Mahnung bei Mietzahlung

Wenn man erstmalig als langjähriger Mieter seine laufende Miete ca. 7 Tage verspätet überweist, wäre der Vermieter dann berechtigt, sofort einen Anwalt einzuschalten, welcher zeitgleich mit der Mietzahlung nicht nur die Miete anmahnt, sondern bei der Gelegenheit auch gleich noch fast 1000 Euro an Kosten für die Mahnung haben will, weil man sich ja im Verzug befunden hätte und somit sein Mandant berechtigt gewesen sei, sich der Dienste eines Fachanwalts zu bedienen. Kann man sich in so einem Fall auf einen Prozess einlassen oder ist der bessere Rat, zu zahlen (Soviel zum Thema, dass Eigentum verpflichtet -zum kassieren??) Danke für jede Hilfe mfG

Da im Mietvertrag drinsteht zum wievielten die Miete fällig wird (in der Regel zum Monatsersten), ist keine Mahnung notwendig. Bei Nichtzahlung gerät man automatisch in Verzug. Eine Mahngebühr von 1000 Euro finde ich allerdings etwas happig. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das rechtens ist.

Ich denke, dass der Vermieter berechtig wäre.
Mein Rat ist: besser zahlen und sich nicht auf irgendwelchen Anwaltsstreitigkeiten einlassen.

Hallo Herr Blumenkamp,

da liegt Ihr Vermieter aber falsch. Er kann Sie Abmahnen und auffordern die Miete zu bezahlen. Mehr kann er zu diesem Zeitpunkt noch nicht machen. Mein Tipp, bezahlen Sie falls noch nicht geschehen sofort Ihre Mieter, dann ist der Fall für Sie erledigt.

Mit freundlichen Grüßen aus Göppingen
Volker Weiser

Moin Moin,
grundsätzlich ist es so, das in aller Regel im Mietvertrag die Zahlung innerhalb der ersten 5 Werktage eines Monats geregelt ist.
Solltest du damit in Verzug kommen, kannst Du angemahnt werden. Ob allerdings 1000,-€ korrekt sind, das kann ich nicht beurteilen.
Ich würde dir empfehlen, dich aneinen Anwalt zu wenden.Dieses Erstgespräch kostet meistens nicht, aber du bekommst eine kompetente Aussage und hast dann auch ggf. direkt einen Rechtsbeistand wenn die Sache weiter gehen sollte.

Gruß Daylighter

Das kann ja nicht wahr sein. Der Vermieter muss die Miete zuerst einmal anmahnen und das kann er auch ohne Anwalt. Ich würde die Kosten nicht bezahlen. Wenn ein Mahnbescheid kommt, sofort Widerspruch einreichen. Vor allem würde ich mir eine neue Wohnung suchen.
Herta

Hallo Herr Blumenkamp,

zunächst ist es tatsächlich so, dass der Vermieter bei nicht erfolgter Mietzahlung wählen kann, ob er Sie ohne Abmahnung fristlos kündigt oder normal kündigt oder Ihnen eine Abmahnung schickt.
BGH WuM 2008, 595 besagt, dass eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs erst möglich ist, wenn ein Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist. Bei der Frage, ob er eine solche fristlose Kündigung noch dazu mit einem solchen hohen Anwaltshonorar durchsetzen kann, kommt es darauf an, worauf die verspätete Zahlung zurück zu führen ist und wie stark Sie ein Verschulden trifft. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie rechtzeitig den Auftrag erteilt haben oder dass das Geld nur versehentlich auf eine falsche Kontonummer geflossen ist oder dass ein von Ihnen nicht vorhersehbarer Umstand zu der Verzögerung geführt haben, befinden Sie sich NICHT im Verzug.
Der Vermieter muss schriftlich kündigen, den Kündigungsgrund angeben ( er kann das nicht erst im Verfahren nachreichen) und in der gerichtlichen Auseinandersetzung dann genau klarlegen, warum eine Weiterführung des Mietverhältnisses für ihn unzumutbar ist. Hier kommt es also sehr auf den Einzelfall an.

Wenn Sie mir die genauen Umstände schildern, warum es zu dieser verspäteten Mietzahlung kam, kann ich Ihnen vielleicht noch genauer helfen.

Auch bei einer fristlosen Kündigung müssen Sie nicht sofort ausziehen, sondern Ihr Vermieter muss erst mal auf Räumung klagen. Ziehen Sie in angemessener Frist aus - z.B. innerhalb eines Monats - muss der Vermieter auch die Kosten der Räumungsklage tragen.

Wenn also außer dieser erstmalig verspäteten Mietzahlung bei einem langjährigen Mietverhältnis sonst nichts gegen Sie vorgebracht werden kann, dann haben Sie eigentlich eine sehr starke Position, da Sie ja schon nach 7 Tagen die Miete gezahlt haben. Stutzig macht mich jedoch die Ankündigung des Anwaltes und das hohe Honorar - das sieht mir sehr danach aus, dass Ihr Vermieter die Wohnung „auf Biegen und Brechen“ freihaben will. Noch einmal: es kommt auf alle Details des Einzelfalls an!

