Kann ein Anwalt willkürlich den Streiwert bestimmen?

Wir nehmen man an, dass ein Vm 2 getrennte Wohnungen 
an denselben Mieter vermietet hat.
Der Mieter würde jetzt eine Wohnung unerlaubt komplett 
weitervermieten.
Der Vermieter spräche darauf eine Kündigung aus 
fristgerecht in 3 Monaten. Der Mieter würde 
widersprechen und unser Vm sucht einen Anwalt auf.
Der bekäme eine Wunschliste der zu erreichenden Ziele.
Der Untermieter muss raus mglw mit Einstweiliger verfügung. 
Dazu sollte der Anwalt die Räumungsklage für die 
gekündigte Wohnung androhen.
Ach solle für den Fall weiterer Versöße auch die 
Kündigung der 2ten vom Mieter selbst bewohnten Wohnung 
 angedroht werden. 
Der Anwalt würde einen Brief verfassen und verlangt 
den Auszug des Untermieters und droht mit der 
Räumungsklage und drohe auch mit der Kündigung der 
2ten vom Mieter selbst bewohnten Wohnung. 
Jetzt stelle der Anwalt die Rechnung für den einen 
Brief als Streitwert nimmt er für die ungekündigte 
Wohnung 1 Jahresmiete an und für die obere Wohnung 
auch eine Jahresmiete als Streiwert fest gesamt wäre

es gewesen 7800€. So soll unser VM für einen Brief des

Anwalts 729,32€ zahlen.

 konkret solle nur der Untmieter raus so der Auftrag.

Streitwert bei Mietstreitigkeiten ist die Jahresmiete.
Räumung durch Untermieter 1 x Jahresmiete der Wohnung
Androhung der Kündigung 1 x Jahresmiete andere Wohnung.

Wenn man sich dann als VM noch auf einen Vergleich einlässt, bleibt man auf den Anwaltskosten auch noch sitzen.

vnA

Der Anwalt hätte den schriftlichen Auftraggehabt, ausschließlich nur den Untermieter an die Luft zu setzen.
Der Hauptmieter könnte bleiben, wenn er (der Hauptmieter) seinen Untermieter entfernt.
Eine Klage hätte es nie gegeben weil der Mieter, zahlungsunfähig wäre, so hätte der Vm feststellen können! So wäre die Angelegent einfach im Sand verlaufen, es blieb bei einem Schreiben des Anwalts - in dem aufgezeigt war - was geschähe, wenn der Untermieter nicht geht, nämlich die Kündigung seiner Wohnung als Androhung und die Räumung der Wohnung des Untermieters als Androhung.

  1. Da es keine Verhandlung gegeben hätte, bliebe der VM so oder so auf seinen Kosten sitzen. Jahresmietestreitwert 1

  2. Da es keine Räumung gegeben hätte, bliebe der VM auch da auf den Kosten sitzen. Jahresmietestreitwert 2
    Auf Räumung und Vollzug bzw der Räumung des Untermieters wäre verzichtet worden, weil beim Mieter nichts zu holen gewesen wäre.

Wenn ich etwas bestelle ohne zu fragen oder zu wissen, was es kostet, lebe ich mit dem Risiko über den Preis erstaunt zu sein.

vnA

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Vm sucht einen Anwalt auf.
Der bekäme eine Wunschliste der zu erreichenden Ziele.

(…) Räumungsklage für die 
gekündigte Wohnung androhen.

(…) auch die 
Kündigung der 2ten vom Mieter selbst bewohnten Wohnung 
 angedroht werden. 

Also war der RA in zwei Angelegenheiten für seinen Mandanten tätig.

Und die wurde jeweils nicht willkürlich, sondern nach einem zulässigen Streitwert über die jeweilige Jahresmiete offenbar korrekt abgerechnet.

G imager