Kostenübernahme Sanierung bei Auszug

Einem Mieter wird eine Wohnung übergeben, die dringend renoviert und saniert werden muss.
Da der Vermieter keine Lust auf Baustelle hatte, hat er mit den künftigen Mietern
mündlich vereinbart, das dieser die Wohnung nach seinem Geschmack sanieren darf. Das, was der Mieter in die Wohnung einbringe, wäre auch sein Eigentum. Bodenbeläge, Sanitäranlagen, Fliesenspiegel und Wandbeläge wurden also auf Kosten des Mieters erneuert, diese hätten auf Grund ihres Alters (ca 40 Jahre) sowieso erneuert werden müssen. Im Nachhinein erwies sich der Vermieter als Untragbar und die Wohnung wurde fristgerecht gekündigt. Nun die Frage: Durch die durch den Mieter selbsterbrachte Aufwertung der Wohnung entstand dem Eigentümer ein Vorteil. In wie fern kann der Meiter bei Auszug Kostenbeteiligung verlangen bzw Erstattung der erbrachten Leistung?

Hallo!

 Wenn Vermieter und Mieter keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, kann der Vermieter auch dann die Beseitigung der Mietereinbauten verlangen, wenn er dem Einbau zugestimmt hat. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter aufwendigen Investitionen vorbehaltlos zugestimmt hat. Der Vermieter kann die Entfernung der baulichen Änderungen vom Mieter insbesondere dann nicht verlangen, wenn

  • der Vermieter sich mit den Umbauarbeiten einverstanden erklärt und vereinbart wurde, dass der Mieter beim Auszug den alten Zustand nicht wiederstellen muss,

  • durch die Arbeiten des Mieters die Wohnung erst in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt worden ist,

  • der Vermieter nach Ende der Mietzeit die Wohnräume so umbauen will, dass die vorherige Wiederherstellung des früheren Zustands sinnlos wäre (in diesem Fall hat der Vermieter auch keinen Anspruch auf einen Ausgleich in Geld).

Der Mieter ist berechtigt, Einrichtungen wegzunehmen, mit denen er die Mietsache versehen hat. Er darf also nach Beendigung des Mietverhältnisses z. B. die von ihm angebrachte Balkonverkleidung oder die montierten Einbauschränke mitnehmen. Dieses Wegnahmerecht kann der Vermieter allerdings abwenden, wenn er dem Mieter eine angemessene Entschädigung zahlt, es sei denn, der Mieter kann wiederum ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme der Einrichtung vorbringen. Wann der Mieter für bauliche Veränderungen eine Entschädigung verlangen kann Wenn der Mieter seinen eigenen Wohnkomfort durch Umbaumaßnahmen erhöht, dann tut er das auf eigene Kosten, eigenes Risiko und in eigener Verantwortung. Ob der Mieter einen Teppichboden verlegt, ein Badezimmer oder eine Dusche einbaut, die Küche verkachelt oder Decken holzvertäfelt, grundsätzlich ist davon auszugehen, dass er das im eigenen Interesse macht, jedenfalls dann, wenn er sich nicht darüber mit dem Vermieter bespricht oder Vereinbarungen trifft. Deshalb hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch auf Wertersatz für seine baulichen Veränderungen der Mietsache. Nur ausnahmsweise kann der Mieter für seine Investitionen vom Vermieter eine Entschädigung verlangen. Das ist insbesondere der Fall, wenn

  • Vermieter und Mieter vereinbart haben, dass eine Entschädigung fällig ist,

  • der Vermieter vom Mieter verlangt, dass die Einrichtungen in der Wohnung verbleiben,

  • die bauliche Veränderung durch den Mieter erforderlich war, um die Bewohnbarkeit der Wohnung zu erhalten oder überhaupt herbeizuführen (z. B. Erneuerung von Fenstern),

Fazit:

Man spricht es vorher ab, was mit den Investitionen des Mieters geschehen sollte, falls er einmal auszieht.
Wie und in welcher Höhe das abgegolten wird.

Ohne Absprache kann man schwerlich etwas verlangen.

MfG
duck313

Hallo,

In wie fern kann der

Meiter bei Auszug Kostenbeteiligung verlangen bzw Erstattung
der erbrachten Leistung?

lies bitte aufmerksam folgenden Link durch, das sollte die Frage ausreichend beantworten:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/einbau…

Gruß

BHShuber

Hallo

Der Mieter hat also eine renovierungs-/sanierungsbedürftige Wohnung zu einem angemessenen, d.h. in diesem Fall entsprechend niedrigen Mietpreis angemietet?

War der Mieter laut Mietvertrag zu Renovierungs-/Sanierungsmaßnahmen verpflichtet? Oder hat er lediglich freiwillig renoviert/saniert?
Hat der Mieter die Zustimmung des Vermieters schriftlich?

Grundsätzlich gilt nach BGB-Recht:
Der Mieter hat ein Wegnahmerecht und damit verbunden eine Pflicht zur Wiederherstellung des vorherigen=vertragsgemäßen Zustandes. Das kann der Vermieter durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden - er muss es aber nicht.