Viel Glück wünscht Heihei

Hallo,

dazu kann ich Dir keine fachkundige Antwort geben.
Generell denke ich aber, daß der Vermieter dazu schon das Recht hat.
Mein Vorschlag, falls es noch nicht passiert ist und Du nur für den Fall der Fälle das wissen möchtest.
Wenn Du weißt, daß Du einmalig für ne Woche in Verzug kommst, rufe Deinen Vermieter vorher an und bespreche das mit ihm.
Da die Fristen für die Mietzahlung ja festgesetzt sind, gilt auch ab dann das Versäumnis.
Und in den 1000,- Euro sind ja die 700 Euro Miete und die Kosten für den Anwalt drin. Da kannste Dich im Internet schlau machen. Es gibt Gebührensätze, wieviel Prozent von der Säumnissumme genommen werden darf.

Gruß Ina

Hallo,

der Mieter ist gesetzlich verpflichtet, die Miete pünktlich bis zum dritten Werktages des laufenden Monates die Miete im Vorraus bei dem Vermieter einzuzahlen.

Mahnungen sind bei Mietzahlungen nicht notwendig, da (wie schon genannt) der Zahlungstermin bekannt ist.

Der Vermieter KANN dann ohne vorherige Mahnung und/oder Zahlungserinnerung Mahnkosten etc. in Rechnung stellen.

Bei einen vorherigen reibungslosem Mietverhältnis evtl. auf Kulanz des Vermieters hoffen und dies NETT besprechen.

Gruß
Kinga

Hallo,

hier kann ich leider nicht weiterhelfen.
Allerdings erscheint mir eine Mahngebühr von 1000 Euro erheblich überteuert, es sei denn Deine Miete beträgt einige tausend Euro.

Gruß
Udo

Der Mietzins ist grundsätzlich - unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses - spätestens bis zum Dritten Werktag eines Monats fällig.Daher empfehle ich meinen Mietern einen Dauerauftrag. Soweit Sie sich im Zahlungsverzug befunden haben, haben Sie die Verzugs(un)kosten zu tragen.
Sollten ihr Verzug tatsächlich erstmalig ereignet haben, würde ich den Vermieter über die Hintergründe informieren und ihm die _Einrichtung eines Dauerauftrages anbieten, bei (teil-)erlaß der Anwaltskosten,
mfG
Bächle

Hallo,

vorausgesetzt, Sie haben noch nie die Miete verspätet gezahlt, scheint mir das eine Überreaktion zu sein, insbesonders weil Sie die Miete nur geringfügig später nachbezahlt haben.
Es gibt in Vermieterforen die Empfehlung sofort abzumahnen, da nur eine vorherigen Abmahnung zu einer späteren fristlosen Kündigung führen könne. Das war mir neu. Ich war der Meinung, dass verspätete Mietzahlung zu einer sofortigen fristlosen Kündigung führen können und der Mieter das aber selbst nach einer Räumungsklagen abwehren, rechtlich gesprochen „heilen“ kann, wenn er nachträglich zahlt - das geht nur einmal.

Nun hat Ihr Vermieter den Weg gewählt, eine Abmahnung verschicken zu lassen.
Die Fragen sind:

  1. darf er das und
  2. was kostet das, wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird?

zu1:
meiner Meinung nach darf er das - unabhängig ob ich das für angemessen halte. Vielleicht haben Sie ja sonstigen Streit mit dem Vermieter oder es war irgendetwas vorher. So entstehen manchmal solche Reaktionen. Ich hätte aber vielleicht auch so reagiert, wenn ich als Vermieterin schon zu viele schlechte Erfahrungen - vielleicht nicht mit Ihnen aber anderen Mietern - gemacht hätte.

zu2:
Für die Rechtsanwaltsgebühren wird in der Rechtsprechung unterschieden zwischen „normalen“ Vermietern und Großvermietern.
Zitat:
"Keine Pflicht zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten durch den Mieter
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 271/09

Nach deutschen Recht tragen Schuldner, die sich mit einer Leistung in Verzug befinden auch die Kosten, die dem Gläubiger durch die Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Schuldner entstehen. Erforderlich ist lediglich, dass die ergriffenen Maßnahmen erforderlich und zweckmäßig sind. In aller Regel können also Vermieter einen Rechtsanwalt damit beauftragen, gegenüber einem säumigen Mieter vorzugehen und bspw. eine fristlose Kündigung des Mietvertrags auf Grund des Zahlungsverzugs aussprechen lassen.
Eine solche Maßnahme wird als erforderlich und zweckmäßig angesehen, der Mieter ist dann auch dazu verpflichtet, die durch die Beauftragung des Anwaltes dem Vermieter entstandenen Kosten zu ersetzen.

