Kellergröße laut Mietvertrag einzurechnen ?

Hallo !

Angenommen, eine Mietwohnung hat laut Vertrag 124m² hat und dieser Vertrag wird unterschrieben. Die mieter haben weit vor dem vereinbarten Einzugstermin (und damit auch der ersten Mietzahlung) Möglichkeit, die Wohnung zu betreten, haben also einen Schlüssel zur freien Verfügung und bemerken beim Ausmessen, dass der Vermieter den Kellerraum voll mit angerechnet hat und die Wohnung selbst tatsächlich nur 107m² misst.
Wie könnten sich die künftigen Mieter gegen dieses wehren ? In diversen Stellungnahmen im netz habe ich herausgefunden, dass Kellerräume nicht angerechnet werden können. Außerdem stelle eine Abweichung der Wohnfläche von über 10% einen Mangel an der Mietsache dar und berechtige daher zur Mietminderung.
Wenn also in diesem fiktiven Fall ein Mitpreis von xyz,uz Euro für 124m² vertraglich vereinbart wurden, wie könnte der künftige Mieter in diesem Fall vorgehen ?
Wie ist es denn im Übrigen grundsätzlich zu sehen, wenn der Mietvertrag ein Vordruck aus beispielsweise dem Jahr 1997 ist und darin tatsächlich veraltete Klauseln stehen wie z.b. befristetes Mietverhältnis ohne Begründung ?

Herzlichen Dank im Voraus für evtl. Antworten !

Viele Grüße

Manu

Hallo,

der Kelleraum ist selbstverständlich dann nicht einzubeziehen. Mit dem Vermieter reden und dies klären ist die einzige Lösung.

Die Abweichung in dieser Höhe von mehr als 10 % stellt einen Mangel dar. Nur würde ich hier nicht mindern, sondern zuerst mal reden und dann, wenn keine Einsicht besteht, dann würde ich mindern.

Ob der Vertrag veraltet ist oder nicht, entscheidend ist der Abschluss des Vertrages und die gültigen Regeln zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Sonst läuft der Vermieter eben Gefahr, dass Teile des Vertrages unwirksam sind.

Gruss Günter