Kündigung wegen Eigenbedarf

Hallo Zusammen,

angenommen ein Sohn soll von seinen Eltern zwei nebeneinander liegende Eigentumswohnungen vorzeitig erben (also eine Schenkung). Der Sohn möchte beide Wohnungen zusammenlegen, um mit seiner Frau für die Zukunft dieses große (140 qm) Eigentum zu nutzen.

Wenn eine Wohnung leer steht und die andere noch bewohnt ist, kann dann der Sohn dem Mieter der Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen? An welche Formvorschriften hätte er sich zu halten?

Vielen Dank schon mal für alle Antworten.

Katja

Auch hallo von der SAP Baustelle.

Hallo Zusammen,

angenommen ein Sohn soll von seinen Eltern zwei nebeneinander
liegende Eigentumswohnungen vorzeitig erben (also eine
Schenkung). Der Sohn möchte beide Wohnungen zusammenlegen, um
mit seiner Frau für die Zukunft dieses große (140 qm) Eigentum
zu nutzen.

Wenn eine Wohnung leer steht und die andere noch bewohnt ist,
kann dann der Sohn dem Mieter der Wohnung wegen Eigenbedarf
kündigen? An welche Formvorschriften hätte er sich zu halten?

http://www.brennecke-partner.de - suche nach ‚eigenbedarf‘
Kurzgesagt: der VM muss dem Mieter eine andere Wohnung anbieten,
die Eigenbedarfskündigung muss nachvollziehbar (=berechtigt) sein und der Mieter darf nicht behindert sein. Die üblichen Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Mietdauer nicht vergessen :wink: An eine EBK sind nämlich seitens des Gesetzgebers sehr hohe Ansprüche gestellt worden.

Moment: da war noch irgendwie ein Punkt von wg. vollständiger Aufzählung des Vermögens- und Immobilienbesitzes seitens des VM. Also entweder die komplette Aufzählung oder man lässt es besser. Quelle & Kontext: gerade nicht auffindbar… :frowning:

HTH
mfg M.L.

Rückfrage
Hallo,
Kannst Du das mal präzisieren?

Kurzgesagt: der VM muss dem Mieter eine andere Wohnung
anbieten,

…wenn er eine hat, oder?

Moment: da war noch irgendwie ein Punkt von wg. vollständiger
Aufzählung des Vermögens- und Immobilienbesitzes seitens des
VM.

Vermögen und Immobilienbesitz (auch ein Fabrikgebäude und ein Waldgrundstück?) angeben? Ist das neu?

Gruß
Axel

Hallo nochmal

Kannst Du das mal präzisieren?

…ein Versuch:

Kurzgesagt: der VM muss dem Mieter eine andere Wohnung
anbieten,

…wenn er eine hat, oder?

Weise(re) Antwort: es kommt drauf an.
Derwegen ja auch die Angabe des Suchalgorithmus: damit man die Aussage verifizieren kann. Der erste Treffer der angegebenen Seite hatte das im Titel übrigens schon impliziert. Für Genaueres siehe http://www.brennecke-partner.de/main.atm_ID=637@-Mie…

Vermögen und Immobilienbesitz (auch ein Fabrikgebäude und ein
Waldgrundstück?) angeben? Ist das neu?

Da fehlt doch eine Quellenangabe, oder ? :wink:
Von daher im Zweifelsfall nicht beachten.

mfg M.L.

Hallo,

grundsätzlich steht es jedem Eigentümer frei, wie er mit seinem Eigentum umgeht. Hier gibt es allerdings ein Problem.

angenommen ein Sohn soll von seinen Eltern zwei nebeneinander
liegende Eigentumswohnungen vorzeitig erben (also eine
Schenkung). Der Sohn möchte beide Wohnungen zusammenlegen, um
mit seiner Frau für die Zukunft dieses große (140 qm) Eigentum
zu nutzen.

Es ist derzeit kaum gerechtfertigt, dass eine angrenzende Mietwohnung wegen Eigenbedarf gekündigt wird, wenn ein 2-Personenhaushalt Anspruch auf 140 qm anmeldet. Hier dürfte es erhebliche Beweisprobleme über die Notwendigkeit der Zusammenlegung geben.

Wenn eine Wohnung leer steht und die andere noch bewohnt ist,
kann dann der Sohn dem Mieter der Wohnung wegen Eigenbedarf
kündigen? An welche Formvorschriften hätte er sich zu halten?

Zuerst einmal muss der Sohn im Grundbuch eingetragen werden, bevor er kündigen kann. Dann muss er beweisen, wo er wohnt, wie groß seine Wohnung ist und weshalb er 140 qm Wohnraum für zwei Personen benötigt.

