Lärmbelästigung durch Nachbarn in ETW

Mal angenommen ein Mieter einer Eigentumswohnung von Vermieter A mindert die Miete, weil die Nachbarn, also die Mieter von Vermieter B (Eigentumswohnanlage) laut sind.
Was kann Vermieter A tun? Kann der die Mietminderung seiner Mieter an Vermieter B weiterleiten?

Kennt jemand die rechtliche Vorgehensweise?

Tine

Mal angenommen ein Mieter einer Eigentumswohnung von Vermieter
A mindert die Miete, weil die Nachbarn, also die Mieter von
Vermieter B (Eigentumswohnanlage) laut sind.

Das müßten die Mieter von A zuerst nachweisen, durch Zeugen und Lärmprotokolle, dass hier eine dauernde unzumutbare Störung vorliegt. Das ist sehr schwer und mühsam.

Vorweg die Miete zu mindern, ohne einschlägigege Beweise und ohne Fristsetzung, dürfte zu Ärger für die Mieter von A führen.

Was kann Vermieter A tun? Kann der die Mietminderung seiner
Mieter an Vermieter B weiterleiten?

Mit den Beweisen kann Vermieter A auf Vermieter B zugehen und ihn bitten, seine Mieter zu „beruhigen“ und evtl. abzumahnen; A kann B dazu auch eine Frist setzen und Schadensersatz androhen.

Wenn aber A oder B die Beweise nicht anerkennt bzw. widerspricht, bleibt nur der Rechtsweg.

Wolfgang D.

Hallo

Mal angenommen ein Mieter einer Eigentumswohnung von Vermieter
A mindert die Miete, weil die Nachbarn, also die Mieter von
Vermieter B (Eigentumswohnanlage) laut sind.

Das müßten die Mieter von A zuerst nachweisen, durch Zeugen
und Lärmprotokolle, dass hier eine dauernde unzumutbare
Störung vorliegt. Das ist sehr schwer und mühsam.

Vorweg die Miete zu mindern, ohne einschlägigege Beweise und
ohne Fristsetzung, dürfte zu Ärger für die Mieter von A
führen.

Was kann Vermieter A tun? Kann der die Mietminderung seiner
Mieter an Vermieter B weiterleiten?

Mit den Beweisen kann Vermieter A auf Vermieter B zugehen und
ihn bitten, seine Mieter zu „beruhigen“ und evtl. abzumahnen;
A kann B dazu auch eine Frist setzen und Schadensersatz
androhen.

Wenn aber A oder B die Beweise nicht anerkennt bzw.
widerspricht, bleibt nur der Rechtsweg.

Gegen wen? Das klingt ja fast so, als würde der Vermieter für seine Mieter haften? Ist das so? Woraus ergibt sich die „Vermieter haften für ihre Mieter“-Schlussfolgerung?

Teutoburger

Wolfgang D.

Woraus ergibt sich die

„Vermieter haften für ihre Mieter“-Schlussfolgerung?

Das geht völlig an der Sache vorbei. Der Vermieter haftet nicht für seine Vermieter, aber wenn ein Mangel der Mietsache vorliegt, kann der Mieter mindern. Ob der Vermieter hierfür etwas kann ist irelevant. Ausschlagebend ist einzig und allein, ob ein Mangel z.B. wie hier Emissionen vorliegt.

Ganz nebenbei bemerkt Mangelanzeige und Fristsetzung sind zwar geboten aber man kann auch rückwirkend mindern also auch für die Beeinträchtigung vor der Abmahnung, begrenzt wird das rückwärtig mindern wiederrum von dem Gedanken, dass wer sein Recht über längere Zeit nicht ausübt dies auch nicht mehr rückwirkend gelten machen kann, das nennt man dann Verwirkung.

Hallo

Mal angenommen ein Mieter einer Eigentumswohnung von Vermieter
A mindert die Miete, weil die Nachbarn, also die Mieter von
Vermieter B (Eigentumswohnanlage) laut sind.

Das müßten die Mieter von A zuerst nachweisen, durch Zeugen
und Lärmprotokolle, dass hier eine dauernde unzumutbare
Störung vorliegt. Das ist sehr schwer und mühsam.

Vorweg die Miete zu mindern, ohne einschlägigege Beweise und
ohne Fristsetzung, dürfte zu Ärger für die Mieter von A
führen.

Was kann Vermieter A tun? Kann der die Mietminderung seiner
Mieter an Vermieter B weiterleiten?

