Hallo Tinchen,
was Du nicht alles wissen willst. Der Fall ist dann noch komplizierter. Denn dann wird der Vater zu erklären haben, warum er genau die Wohnung will, die derzeit vermietet ist, wenn er doch nebenan eine unvermietete und offen gleich große Wohnung hat. Hier könnte dann das Urteil des BGH greifen, dass in dem Fall der Vater zumindest gem. dem Urteil VIII ZR 311/02 ubd VIII ZR 276/02 eine Anbietpflicht über leere Wohnungen an den Mieter hat. Das Problem wäre hier also nur in andere Räume verlagert, nicht gelöst. Wobei es hier allerdings gewichtiger Gründe bedarf, wenn die vermietete Wohnung nebenan als Eigenbedarf läuft, die leere Wohnung aber angeboten werden muss. Technisch durchaus erlaubt. Juristisch durchsetzbar. Der Sohn wird aber weiterhin das Probelm haben, wenn ihm die andere Wohnung geschenkt wird, wie er den erheblichen großen Wohnraum begründet.
Lösung: Dem Mieter anbieten, sich an den Umzugskosten zu beteiligen oder eine Abfindung zahlen, wenn er vorzeitig auszieht, üblicherweise bis zu drei-vier Monatsmiete ( kann auch höher sein ) und z.B. auch die Schönheitsreparaturen, soweit geschuldet, erlassen.
Am Ende geht es weiter ------
angenommen ein Sohn soll von seinen Eltern zwei nebeneinander
liegende Eigentumswohnungen vorzeitig erben (also eine
Schenkung). Der Sohn möchte beide Wohnungen zusammenlegen, um
mit seiner Frau für die Zukunft dieses große (140 qm) Eigentum
zu nutzen.
Es ist derzeit kaum gerechtfertigt, dass eine angrenzende
Mietwohnung wegen Eigenbedarf gekündigt wird, wenn ein
2-Personenhaushalt Anspruch auf 140 qm anmeldet. Hier dürfte
es erhebliche Beweisprobleme über die Notwendigkeit der
Zusammenlegung geben.
gesetzt den Fall, dass…
…der Sohn erst nur die vermietete Wohnung geschenkt bekommt,
die Mieter dann wegen Eigenbedarfs kündigt, in die Wohnung
einzieht, und erst DANACH die zweite Wohnung ebenfalls
geschenkt bekommmt…
Hätte der Mieter (bzw. dann Ex-Mieter) irgendwelche
„Schadensersatzansprüche“ o.ä. dem Sohn (oder gar dem Vater)
gegenüber?
Nein, denn der Mieter muss dieser Eigenbedarfskündigung nicht zustimmen und kann widersprechen, isnbesondere bezüglich derselben Lage des Gebäude, der gleichen Größe der Wohnung und der auch im Rahmen der Unverhältnismässigkeit.
Gruss Günter