Lebenspartner als 2. Mieter aufnehmen

Hallo WWWler,

nehmen wir mal an, jemand wohnte in einer netten 3-Zimmer-Wohnung
für die er nur die Hälfte der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlt
und bei der er allein als Mieter im Vertrag stünde.

Dieser Mieter möchte, dass seine Lebenspartnerin (die jetzt in einer
eigenen Wohnung lebt) als 2ter Mieter in den Mietvertrag aufgenommen
wird und begründet dies mit seiner eventuellen Pflegebedürftigkeit.

Der Vermieter sieht kein Problem darin wenn besagter Lebenspartner
mit in die Wohnung einzieht, möchte aber nicht den Vertrag ändern.

Kann der Mieter den Vermieter zu dieser Vertragsänderung zwingen?

Oder würde in diesem Fall ein neuer Mietvertrag abgeschlossen,
für den auch neu über den Mietzins verhandelt werden müßte?

Und wie wäre es wenn der Mieter stirbt … geht der sehr günstige
Mietvertrag dann unverändert an die Erben (also hier die Lebens-
gefährtin) über?

Vielen Dank schon mal für eure Mühen

Viele Grüße

Jake

Der Vermieter sieht kein Problem darin wenn besagter
Lebenspartner
mit in die Wohnung einzieht, möchte aber nicht den Vertrag
ändern.

Muss er auch nicht. Ein LAP kann einziehen, der Vermieter MUSS informiert werden und KANN die Nebenkostenvorauszahlung dem vorraussichtlich erhöhten Bedarf nach anpassen.

Kann der Mieter den Vermieter zu dieser Vertragsänderung
zwingen?

Nein.

Oder würde in diesem Fall ein neuer Mietvertrag abgeschlossen,
für den auch neu über den Mietzins verhandelt werden müßte?

Das könnte für den Mieter schlechter sein, oder?

Und wie wäre es wenn der Mieter stirbt … geht der sehr

günstige
Mietvertrag dann unverändert an die Erben (also hier die
Lebens-
gefährtin) über?

Ja, mit allen Rechten UND Pflichten (siehe vergleichbare Fragestellung zum Thema „Kündigung nach Tod des Erblassers“.

Fazit: Dem Vermieter den Zuzug eines Lebenspartners melden, sinnvollerweise im eigenen Interesse um Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung bitten und gut ist.

Gruß

Stefan

Hallo Stefan,

vielen Dank für die Antwort.

Oder würde in diesem Fall ein neuer Mietvertrag abgeschlossen,
für den auch neu über den Mietzins verhandelt werden müßte?

Das könnte für den Mieter schlechter sein, oder?

Wenn die Wohnung, wie im angenommenen Beispiel, für weniger als
die Hälfte der Vergleichsmiete des Mieterbundes vermietet wurde,
käme es bei einer Neuvermietung zu einer Verdreifachung der Miete.

Und wie wäre es wenn der Mieter stirbt … geht der sehr

günstige Mietvertrag dann unverändert an die Erben (also
hier die Lebensgefährtin) über?

Ja, mit allen Rechten UND Pflichten (siehe vergleichbare
Fragestellung zum Thema „Kündigung nach Tod des Erblassers“.

Das Thema hab ich nicht mal mit der SuFu gefunden :frowning:

Die Mietzahlungspflicht ist eher ein Witz be einer solchen
Höhe.

Fazit: Dem Vermieter den Zuzug eines Lebenspartners melden,
sinnvollerweise im eigenen Interesse um Anpassung der
Nebenkostenvorauszahlung bitten und gut ist.

Und welche Chance hätte ich als angenommener Vermieter eine
marktübliche Miete zu erlangen?

Viele Grüße

Jake

Und welche Chance hätte ich als angenommener Vermieter eine
marktübliche Miete zu erlangen?

Der Vermieter kann nach z.B. nach § 558 BGB die Miete erhöhen:
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).

Ausserdem gibt es unabhängig davon die Möglichkeit zur Mieterhöhung aufgrund Modernisierung, z.B. Wenn eine neue Effiziente Heizung eingebaut wird etc,
siehe $559 BGB.