Ansonsten zitiere ich einfach mal:
Bevor Mieter ihre Wohnung selbst modernisieren und Geld in die Wohnung stecken, sollten sie sich rechtlich absichern. Geklärt werden muss, ob die geplante Baumaßnahme überhaupt erlaubt ist oder ob der Vermieter zustimmen muss. Und auch beim Auszug drohen böse Überraschungen. Der Vermieter muss die Investitionen nicht übernehmen, er kann unter Umständen den Rückbau der Mietermodernisierung fordern

Bitte selbst weiterlesen:
http://www.mieterverein-koeln.de/mieterwissen_mieter…

Egal ob als Mieter oder in sonstigen Lebenslagen: jede Investition sollte man tunlichst vorher überdenken - und gerade bei Investitonen in fremdes Eigentum sollte man sich vorher über die rechtlichen Folgen informieren.

Grüsse Rudi

mündlich vereinbart
Bodenbeläge, Sanitäranlagen, Fliesenspiegel und Wandbeläge
auf Kosten des Mieters erneuert

In wie fern kann der Meiter bei Auszug Kostenbeteiligung verlangen
bzw Erstattung der erbrachten Leistung?

Was dem gutgläubigen Noch-Mieter - der nach dieser Schilderung einen ja wohl mindesten vierstelligen(?) Betrag in fremdes Immobilieneigentum versenkte - im schlimmsten Fall blüht, wurde schon gesagt: Null Kohle, dafür aber womöglich noch die Aufforderung zum Rückbau.

Bliebe als wichtigste Frage also, wer welche und wann getroffenen mündlichen Absprachen mit dem Vermieter bezeugen kann und den Zustand der Wohnung vor Einzug natürlich ebenso.

erwies sich der Vermieter als Untragbar

Wohin sollte er denn getragen werden? Ach so, der Dichter wollte sagen, dass sich die zwei Mietvertragsparteien gegenseitig bereits feste auf die Rübe kloppen und mit finanziellen Angeboten von Vermieterseite so gar nicht zu rechnen ist.

Dann lohnt es sich, darüber nachzusinnen, ob man dem jetzt gar nicht mehr so guten Geld womöglich noch viel schlechteres hinterher wirft, indem man es auf einen Rechtsstreit ankommen lässt. Mit einem neutralen Zeugen an der Hand und der astreinen Dokumentation der Wohnungszustandes vor und nach der Sanierung einschließlich aller Belege für die Sanierung wären es mir vielleicht die 190 € für eine anwaltliche Erstberatung wert.

Danke für die Antwort. Die Miete haben Nachwuchs bekommen und der Vermieter, der ein Stockwerk tiefer wohnt, mag dies gar nicht gern. Jedenfalls werden die Mieter schickaniert und ein Auszug unumgänglich. Das alles mündlich abzusprechen war sicherlich nicht clever aber Zeugen gibts genug. Da der Bodenbelag offiziell nach 10-12Jahren als „Abgenutzt“ gilt, kann der Mieter mit Sicherheit nicht zum Rückbau bewogen werden, dann läge nämlich gar kein Belag mehr drin. Eine 40 Jahre alte Badewanne stellt zudem einen Sachmangel dar. Ein Rechtstreit ist unausweichlich, nur leider findet man schwer kompetente Anwälte.

Danke für die Antwort.
Ja man kann behaupten, das erst durch die Eigenleistung des Mieters die Wohnung bewohnbar gemacht werden konnte.

Danke. Ja man weiß nie, was auf einen zukommt.

Danke für diesen Link. Habe das darin gefunden, welches voll zutrifft:
Eine Zahlungspflicht des Vermieters kommt nur in Betracht, wenn die Baumaßnahmen den Interessen des Vermieters und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprachen oder der Vermieter bereichert ist. ( OLG Düsseldorf NJW RR 92, 716; LG Mannheim WM 96, 143). Die Bereicherung kann nur darin liegen, dass sich der Verkehrswert der Mietsache erhöht hat, oder ein höherer Mietzins erzielbar ist ( OLD München ZMR 97, 236). In beiden Fällen ist der Mieter beweispflichtig, in der Praxis ist es äußerst schwierig, diesen Nachweis zu führen.

Zeugen gibts genug.

Quantität ist weniger entscheidend als Qualität. Das gilt auch für Zeugen, die später mal nach dem genauen Wortlaut des Vermieters befragt werden könnten.

leider findet man schwer kompetente Anwälte.

Mit der Auswahl des richtigen Fachgebietes steigt die Wahrscheinlichkeit der Kompetenz. Im beschriebenen Fall wird Mietrecht nicht die schlechteste Wahl sein:
http://www.anwaltssuche.de/

Außerdem bieten auch viele regionale Anwaltskammern eine eigene Anwaltssuche:
http://www.brak.de/die-brak/regionale-kammern/adress…