Von dieser Regel formuliert der BGH in seinem Urteil vom 06.Oktober 2010 eine Ausnahme: Gewerblichen Großvermietern (auch ohne Rechtsabteilung) sei es in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen zuzumuten, ein Kündigungsschreiben ohne anwaltliche Hilfe selbst zu verfassen. Wird dennoch ein Rechtsanwalt beauftragt, ist der Mieter nicht zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Was genau unter einem „Großvermieter“ zu verstehen ist, lässt der BGH in dem Urteil offen."
(http://www.onlinemietvertrag.de/mietvertrag/mietvert…)

Ist also Ihr Vermieter kein gewerblicher Großvermieter, kann er die Rechtsanwaltskosten einfordern.
Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte beschreibt die Berechnung. Die Kosten sind abhängig von der Streitgebühr. Und da weiß ich nicht, was zu Grunde gelegt wurde. Und was hier erlaubt ist: ist es die ausstehende Miete von 1 Monat oder wurde die Jahresmiete zu Grunde gelegt? Ohne den Gebührenbescheid gesehen zu haben, kann ich keine Aussage machen - meine Gefühlsreaktion war: überhöht - aber das ist keine rechtliche Aussage.

Ich würde an Ihrer Stelle zu einem Mieterverein gehen, dort eintreten - die Reaktion des Vermieters gebietet das. die können sicher den Gebührenbescheid überprüfen.

Und noch eine persönliche Bemerkung: ich bin selbst Vermieterin und beantworte Ihre Frage hoffentlich gerecht - das zu „Eigentum verpflichtet“.

Gruß Elfriede

Hallo,

das ist schon ziemlich dreist, aber es kann sein, dass Ihr Vermieter garnichts von den 1000 € „Gebühren“ weiß.

Ich würde auf jeden Fall den Mieterschutzbund oder Verbraucherschutz aufsuchen und mich dann mit meinem Vermieter in Verbindung setzen. Wenn er uneinsichtig ist, würde ich mir über Mietmängel gedanken machen und eine Mietminderung vornehmen (wenn möglich!). Auch eine Kündigung der Wohnung würde ich beim Vermieter erwähnen.

Gruß Bukatcho

Ciao Blumenkamp,

wegen Mietverzug beauftragt man keinen Anwalt bei dem für das aufsetzen einer Mahnung 1000€ anfallen. Das ist unseriös.

Die Frage ist nun weniger ob de dich da auf einen Rechtsstreit einlassen solltest - der entbehrt jeder Grundlage - sondern wie du adequat auf dieses Vorgehen reagierst.

a) ein Experte aus dem Forum nennt dir ne schnittige Formulierung für die Antwort auf das Anwaltsschrieben.
b) damits dich nicht im übermaß belastet und du einen Schlussstrich unter dieses einmalige Problem ziehen kannst, gehst selber zu nem Anwalt der dir nen Antwortsbrief formuliert.
Bei der Verbraucherzentraller solltest dass für 25-100€ bekommen. Bruachst halt nen Termin.

Grundsätzlich empfehle ich mal mit dem Vermiter direkt zu sprechen. Handelt der Anwalt wirklich in seinem Auftrag, war das die Absicht des Vermieters … ?

Zahlen würd ich nix ausser die Miete und das hast ja scheionbar längst getan.

Wichtig: etwailige Anwaltskosten für die Mahnung haben jetzt dezidiert nix mit dem Mietverhältnis zu tun! Da solltest dich nicht verunsichern lassen.

Viel Erfolg, Geduld, Geschick und Diplomatie!
cumar

Hallo, also ein Anwalt bin ich auch nicht, aber die Schilderung ist ja sehr extrem.
Eine pünktliche Mietzahlung ist ja „Pflicht“.
Einer Mahnung nach ca. 7 Tagen kann man zustimmen.
Die Höhe der Mahngebühren ist aber garantiert überzogen. Ich an Ihrer Stelle würde erst einmal das Telefonat mit dem Vermieter führen und den Sachverhalt schriftlich dann schriftlich fixieren und dem Vermieter mittels Einschreiben zukommen lassen.
Ich bin sicher das nach einem langjährigen Mietverhältnis hier eine Einigung ohne Anwalt/Kosten hierfür ohne die lächerlichen 1000 € Mahngebühren zustande kommen wird.
Die „Mahngebühren“ setzen sich doch bestimmt aus der Miete und ggbfls. den Mahngebühren zusammen.
Also noch einmal; erst das kurzfristige (22.05.) Gespräch suchen und den Sachverrhalt schriftlich fixieren und dem Vermieter kurzfristig mittels Einschreiben und Rückantwort zukommen lassen; auch um entsprechende Bestätigung des Sachverhaltes bitten!
Dann muß er sich schriftlich dazu äußern!

Hallo … wenn das Ihr erstes Mal ist, muss er Sie schriftlich förmlich anmahnen, erst bei der 2. Verzögerung darf er Ihnen mit Kündigung drohen. Seinen Anwalt kann er in diesem Falle selber bezahlen, da dies völlig überzogen wäre. MFG