Kündigungsfrist!

Hallo,

gilt die gesetzl. Kündigungsfrist von 3 Monaten auch, wenn ein Mieter einen neuen Job in einer anderen Stadt annimmt?

MfG

Auch hallo.

gilt die gesetzl. Kündigungsfrist von 3 Monaten auch, wenn ein
Mieter einen neuen Job in einer anderen Stadt annimmt?

Ja.
Es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, ein Mietverhältnis sofort zu beenden: FAQ:1258 -> „Zu den dringenden, berechtigten Interessen zählen berufliche Veränderungen in eine andere Stadt (wobei hier die Rechtssprechung auch Fahrten von bis zu 50 Kilometer, in Einzelfällen bis zu 70 und 100 km als zumutbar annimmt) (LG Berlin GE 89, 145; LG Bielefeld WM 93, 118).“

HTH
mfg M.L.

Auch hallo.

gilt die gesetzl. Kündigungsfrist von 3 Monaten auch, wenn ein
Mieter einen neuen Job in einer anderen Stadt annimmt?

Ja.
Es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, ein
Mietverhältnis sofort zu beenden: „Zu den
dringenden, berechtigten Interessen zählen berufliche
Veränderungen in eine andere Stadt (wobei hier die
Rechtssprechung auch Fahrten von bis zu 50 Kilometer, in
Einzelfällen bis zu 70 und 100 km als zumutbar annimmt) (LG
Berlin GE 89, 145; LG Bielefeld WM 93, 118).“

HTH
mfg M.L.

Der Mieter zieht von Wiesbaden nach Berlin (600 km!), da er dort einen neuen Job gefunden hat. Trotzdem 3 Monate?

Danke und Gruß

Hallo nochmal.

Der Mieter zieht von Wiesbaden nach Berlin (600 km!), da er
dort einen neuen Job gefunden hat. Trotzdem 3 Monate?

Dann dürfte das ‚berechtigte Interesse‘ von eben wohl gegeben sein.

Aber man darf auch untervermieten: http://log.handakte.de/?p=4335
Allerdsings scheint es hier ein paar Fallstricke zu geben: http://philorama.blogspot.com/2006/08/dilemma.html

mfg M.L.

M.L.: wichtiger Grund , ein Mietverhältnis sofort zu beenden: FAQ:1258

Hier fehlt ein ganz entscheidender Hinweis, denn dieser wichtige Grund bezieht sich darauf, dass der Mieter i.d.Fall einen Nachmieter stellen darf, auch wenn dies nicht vereinbart ist.
Also bitte die genannte FAQ:1258 = Nachmieter auch vollständig durchlesen!!!

Aber selbst wenn ausnahmsweise eine Nachmieterstellung „erlaubt“ wäre, dann kommt der Mieter um die 3-Monatsfrist nicht umhin, denn der Vermieter hat hierbei eine Überlegungsfrist von 3 Monaten, in der er den namentlich vom Mieter benannten Nachmieter prüfen und ggfs. seine Zustimmung geben oder aber verweigern kann.

Kürzer als 3 Monate - also die erwähnte sofortige (fristlose) Beendigung eines Mietverhältnisses - das nennt sich dann außerordentliche, fristlose Kündigung.
Dabei gelten aber die gesetzl. bestimmten Massstäbe > §§ 543, 569 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html
D.h. „erlaubt“ ist das grundsätzlich nur wenn die andere Vertragspartei sich etwas hat zuschulden kommen lassen!

Z.B. für den Beispielfall: warum sollte der Vermieter einen Schaden/Nachteil hinnehmen müssen, nur weil der Mieter sich kurzfristig für einen Job in einer anderen Stadt entschieden hat ?!