Ob die Wohnung > Preis/Leistung für Köln o.k. ist, kann ich nicht einschätzen.
Bei uns (ländlich) wäre eine Wohnung ohne Zentralheizung für 5€/m² niemals an den Mann/die Frau zu bringen …
Heizen kostet immer einen Batzen (egal ob mit Strom, Gas oder Öl) - und es ist zu erwarten, dass die Energiepreise zukünftig noch deutlicher steigen …
Das Heizen mit Strom halte ich auch für eine große Umweltsünde
Allerdings soll das Gebäude ja anscheinend auch saniert werden und momentan geht’s wohl nicht anders. Oder wäre vielleicht Ofenheizung > Kaminanschluss möglich?
Bei Zentralheizung sollte man mit durchschnittlich 12 € je m²/Jahr rechnen - bei 50m² also 600€ (allerdings werden Spannen von 8,40-16,80€ angegeben - entscheidende Einflüsse sind Gebäudelage/-bauart/-dämmung und Benutzerverhalten/Wärmebedürfnis)
http://www.heizspiegel.de/data/test_frame.htm
Ein Radiator braucht m.W. 2000W bei voller Pulle
also z.B. 2kW je Stunde * 12 Std * 200 Tage = 4800 kWh * 0,25 Ct = 1.200 €
(mal ganz willkürlich geschätzt - keine Ahnung wie stark/oft so ein Gerät heizen muss um 50m² warm zu kriegen)
Evtl. weiss der Stromversorger da mehr …
Eine ältere Dame, die ich kenne, beheizt ihre 86m² Wohnung mit einem Ölofen, einem Elektro-Radiator in der Küche sowie einem Heizlüfter im Bad > pro Jahr zuletzt rund 700 € Strom + 1.000 € Öl = Gesamt wohl mind. 1500€/Jahr rein für die Beheizung !!!
Behaglich ist die Wärme mit kleineren Strom-Ersatzheizungen i.d.R. nicht > je kleiner die Wärmequelle, umso heißer muss die sein und umso mehr Luftströme entstehen oder werden bewusst vom Gerät produziert (Heizlüfter mit Gebläse).
Radiator (evtl. sogar mit Speicherplatten) ist zwar etwas träger, aber deutlich angenehmer.
- Sollte Person X für diese Wohnung einen Zeitmietvertrag für 3 Jahre mit Kündigungsausschluss eingehen?Beispielsweise, weil die Wohnung nach 3 Jahren komplett saniert werden soll.
Da der Gesetzgeber bei der Mietrechtsreform 2001 geschlampt hat, hat der Vermieter nur die Möglichkeit einen qualifizierten Zeitmietvertrag gem. § 575 BGB abzuschliessen, wenn er zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. zwecks Sanierung) wieder über die Wohnung verfügen können will. M.E. ist der gesetzl. verordnete Nebeneffekt hier (und in vielen anderen Fällen) unerwünscht: der Mieter kann zugleich das Mietverhältnis auch nicht früher beenden (z.B. weil ihm die Wohnung nicht mehr zusagt oder weil im die Strom-/Heizkosten über’n Kopf wachsen).
Es besteht aber durchaus die Möglichkeit, das durch eine Zusatzvereinbarung zu ermöglichen („Dem Mieter wird auch während der fest vereinbarten Mietzeitdauer das Recht zur ordentlichen Kündigung eingeräumt“; Kündigungsfrist gem. § 573c BGB = 3 Monate zum Monatsende)
Ob der Vermieter sich darauf einlässt, steht allerdings auf einem anderen Blatt …
http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html