Kündigung eines Mitevertrages

Hallo,

ich möchte meinen Mietvertrag kündigen. Wie hat eine schriftliche Kündigung auszusehen? Gibt es da im Netz Vordrucke, bzw. Vorlagen? Reicht ein formloses Schreiben? Wenn ja, was muß da rein?

Markus

Lieber Markus,

formloses Schreiben reicht.

"Sehr geehrter ,

hiermit kündige ich mein Mietverhältnis über die Wohnung in der zum nächstmöglichen Zeitpunkt, also zum .

mfg"

Du kannst noch mehr reinschreiben, z. B. daß Du gerne schon früher ausziehen möchtest, daß Du einen Nachmieter anbieten kannst u.s.w.

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Noch ein zusätzlicher Tip
Hallo Markus,

stimmt, ein formloses Schreiben reicht.

Du solltest aber um spätere Missverständnisse wegen der Einhaltung der Kündigungsfrist auszuschließen, darauf achten, dass es dem Vermieter auch wirklich zugeht und Du dies notfalls beweisen kannst.
Also solltest Du das Kündigungsschreiben entweder persönlich übergeben und Dir den Erhalt auf einer Abschrift quittieren lassen oder aber es per Einwurf-Einschreiben versenden. In diesem Fall kann einem die Post nämlich nachher sagen, welcher Briefträger Deinen Brief wann in den Briefkasten geworfen hat. Das reicht als Zugangsnachweis (und ist besser als ein nicht bei der Post abgeholtes Einschreiben - das wäre dann nämlich nicht zugegangen!!!)

Gruß
Martin

Hallo,

ich möchte meinen Mietvertrag kündigen. Wie hat eine
schriftliche Kündigung auszusehen? Gibt es da im Netz
Vordrucke, bzw. Vorlagen? Reicht ein formloses Schreiben? Wenn
ja, was muß da rein?

Hallo Markus,

vorab. Du kannst nur einen Mietvertrag kündigen, wenn es kein Zeitmietvertrag ist.

Ist der Mietvertrag vor dem 01.09.2001 abgeschlossen worden beträgt die Kündigungsfrist bis 5 Jahre drei Monate, bis acht Jahre 6 Monate, bis zehn Jahre 9 Monate und über zehn Jahre 12 Monate. Diese Regelung findest Du überwiegend auf der ersten Seite des Mietvertrages im Anschluss an die auszufüllenden Stellen ab wann ein Mietverhältnis abgeschlossen ist. Meist § 2 oder § 3 ( je nach Verlag).

Eine dreimonatige Kündigungsfrist bei unbefristeten Verträgen, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde, gilt dann, wenn im Mietvertrag der Hinweis „Es gilt das jeweils geltende Gesetz“ oder der direkte Hinweis, dass nur das jeweils gültige Gesetz Anwendung findet vermerkt ist.

Für unbefristete Mietverträge, die ab dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden, gilt für den Mieter eine Dreimonatsfrist.

Ein grundsätzlicher Hinweis. Auskünfte zu Kündigungsfristen können nur pauschal erfolgen, wenn in der Frage nicht der Hinweis erfolgt, dass es sich zum Einen um einen unbefristeten Mietvertrag oder einen Zeitmietvertrag handelt und seit wann das Mietverhältnis besteht. Bitte achtet, wer alles dies liest, dass diese wesentlichen Hinweise erfolgen sollten, wenn jemand konkrete Antwort erwartet.

Gruss Günter