Kündigung rechtskräftig trotz Betriebsurlaub?

Hallo!Wenn man seine Wohnung am 31.12.2013 (DIenstag) kündigt und an selbigen Tag noch per Einsende-Rückschein abschickt, der Vermieter jedoch bis einschließlich 06.01.2014 (Montag) im Betriebsurlaub ist, gilt es als wirksam und Rechtskräftig?
Dem Mietvertrag nach, muss die Wohnung bis zum dritten Werktag eines Monats gekündigt werden.

Wäre schön, eine hilfreiche Antwort zu bekommen!
Guten Rutsch und Frohes Neues !

Soweit ich weiss, gilt der Tag der Absendung, also in diesem Fall sollte das OK sein. Ebenfalls ein gutes gesundes 2014!

Hallo,

wichtig für die wirksame Kündigung ist der fristgerechte Zugang der Mitteilung.
Sofern also bis zum 3.ten Werktag der Brief im Briefkasten des Vermieters gelandet ist, ist die Kündigung fristgerecht übermittelt. Spätestens am Samstag sollte der Brief im Briefkasten des Vermieters gelandet sein. Das sollte klappen.

Erstmal Danke für die rasche Antwort!
Die Frage, die ich mir stelle, da wir das mit dem Einsende-Rückschein gemacht haben, muss der Empfänger (also der Vermieter) unterschreiben, dass er die Kündigung bekommen hat… Wenn er im Urlaub ist, kann er das ja nicht.
Zählt also trotzdem?

Hi,

das ist schwierig. Normalerweise gilt ein hinterlegtes Einschreiben als nicht zugestellt.

http://www.mietrecht.org/kuendigung/kuendigung-eines…

Hat der Vermieter mehrere Wohnungen, die er vermietet, könnte er aber dazu verpflichtet sein, jemanden damit zu beauftragen, den Briefkasten regelmäßig zu entleeren.

Ob die Verpflichtung allerdings so weit geht, daß der Vermieter dem Beauftragten auch eine Vollmacht für hinterlegte Einschreiben überlassen muß, möge ein Rechtskundigerer beantworten.

Gruß
Tina

Dann ist dein Wissen recht mangelhaft.
http://www.wer-weiss-was.de/mietrecht/vermieter-kuen…
Bitte alles lesen.

vnA

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Selbst mit Zeugen abgeben oder nochmal per Einwurfeinschreiben abschicken.

vnA

Kündigungen sind empfangsbedürftig.

Da ein Rückschein-Einschreiben aber nicht zugestellt werden konnte, sondern benachrichtigt erst mit Abholung zur Kenntnis genommen werden kann, wirkt es dann und erst zum nächstmöglichen Termin.

Um eine weitere Monatsmiete zu vermeiden, sollten man die Kündigung erneut bis zum 04.01. mit einem Bestätigungsvermerk der Zustellung durch einen Zeugen in den Briefkasten des Vermieters einwerfen, um rechtswirksamen Zugang sicherzustellen.

Ein Einwurfeinschreiben hätte diesselbe Wirkung, dessen Zustellung wäre aber diesen Samstag nicht garantiert.

G imager

könnte
er aber dazu verpflichtet sein, jemanden damit zu beauftragen,
den Briefkasten regelmäßig zu entleeren.

Das bezweifle ich. Und ein hinterlegtes Rükschein-Einschreiben dürfte der Beauftragte weder abholen, empfangsbestätigen noch öffen oder müsste den Empfänger ausfindig machen, um ihm das vorzulesen :open_mouth:

Es gibt ein Urteil, das besagt, das ein Vermieter, der mehrere Wohnungen vermietet, damit rechnen muß, das er eine Kündigung erhält und deshalb Vorkehrungen treffen muß.

Ich habe den Link zu diesem Urteil in der Arbeit, kann ich nächste Woche nachreichen.

Hallo und ein fohes neues Jahr.

Wenn die Kündigung bis zum 3. eines Monats erfolgt sein muß, dann ist es unerheblich ob eine Person sie persönloich erhalten hat. Sie muß offiziell zugestellt worden sein, D.h. einer Person übergeben (unter Zeu8gen oder gegen Ouittierung) oder unter Zeugen in denb zuständigen Briefkasten geworfen worden sein. Wenn der Postbote einen Rückschein erstellt, dann ist er der Zeuge. War es ein Einschreibebrief, der wegen Nichterreichbarkeit nicht Zugestellt (-nicht unterschrieben-) werden konnte, dann gilt der Brief als nich zugestellt.

Ich hoffe mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Hans H.T.

Hallo,

Es gibt ein Urteil, das besagt, das ein Vermieter, der mehrere
Wohnungen vermietet, damit rechnen muß, das er eine Kündigung
erhält und deshalb Vorkehrungen treffen muß.

Ein Vermieter mehrerer Wohnungen muss dafür sorgen, dass ihm Kündigungen seiner Mieter auch während seiner Urlaubsabwesenheit zugehen können (AG Rendsburg 18 C 188/00 WM 2001, 240). Er muss beispielsweise eine Alternativadresse angeben.
Quelle

Gruß

Joschi

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Ein Vermieter mehrerer Wohnungen muss dafür sorgen, dass ihm
Kündigungen seiner Mieter auch während seiner
Urlaubsabwesenheit zugehen können (AG Rendsburg 18 C 188/00 WM
2001, 240). Er muss beispielsweise eine Alternativadresse
angeben.
Quelle

Ah, super, Danke Dir!

Gruß
Tina
TextTextTextTextTextTextMan ist das blöd!