Woraus ergibt sich die
„Vermieter haften für ihre Mieter“-Schlussfolgerung?
Das geht völlig an der Sache vorbei. Der Vermieter haftet
nicht für seine Vermieter, aber wenn ein Mangel der Mietsache
vorliegt, kann der Mieter mindern. Ob der Vermieter hierfür
etwas kann ist irelevant. Ausschlagebend ist einzig und
allein, ob ein Mangel z.B. wie hier Emissionen vorliegt.
Das sehe ich anders > eher so wie Wolfgang schon ausgeführt hat
Unser Rechtssystem kennt sehr das Verursacherprinzip bzw. Schadensersatzansprüche z.B. nach § 823.
http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html
Vermieter von A kann daher tatsächlich Vermieter von B auf Schadensersatz in Regress nehmen, wenn Mieter B seine Vertragspflichten bzw. die Regeln eines geordneten Zusammenlebens verletzt hat. Bei übermässigem Lärm kämen z.B. mietvertragliche Ruhezeiten und/oder Lärmschutzbestimmungen aufgrund Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes bzw. Bundesimmissionsschutzgesetz in Betracht.
Vermieter von B kann dann wiederum Mieter B auf Schadensersatz in Regress nehmen.
z.B.
http://n-tv.advogarant.de/InfoCenter/Jurathek/Immobi…
http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/mietertipps…
Unter (ganz schlimmen) Umständen wäre Vermieter von B ggfs. sogar zur Kündigung gegenüber seinem Mieter B berechtigt.
Wer einen Mangel geltend macht und deswegen einen Mietminderungsanspruch geltend macht, der muss den Sachverhalt aber genauso beweisen, wie jemand, der einen anderen auf Schadensersatzanspruch geltend macht.
siehe Lärmprotokoll
http://www.mieterbund-hessen.de/downloads/wiesbaden/…
http://www.noisepro.de/laermpr.htm
Das kann und sollte schon Vermieter von A von seinem Mieter verlangen
- um überprüfen zu können, ob da tatsächlich einer lauter ist als er darf und seine Nachbarn unzumutbar durch Lärm beeinträchtigt/stört
- um Vermieter von B damit aufzufordern, dass dieser seinen Mieter B zur Unterlassung auffordert (damit wird Mieter B auch Gelegenheit zur Gegendarstellung gegeben).
Ist keine gütliche, einvernehmliche Klärung zu erzielen, käme dann die klageweise Geltendmachung vons Unterlassungsanspruchs und Schadensersatzanspruch.
Zunächst gilt es aber herauszufinden, ob
- Mieter A einfach nur überempfindlich ist oder seinen Nachbarn gar völlig zu unrecht belastet
- Mieter B tatsächlich unzumutbar laut ist
- es an baulichen Unzulänglichkeiten der Mietwohnung (mangelnder Schallschutz) liegt.