die Tilgung der Schulden sollte selbstverständlich sein. Warum
darauf zu hoffen sein sollte, daß der VM die Räumungsklage
fallen lässt, erschließt sichmir nicht. Das Gesetz ist da
eindeutig.
Weil die mietrechtliche Praxis zeigt, das Vermieter auf Räumungen trotz Titels ab und zu verzichten, wenn sie ihr Geld haben und weitere Zahlungen sicher sind.
Denn eine Räumung kostet erstmal Geld, das man dem GV vorstrecken muss, der Mieter kann möglicher Weise Vollstreckungsschutz erhalten und der Vermieter hat auch noch keinen neuen Mieter.
Es gibt viele insb. wirtschaftliche Gründe, warum Vermieter das häufig machen.
Der Hinweis von Wiz war daher sehr richtig.
Einzig: Warum?
Weil es wirtschaftliche sinnvoll sein kann und dem Vermieter Kosten und Arbeit spart. Er muss es nicht tun, er kann es aber und macht es auch nicht selten.
Entweder, es besteht weiterhin ein gültiger
Mietvertrag,
Es liegt offensichtlich ein Titel vor, da der Fragsteller schon den GV erwähnte. Die Frage der materiellen Rechtslage ist damit obsolet.
dann gibt es keinen Grund für einen Auszug, oder
eben nicht, dann muss der Mieter mit der Frist raus.
Nochmal, das ist die Rechtslage, die ist geklärt. Wiz hat zutreffend auf praktische Lösungen dieser Situation hingewiesen, die es gibt und die nicht selten auch so gehandhabt werden. Der Fragesteller kann es zumindest versuchen.
Man kann immer auf irgendweine Güte hoffen, aber das Gesetz
ist da eindeutig.
Hat denn irgendjemand etwas anderes behauptet? Was ist denn eigentlich Ihr Problem hier?
Kurzform: Der Mieter kann inerhalb einer
Frist von 2 Monaten nach Zustellung einer Räumungsklage durch
vollständige Begleichung des Mietrückstands eine fristlose
Kündigung zu Fall bringen.
Langfassung:
http://www.klasen-hennings.de/mietrecht-fachanwalt-b…
Das hat nun mit dem vorliegenden Fall rein garnichts zu tun, weil die Heilungsfrist des § 569 BGB nur im Mietprozess berücksichtigt werden kann. Hier liegt schon ein Titel vor.
Gruß
Dea