Die Frage der in einer weiteren Antwort dargelegten Verprflichtung, Erstazwohnraum, zu stellen, ergibt sich in diesem Fall nicht. Das vom BGH gesprochene Urteil setzt auch nicht grundsätzlich Schaffung und/oder Bereitstellung von Erstazwohnraum für Eigenbedarfskündigung voraus. Hier scheidet allerdings dies deshalb aus, weil der Sohn keine weiteren Wohnungen hat und wenn die Mietwohnung dem Sohn geschenkt wird, kann natürlich der Ersatzanspruch nicht an den Vater gerichtet werden.

Gruss Günter

Vielen Dank schon mal für alle Antworten.

Katja

Hallo Günter,

angenommen ein Sohn soll von seinen Eltern zwei nebeneinander
liegende Eigentumswohnungen vorzeitig erben (also eine
Schenkung). Der Sohn möchte beide Wohnungen zusammenlegen, um
mit seiner Frau für die Zukunft dieses große (140 qm) Eigentum
zu nutzen.

Es ist derzeit kaum gerechtfertigt, dass eine angrenzende
Mietwohnung wegen Eigenbedarf gekündigt wird, wenn ein
2-Personenhaushalt Anspruch auf 140 qm anmeldet. Hier dürfte
es erhebliche Beweisprobleme über die Notwendigkeit der
Zusammenlegung geben.

gesetzt den Fall, dass…
…der Sohn erst nur die vermietete Wohnung geschenkt bekommt, die Mieter dann wegen Eigenbedarfs kündigt, in die Wohnung einzieht, und erst DANACH die zweite Wohnung ebenfalls geschenkt bekommmt…
Hätte der Mieter (bzw. dann Ex-Mieter) irgendwelche „Schadensersatzansprüche“ o.ä. dem Sohn (oder gar dem Vater) gegenüber?

Neugierige Grüße von
Tinchen

Hallo Tinchen,

was Du nicht alles wissen willst. Der Fall ist dann noch komplizierter. Denn dann wird der Vater zu erklären haben, warum er genau die Wohnung will, die derzeit vermietet ist, wenn er doch nebenan eine unvermietete und offen gleich große Wohnung hat. Hier könnte dann das Urteil des BGH greifen, dass in dem Fall der Vater zumindest gem. dem Urteil VIII ZR 311/02 ubd VIII ZR 276/02 eine Anbietpflicht über leere Wohnungen an den Mieter hat. Das Problem wäre hier also nur in andere Räume verlagert, nicht gelöst. Wobei es hier allerdings gewichtiger Gründe bedarf, wenn die vermietete Wohnung nebenan als Eigenbedarf läuft, die leere Wohnung aber angeboten werden muss. Technisch durchaus erlaubt. Juristisch durchsetzbar. Der Sohn wird aber weiterhin das Probelm haben, wenn ihm die andere Wohnung geschenkt wird, wie er den erheblichen großen Wohnraum begründet.

Lösung: Dem Mieter anbieten, sich an den Umzugskosten zu beteiligen oder eine Abfindung zahlen, wenn er vorzeitig auszieht, üblicherweise bis zu drei-vier Monatsmiete ( kann auch höher sein ) und z.B. auch die Schönheitsreparaturen, soweit geschuldet, erlassen.

Am Ende geht es weiter ------

angenommen ein Sohn soll von seinen Eltern zwei nebeneinander
liegende Eigentumswohnungen vorzeitig erben (also eine
Schenkung). Der Sohn möchte beide Wohnungen zusammenlegen, um
mit seiner Frau für die Zukunft dieses große (140 qm) Eigentum
zu nutzen.

Es ist derzeit kaum gerechtfertigt, dass eine angrenzende
Mietwohnung wegen Eigenbedarf gekündigt wird, wenn ein
2-Personenhaushalt Anspruch auf 140 qm anmeldet. Hier dürfte
es erhebliche Beweisprobleme über die Notwendigkeit der
Zusammenlegung geben.

gesetzt den Fall, dass…
…der Sohn erst nur die vermietete Wohnung geschenkt bekommt,
die Mieter dann wegen Eigenbedarfs kündigt, in die Wohnung
einzieht, und erst DANACH die zweite Wohnung ebenfalls
geschenkt bekommmt…
Hätte der Mieter (bzw. dann Ex-Mieter) irgendwelche
„Schadensersatzansprüche“ o.ä. dem Sohn (oder gar dem Vater)
gegenüber?

Nein, denn der Mieter muss dieser Eigenbedarfskündigung nicht zustimmen und kann widersprechen, isnbesondere bezüglich derselben Lage des Gebäude, der gleichen Größe der Wohnung und der auch im Rahmen der Unverhältnismässigkeit.

Gruss Günter

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