus der Privatschatulle des Vermieters bezahlt
werden?

ja! Ist genauso eine Instandhaltunsmaßnahme wie ne neue Armatur.

Gruß Ralf

Gruß n.

da sind Heizkostenverteilröhrchenhalter
nicht mit aufgeführt :wink:

na ja, da kostet das Stück immerhin 0,18 Euro.

Oder sollten Verteiler :grundsätzlich aus der
Privatschatulle des Vermieters bezahlt werden?
ja! Ist genauso eine Instandhaltunsmaßnahme wie ne neue
Armatur.

Die Verteiler, um die es hier geht, fallen nicht unter Instandhaltung, sondern unter Modernisierung. Das vermute ich jedenfalls, weil Röhrchen heutzutage meist gegen elektronische Verteiler ausgetauscht werden, oft sogar gegen Funkmelder, für deren Ablesung der Mieter nicht mehr zuhause auf den Ableser warten muss.

Eigentlich ist die ganze Diskussion aberwitzig. Funkmelder kosten pro Jahr etwa 3 Euro Miete.

Übrigens liegt hier, glaube ich, ein grundsätzlicher Denkfehler vor: Nichts, was Kosten in einer Wohnung verursacht, wird vom Vermieter bezahlt, in Worten: NICHTS. Das bezahlt immer der Mieter, wenn nicht über die Umlage, dann mit der Miete.

Gruß Ralf

Hallo,
schau mal wie es gesehen wird:
(AG Bremerhaven, Urteil vom 1. 10. 1986 - 53 C 512/86)

auszugsweise:

entsprechend § 7 Abs. 2 § 7 Abs. 2 HKVO bestimmt, daß zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung gehören. Zu den Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung gehören die Kosten der Nacheichungen einschließlich des Ausbaus und Wiedereinbaues der nachzueichenden Geräte. Die durch Nacheichungen, die alle fünf Jahre durchzuführen sind, verursachten Kosten stehen nämlich wesensmäßig den nach der HKVO zu verteilenden sonstigen Betriebskosten, etwa für Überwachung und Pflege der Anlage, für regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit näher als den Kosten für Instandhaltungen und Instandsetzungen. Darüber hinaus ist es Sinn und Zweck der HKVO, durch verbrauchsabhängige Abrechnung die verschiedenen Nutzer zu sparsamem Energieverbrauch anzuhalten. Diesem Ziel entspricht es, die mit der Wärme- oder Warmwasserversorgung verbundenen Kosten möglichst umfassend nach dem von der Verordnung zugelassenen Schlüssel auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Möglichst genaue Messungen - und solche sollen durch die Eichung gewährleistet werden - kommen letztlich dem einzelnen Nutzer insofern zugute, als sie durch ihr eigenes Verhalten weitgehend die Höhe ihrer Heizkosten und Warmwasserkosten bestimmen können. Dies rechtfertigt es, die Kosten für die - durch Wärmezähler erhöhte - Messsicherheit ebenfalls auf die Nutzer zu verteilen. Es wäre auch ungereimt, die Eichkosten für Messgeräte, die zu Eigentum angeschafft worden sind, den Gebäudeeigentümer tragen zu lassen, wenn auf der anderen Seite die „Kosten der Anmietung . . . einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung“, die die Kosten der Eichung der gemieteten Geräte umfassen würde, nach § 7 Abs. 2 HKVO auf die Nutzer verteilt werden könnten. Nach allem sind daher die Beklagten zur Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Betrages zu verurteilen.