Kann der Mieter eine Zwangräumung abwenden?

Guten Tag,

das Anliegen betrifft einen Mieter der Kurz vor der Zwangraeumung steht.

Die Zwangsraeumung steht bevor, kann der Mieter noch die Raeumung abwenden , in dem der entsprechende Mieter die offene Summe begleicht, ob nun beim Vermieter oder dann nun beim Gerichtsvollzieher?

Hallo,

der einzige Weg hierzu ist, denn Vermieter dazu zu bringen die Vollstreckung des Räumungstitels (sprich Zwangsräumung) ruhen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat das Urteil zu Vollstrecken wenn der Gläubiger (Vermieter) dies verlangt, er hat hier keine Wahlfreiheit. Und das Urteil lautet Räumung, nicht Nachzahlung von x Monatsmieten.

Allerdings wird sich dieser vermutlich quer stellen. Wenn es mal bis zu Zwangsräumung kommt sind erhebliche Mietschulden und Prozesskosten aufgelaufen, das ganze Verfahren hat sich vermutlich über Monate wenn nicht Jahre hingezogen. Wenn nun der Mieter anbietet zu zahlen, dann heißt das noch lange nicht, dass er auch in Zukunft zahlen wird. Kaum ein Vermieter wird auf die Rechte aus dem Urteil verzichten um dann wieder von vorne anfangen zu müssen.

Warum wurden denn die Mietrückstände nicht schon vorher bezahlt wenn das Geld scheinbar verfügbar ist?

Viele Grüße
Lumpi

Guten Tag,

die Zahlung konnte aufgrund längerer Wartezeiten auf Gelder von der BAB stelle nicht getaetigt werden.

Dieses belief sich auf Anfang des Jahres, als der Mieter in dieses Problem geriet.

Im groben und ganzen beliefen sich die Rückstaende auf eine Monatsmiete sowie die Jahresabbrechung. (ca. 900-1000€).

Nur wurde dieses Thema aus Privaten Problemen vom Mieter vollkommen vergessen. Da dieser aber nun über regelmäßiges einkommen verfügt , würde er diese Posten selbstverstaendlich tilgen. Zum leid des Mieters, ist das mit dem regelmäßigen Einkommen, erst vor wenigen Wochen zustande gekommen und der Brief vor knapp 4 Wochen bei ihm eintraf.

Da dieser versuchte den Gerichtsvollzieher zu erreichen (vergeblich) , verstrich nun einige zeit und nun steht die Räumung kurz bevor .

Gruß

Hallo,

wie schon geschrieben: Sofort den Kontakt zum Vermieter aufnehmen, und aufgelaufene Schulden - ganz unabhängig davon, ob der sich dann bereit erklärt die Räumung fallen zu lassen - tilgen. Die Zinsen laufen, und das macht die Sache jeden Tag teurer.

Ist erst mal Geld da, und die Situation erklärt, kann man ggf. zumindest eine gütliche Regelung im Sinne eines eigenverantwortlichen Auszugs zu einem zu vereinbarenden Termin nach Organisation einer neuen Wohnung erreichen. Problematisch ist hier allerdings, dass der Vermieter jetzt schon die Räumungskosten vorgestreckt hat. Strategisch besser wäre es gewesen den Zeitpunkt vor dieser Zahlung zu erwischen. Da sind Vermieter noch eher an gütlichen Regelungen interessiert. Aber wenn man ggf. Sicherheit für die schon geleisteten Räumungskosten bieten kann, und den im Falle des Abblasens der Veranstaltung nicht zurück zu erstattenden Teil übernimmt, kann man Glück haben.

Gruß vom Wiz

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Hallo Wiz,

wie schon geschrieben: Sofort den Kontakt zum Vermieter
aufnehmen, und aufgelaufene Schulden - ganz unabhängig davon,
ob der sich dann bereit erklärt die Räumung fallen zu lassen -
tilgen. Die Zinsen laufen, und das macht die Sache jeden Tag
teurer.

die Tilgung der Schulden sollte selbstverständlich sein. Warum darauf zu hoffen sein sollte, daß der VM die Räumungsklage fallen lässt, erschließt sichmir nicht. Das Gesetz ist da eindeutig.

Ist erst mal Geld da, und die Situation erklärt, kann man ggf.
zumindest eine gütliche Regelung im Sinne eines
eigenverantwortlichen Auszugs zu einem zu vereinbarenden
Termin nach Organisation einer neuen Wohnung erreichen.

Einzig: Warum? Entweder, es besteht weiterhin ein gültiger Mietvertrag, dann gibt es keinen Grund für einen Auszug, oder eben nicht, dann muss der Mieter mit der Frist raus.

