Klausel zu Schönheitsreparaturen

Hallo,

ich weiss, dass es viele Artikel zu dem Thema gibt nur ein
abschließende Klärung konnte ich für mich noch nicht finden. (ich weiss es gibt schon viele threads zu ähnlichen Fragen)

Ist die folgende Klausel nach der aktuellen Rechtssprechung gültig, da
starrer Fristenplan etc. oder nicht? Trotz intensivstem googlen
konnte ich es nicht klären.

„Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleine
Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die fälligen
Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch
bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß
nachstendem Fristenplan erforderlichen Instandsetzungen und
Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn de
Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der
Schönheitsreparaturen gelten: für Küche, Bäder und WC alle 3 Jahre;
für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen alle 5 Jahre
Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem
vorstehenden Fristenplan noch nich fällig, so hat der Mieter nur
einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen, die eine im Falle des
vollen Fristenablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende
fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende
Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen
der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, sei
seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter
ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist.“

Beste Grüße,
Gizmo

"alle nach dem Grad der Abnutzung "
spricht gegen eine starre Fristenregelung. M.E. ist die Regelung gültig, aber ianal.

vnA

Hi,

und schon kommt eine andere Antwort, damit die Verwirrung erhalten bleibt. :smile:

Ich sehe nämlich die Sache anders als vna. Da die angegebene Klausel
„nach dem Grad der Abnutzung“ sich auf dies bezieht "gemäß

nachstendem Fristenplan" und in dem Fristenplan kein „im allgemeinen“ o.ä. die Fristen aufweichen

Als angemessene Zeitabstände derSchönheitsreparaturen gelten: für Küche, Bäder und WC alle 3 Jahre; für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen alle 5 Jahre
Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach
dem
vorstehenden Fristenplan noch nich fällig, so hat der Mieter
nur
einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen, die eine im Falle
des
vollen Fristenablaufes bei Ende des Mietverhältnisses
durchzuführende
fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu
zahlende
Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis
zwischen
der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum,
sei
seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom
Mieter
ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen
ist."

ist das in meinen Augen eine starre Fristenregelung mit Quotenklausel, die vollumfänglich ungültig ist.

Aber auch hier gilt: Isch nix Anwalt.

Gruß
Nita