Mal wieder Nebenkosten

Hallo, liebe Foris:smile:

Nehmen wir mal an ein Vermieter hat versäumt die Nebenkostenabrechnung für 2002 zu stellen. Wenn ich recht informiert bin, hat der Vermieter keinen Anspruch mehr, In diesem Fall Vorderungen zu stellen?.

Nun fehlt auch die Abrechnung für 2003. Alle anderen Mieter haben diese schon lange bekommen, nur Mieter X noch nicht.
Da der Mieter mit dem Vermieter per „Du“ ist, macht er ihn auf das Fehlen der Abrechnungen per Telefon ( eine aktuelle Adresse hat der Mieter nicht, um ihn anzuschreiben) aufmerksam.

Auf den Hinweis, daß er für 2002 schon keinen Anspruch mehr stellen kann, reagiert der Vermieter sehr sauer, weil der Mieter ja „verbraucht“ hat und somit auch zahlen muss.

Der Vermieter versprach aber eine Klärung der Sache, wollte sich um die Klärung der Angelegenheit kümmern…

Nehmen wir mal an, bis dato ist nichts passiert: Der Vermieter hat sich noch in keinster Weise gemeldet.

Meine Fragen:

  • Ist der Mieter dazu verpflichtet, den Vermieter nochmal zu erinnern,
    daß die Nebenkostenabrechnung fehlt, oder soll er einfach nur abwarten? ( Es würde auf jeden Fall eine Nachzahlung werden, Guthaben aus der Nebenkostenpauschale sind völlig ausgeschlossen)

  • Nehmen wir mal an, der Vermieter „verbaselt“ es, auch die Abrechnung 2003 rechtzeitig (Stichtag: 31.12.2004 ??) zu schicken, und nehmen wir mal an, es kommt zum Streit, weil der Vermieter irgendwann, nach dem Verjährungstermin, doch noch die Nebenkosten einfordern will: Wie verhält sich der Mieter???

  • Nehmen wir mal an, der Mieter ist im Recht und muss ,laut Gesetz, keine der beiden Abrechnungen zahlen.
    Der Vermieter ist „stocksauer“ und will den Mieter z.B. wegen „Eigenbedarf“ aus der Wohnung „ekeln“:
    Hat der Vermieter eine Chance, den Mieter „vor die Tür zu setzen“???,
    auch wenn der Mieter sich ja in keinster Weise was hat zu Schulden kommen lassen?

Vielen Dank für Eure Antwort,
LG,
Vinnie

Hallo,

Nehmen wir mal an ein Vermieter hat versäumt die
Nebenkostenabrechnung für 2002 zu stellen. Wenn ich recht
informiert bin, hat der Vermieter keinen Anspruch mehr, In
diesem Fall Vorderungen zu stellen?.

Richtig. Nachforderungen aus 2002 sind verwirkt. Guthaben muss der Vermieter dagegen dem Mieter erstatten.

Nun fehlt auch die Abrechnung für 2003. Alle anderen Mieter
haben diese schon lange bekommen, nur Mieter X noch nicht.
Da der Mieter mit dem Vermieter per „Du“ ist, macht er ihn auf
das Fehlen der Abrechnungen per Telefon ( eine aktuelle
Adresse hat der Mieter nicht, um ihn anzuschreiben)
aufmerksam.

Diese Abrechnung kann der Vermieter bis 12 Monate nach dem Verbrauchsabrechnungszeitraum noch vorlegen.

Auf den Hinweis, daß er für 2002 schon keinen Anspruch mehr
stellen kann, reagiert der Vermieter sehr sauer, weil der
Mieter ja „verbraucht“ hat und somit auch zahlen muss.

Der Vermieter versprach aber eine Klärung der Sache, wollte
sich um die Klärung der Angelegenheit kümmern…

Nehmen wir mal an, bis dato ist nichts passiert: Der Vermieter
hat sich noch in keinster Weise gemeldet.

Meine Fragen:

  • Ist der Mieter dazu verpflichtet, den Vermieter nochmal zu
    erinnern,
    daß die Nebenkostenabrechnung fehlt, oder soll er einfach nur
    abwarten? ( Es würde auf jeden Fall eine Nachzahlung werden,
    Guthaben aus der Nebenkostenpauschale sind völlig
    ausgeschlossen)

Nein, der Mieter ist nicht dazu verpflichtet und wenn mit einer Nachforderung zu rechnen ist, sollte er auch nicht erinnern. Aber der Mieter kann natürlich nachdem die Frist abgelaufen ist die Abrechnungen anfordern und ggfls. Guthaben zurückfordern - wenn er solche vermutet -.

  • Nehmen wir mal an, der Vermieter „verbaselt“ es, auch die
    Abrechnung 2003 rechtzeitig (Stichtag: 31.12.2004 ??) zu
    schicken, und nehmen wir mal an, es kommt zum Streit, weil der
    Vermieter irgendwann, nach dem Verjährungstermin, doch noch
    die Nebenkosten einfordern will: Wie verhält sich der
    Mieter???

Zurückweisen als „verwirkt“ ( nicht verjährt ) und auf § 556 Abs 3 hinweisen.

  • Nehmen wir mal an, der Mieter ist im Recht und muss ,laut
    Gesetz, keine der beiden Abrechnungen zahlen.
    Der Vermieter ist „stocksauer“ und will den Mieter z.B. wegen
    „Eigenbedarf“ aus der Wohnung „ekeln“:

begründeter Eigenbedarf ist selbstverständlich durchsetzbar

Hat der Vermieter eine Chance, den Mieter „vor die Tür zu
setzen“???,
auch wenn der Mieter sich ja in keinster Weise was hat zu
Schulden kommen lassen?

Kann aus Deiner Fragestellung heraus sein, dass Du der Vermieter bist ? Zumindest ändert sich im Text die Fragestellung, die üblicherweise ein Mieter hat auf die eines Vermieters. Der Vermieter kann den Mieter weder vor die Türe setzen noch sonstwie gegen ihn vorgehen. Im Übrigen ist hier nicht der Mieter der Schlamper oder der Vertragsbrüchige sondern der Vermieter. Hier kommt der Vermieter seiner Verpflichtung nicht nach, er muss deshalb auch die Folgen tragen.

Gruss Günter

Hallo,

Kann aus Deiner Fragestellung heraus sein, dass Du der
Vermieter bist ? Zumindest ändert sich im Text die
Fragestellung, die üblicherweise ein Mieter hat auf die eines
Vermieters. Der Vermieter kann den Mieter weder vor die Türe
setzen noch sonstwie gegen ihn vorgehen. Im Übrigen ist hier
nicht der Mieter der Schlamper oder der Vertragsbrüchige
sondern der Vermieter. Hier kommt der Vermieter seiner
Verpflichtung nicht nach, er muss deshalb auch die Folgen
tragen.

Gruss Günter

Hallo Günter,
nein, die Fragen stelle ich nicht Als Vermieter, sondern als Mieter.

LG,
Vinnie