Problematisch ist hier allerdings, dass der Vermieter jetzt
schon die Räumungskosten vorgestreckt hat. Strategisch besser
wäre es gewesen den Zeitpunkt vor dieser Zahlung zu erwischen.
Da sind Vermieter noch eher an gütlichen Regelungen
interessiert. Aber wenn man ggf. Sicherheit für die schon
geleisteten Räumungskosten bieten kann, und den im Falle des
Abblasens der Veranstaltung nicht zurück zu erstattenden Teil
übernimmt, kann man Glück haben.

Man kann immer auf irgendweine Güte hoffen, aber das Gesetz ist da eindeutig. Kurzform: Der Mieter kann inerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung einer Räumungsklage durch vollständige Begleichung des Mietrückstands eine fristlose Kündigung zu Fall bringen.
Langfassung: http://www.klasen-hennings.de/mietrecht-fachanwalt-b…

Gruß

osmodius

die Tilgung der Schulden sollte selbstverständlich sein. Warum
darauf zu hoffen sein sollte, daß der VM die Räumungsklage
fallen lässt, erschließt sichmir nicht. Das Gesetz ist da
eindeutig.

Weil die mietrechtliche Praxis zeigt, das Vermieter auf Räumungen trotz Titels ab und zu verzichten, wenn sie ihr Geld haben und weitere Zahlungen sicher sind.

Denn eine Räumung kostet erstmal Geld, das man dem GV vorstrecken muss, der Mieter kann möglicher Weise Vollstreckungsschutz erhalten und der Vermieter hat auch noch keinen neuen Mieter.

Es gibt viele insb. wirtschaftliche Gründe, warum Vermieter das häufig machen.

Der Hinweis von Wiz war daher sehr richtig.

Einzig: Warum?

Weil es wirtschaftliche sinnvoll sein kann und dem Vermieter Kosten und Arbeit spart. Er muss es nicht tun, er kann es aber und macht es auch nicht selten.

Entweder, es besteht weiterhin ein gültiger
Mietvertrag,

Es liegt offensichtlich ein Titel vor, da der Fragsteller schon den GV erwähnte. Die Frage der materiellen Rechtslage ist damit obsolet.

dann gibt es keinen Grund für einen Auszug, oder
eben nicht, dann muss der Mieter mit der Frist raus.

Nochmal, das ist die Rechtslage, die ist geklärt. Wiz hat zutreffend auf praktische Lösungen dieser Situation hingewiesen, die es gibt und die nicht selten auch so gehandhabt werden. Der Fragesteller kann es zumindest versuchen.

Man kann immer auf irgendweine Güte hoffen, aber das Gesetz
ist da eindeutig.

Hat denn irgendjemand etwas anderes behauptet? Was ist denn eigentlich Ihr Problem hier?

Kurzform: Der Mieter kann inerhalb einer
Frist von 2 Monaten nach Zustellung einer Räumungsklage durch
vollständige Begleichung des Mietrückstands eine fristlose
Kündigung zu Fall bringen.
Langfassung:
http://www.klasen-hennings.de/mietrecht-fachanwalt-b…

Das hat nun mit dem vorliegenden Fall rein garnichts zu tun, weil die Heilungsfrist des § 569 BGB nur im Mietprozess berücksichtigt werden kann. Hier liegt schon ein Titel vor.

Gruß
Dea

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Hallo,

man mag den Sinn und Zweck dieses Forums unterschiedlich sehen. Ich halte viel davon gerade in Rechtsfragen Tipps aus der Praxis zu geben, die man nicht unbedingt immer direkt aus dem Gesetz oder Kommentar ablesen kann, aber häufig so zum Vorteil des Fragestellers funktionieren.

Abgesehen von deinen schon von Dea kommentierten Fehlern frage ich mich zudem, was Du dem Fragesteller eigentlich sagen willst? Ich habe eine Antwort gegeben, dass es mit etwas Glück verschiedene Möglichkeiten gibt die Sache abzumildern/abzuwenden. Die dafür nötigen Anstrengungen kosten den Betroffenen kein zusätzliches Geld und wenig Aufwand, können ihm aber eine Menge bringen und Geld sparen. Und sei es nur der selbstorganisierte Umzug in eine zuvor mit ausreichend Frist gesuchte neue Wohnung im Vergleich zur Zwangsräumung. Es dürfte für einen Großteil der Bevölkerung schon einen deutlichen Unterschied machen, ob da einfach nur ein Möbelwagen ankommt, der sauber gepackte Kisten einlädt, oder ob da ein GV anrückt, und die Bude holterdiepolter vor den Augen der Nachbarschaft ausräumt, und der Mieter dann zusehen kann, wo er erstmal bleibt.

Und was sagst Du? Alles gelaufen, Situation hoffnungslos. Ist das wirklich hilfreich?

Gruß vom Wiz