Kaution

Wie lange darf ein Vermieter die Kaution bzw Teile der Kaution nach dem Auszug einbehalten und was kann der Mieter tun, wenn die Frist für die Rückzahlung der Kaution abgelaufen ist?

Hallo,

laut meinem Mieterverein darf ein VM die Kaution bis zu einem Jahr einbehalten. Ist die Frist überschritten sollte man erstmal versuchen mit dem VM zu sprechen, dann ab zum Mieterverein (Anwaltsbrief) und die wissen auch, was man weiter tun kann.

Grüße
Jessica

Muss der VM dem Mieter dann bescheid geben, warum er die Kaution einbehält oder muss er dies sogar schriftlich belegen? Somit wäre es wohl sinnvoll sich an den Mieterschutzbund zu wenden? Dann wäre jedoch die halbe Kaution auch wieder weg.
Gruß
Steffen

Hallo,

soweit ich weiß muss er es in der Frist nicht unbedingt begründen, d.h. er darf in der Zeit auch noch evtl. Schäden abziehen (was ich auch komisch finde, da man ja ein Protokoll zum Auszug macht…).

Zum Thema Mieterverein: ich zahle 50€/Jahr und ich finde das ist nicht besonders viel. Mir haben die echt schon viel geholfen und wenn man keine Mieterrechtschutz abgeschlossen hat bei einer Versicherung würde ein Anwalt teurer kommen.

Meine Erfahrung mit mehreren VM zeigt leider immer deutlicher, dass es oft nur ein Anwaltsbrief tut (obwohl ich vorher schon Fristen gesetzt hatte und eindeutig im Recht war).

Deswegen ja mein Rat: red erstmal mit Deinem VM und wenn´s nicht hilft musst Du Dir Hilfe suchen.

Viel Erfolg (hoffentlich ohne Anwalt)
Jessica

Gemäß den Regelungen hinsichtlich einer Rechtsberatung, schreibe ich einfach einmal ein paar Infos über die rechtliche Situation der Kaution.

Die Zeit zur Abrechnung der Kaution ist sehr umstritten, so dass sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage beschäftigt hat. Dieser hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Abrechnungszeitraum vom Einzelfall abhängt. Pauschale Abrechnungszeiträume existieren nicht.

Dies hat zur Konsequenz, dass ein Zeitraum von bis zu einem Jahr für die Abrechnung, nur beim Vorliegen besonderer (ich wiederhole besonderer) Umstände gerechtfertigt ist.
Verweigert der Vermieter die Rückzahlung der Kaution mit dem Hinweis auf eine pauschale Abrechnungsfrist, so ist die Weigerung für die Fälligkeit der Kaution unbeachtlich. Für die Rechtswirksamkeit ist der Hinweis auf zu behebende Schäden erforderlich, welche die Frist begründen.

Sind sehr viele Schäden bei Wohnungsübergabe vorhanden, so ist die Abrechnungsfrist größer. Sind keine großen Schäden vorhanden, so kann der Vermieter die Rückhaltung der Kaution lediglich mit dem Vorliegen von versteckten Mängeln rechtfertigen. Diese müssen jedoch auch vom Vermieter konkretisiert werden. Die pauschale Aussage, es seinen versteckte Mängel zu besorgen, wäre auf jede Wohnungsrückgabe anwendbar.

Ein wichtiges Indiz für die Abrechnungsfrist ist der Umstand, ob der Vermieter die Wohnung bereits wieder vermietet hat. In einem solchen Falle würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Kaution zurückbehalten wird.

Ich hoffe, mit meinen Ausführungen ein wenig geholfen zu haben.

MfG

Cauchy

P.S. : Zu dem erwähnten Mieterverein gibt es auch Alternativen. Du kannst zum Beispiel bei http://www.recht.rosteck.biz eine Frage kostenlos stellen.

Ein wichtiges Indiz für die Abrechnungsfrist ist der Umstand,
ob der Vermieter die Wohnung bereits wieder vermietet hat. In
einem solchen Falle würde es gegen Treu und Glauben verstoßen,
wenn die Kaution zurückbehalten wird.

Danke für die Antwort. Jedoch handelt es sich hierbei ja nicht um Schäden in der Wohnung, sondern lediglich um Gas bzw Stromnachzahlungen, da es dazu wohl noch keine Abrechnung gibt.

P.S. : Zu dem erwähnten Mieterverein gibt es auch
Alternativen. Du kannst zum Beispiel bei
http://www.recht.rosteck.biz eine Frage kostenlos stellen.

habe ich gemacht, danke

Steffen