Mit den Beweisen kann Vermieter A auf Vermieter B zugehen und
ihn bitten, seine Mieter zu „beruhigen“ und evtl. abzumahnen;
A kann B dazu auch eine Frist setzen und Schadensersatz
androhen.

Wenn aber A oder B die Beweise nicht anerkennt bzw.
widerspricht, bleibt nur der Rechtsweg.

Gegen wen? Das klingt ja fast so, als würde der Vermieter für
seine Mieter haften? Ist das so? Woraus ergibt sich die
„Vermieter haften für ihre Mieter“-Schlussfolgerung?

Der Vermieter haftet natürlich nicht für seinen Mieter. Er muß aber dafür sorgen, dass der Mietgegenstand gem. den Regeln der Eigentümergemeinschaft genutzt wird. Das wäre hier z.B. den Mieter auf die Einhaltung der Hausordnung hinzuweisen und deren Durchsetzung im Wiederholungsfall durch Abmahnung und schlimmstenfalls durch Kündigung durchzusetzen. Weigert er sich, kann das Folgen haben.

Tritt ein Mangel aus Sicht des Mieters auf, so kann er doch nicht sofort die Miete kürzen. Er muß den Mangel seinem Vermieter anzeigen und ihm Gelegenheit gaben, den Mangel abzustellen.

Knackpunkt: ist der Mangel - hier. Lärm aus der Nachbarwohnung - tatsächlich ein Mangel, eine Überempfindlichkeit des Mieters oder nur eine vorgeschobene Massnahme zur Mietminderung. Handfeste und nachprüfbare Beweise muß der Mieter schon vorbringen.

Wolfgang D.

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Woraus ergibt sich die

„Vermieter haften für ihre Mieter“-Schlussfolgerung?

Das geht völlig an der Sache vorbei. Der Vermieter haftet
nicht für seine Vermieter, aber wenn ein Mangel der Mietsache
vorliegt, kann der Mieter mindern. Ob der Vermieter hierfür
etwas kann ist irelevant. Ausschlagebend ist einzig und
allein, ob ein Mangel z.B. wie hier Emissionen vorliegt.

Das sehe ich anders > eher so wie Wolfgang schon ausgeführt hat
Unser Rechtssystem kennt sehr das Verursacherprinzip bzw. Schadensersatzansprüche z.B. nach § 823.
http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html

Vermieter von A kann daher tatsächlich Vermieter von B auf Schadensersatz in Regress nehmen, wenn Mieter B seine Vertragspflichten bzw. die Regeln eines geordneten Zusammenlebens verletzt hat. Bei übermässigem Lärm kämen z.B. mietvertragliche Ruhezeiten und/oder Lärmschutzbestimmungen aufgrund Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes bzw. Bundesimmissionsschutzgesetz in Betracht.
Vermieter von B kann dann wiederum Mieter B auf Schadensersatz in Regress nehmen.
z.B.
http://n-tv.advogarant.de/InfoCenter/Jurathek/Immobi…
http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/mietertipps…
Unter (ganz schlimmen) Umständen wäre Vermieter von B ggfs. sogar zur Kündigung gegenüber seinem Mieter B berechtigt.

Wer einen Mangel geltend macht und deswegen einen Mietminderungsanspruch geltend macht, der muss den Sachverhalt aber genauso beweisen, wie jemand, der einen anderen auf Schadensersatzanspruch geltend macht.
siehe Lärmprotokoll
http://www.mieterbund-hessen.de/downloads/wiesbaden/…
http://www.noisepro.de/laermpr.htm

Das kann und sollte schon Vermieter von A von seinem Mieter verlangen

  • um überprüfen zu können, ob da tatsächlich einer lauter ist als er darf und seine Nachbarn unzumutbar durch Lärm beeinträchtigt/stört
  • um Vermieter von B damit aufzufordern, dass dieser seinen Mieter B zur Unterlassung auffordert (damit wird Mieter B auch Gelegenheit zur Gegendarstellung gegeben).

Ist keine gütliche, einvernehmliche Klärung zu erzielen, käme dann die klageweise Geltendmachung vons Unterlassungsanspruchs und Schadensersatzanspruch.

Zunächst gilt es aber herauszufinden, ob

  • Mieter A einfach nur überempfindlich ist oder seinen Nachbarn gar völlig zu unrecht belastet
  • Mieter B tatsächlich unzumutbar laut ist
  • es an baulichen Unzulänglichkeiten der Mietwohnung (mangelnder Schallschutz) liegt.

Danke
Tine