Mieterdarlehen statt Kaution?

Hallo Wissende.

Ich habe gehört, daß findige Vermieter von ihren Mietern, statt einer zu verzinsenden Kaution, ein sogen. „zinsloses Mieterdarlehen“ kassieren.

Dieses wird dann zwar z.B. mit jährlich 2 oder 3 Prozent der Ursprungssumme (meist mit der Heizkostenabrechnung) an den Mieter zurückgezahlt, aber nicht verzinst. Schon gar nicht landet es auf einem Sonderkonto, das für den Mieter angelegt wurde.

Nicht nur, daß keine Verzinsung stattfindet, wird das Mieterdarlehen obendrein durch die kleckerweise Rückzahlung gemindert, sodaß es beim Auszug nach längerer Mietzeit gewaltig minimiert oder gar getilgt ist.

Im Mietvertrag wurde alles (genauso wie oben beschrieben) festgehalten und von beiden Parteien unterschrieben, da sonst der Mieter die Wohnung nicht bekommen hätte.

Frage nur: ist sowas zulässig? Oder gar sittenwidrig und gilt am Ende als nicht geschrieben?

Für Antworten vielen Dank im vorraus,
Gruß,
Gerhard

Hallo,

gem § 551 BGB muss eine Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden. Die Kaution ist zu verzinsen. Eine zum Nachteil abweichende Vereinbarung ist gem § 551 Abs 4 nicht erlaubt. Insoweit ist diese Vereinbarung unwirksam.

Ein Mieterdarlehen ist letztlich nicht gesichert und wird nicht getrennt vom Vermögen des Vermieters behandelt. Ausdrücklich spricht das Gesetz von der Anlageform. Ein Darlehen ist keine Anlageform im Sinne des Gesetzes.

Allerdings stört mich im Schlußteil der Hinweis, dass diese Vereinbarung bewusst vorgenommen wurde, weil sonst die Wohnung nicht zu bekommen war. Nun also ist die Vereinbarung unwirksam. Jetzt aber darüber zu diskutieren führt zu einem größeren Verlust als die Tatsache, wäre der Vertrag so nicht angenommen worden. Denn auch dann - wie hier - wenn der VM nicht im Recht ist - wird es zur Auseinandersetzung kommen, wenn der Mieter sich nun plötzlich auf das Recht beruft.

Gruss Günter

Ich habe gehört, daß findige Vermieter von ihren Mietern,
statt einer zu verzinsenden Kaution, ein sogen. „zinsloses
Mieterdarlehen“ kassieren.

Dieses wird dann zwar z.B. mit jährlich 2 oder 3 Prozent der
Ursprungssumme (meist mit der Heizkostenabrechnung) an den
Mieter zurückgezahlt, aber nicht verzinst. Schon gar nicht
landet es auf einem Sonderkonto, das für den Mieter angelegt
wurde.

Nicht nur, daß keine Verzinsung stattfindet, wird das
Mieterdarlehen obendrein durch die kleckerweise Rückzahlung
gemindert, sodaß es beim Auszug nach längerer Mietzeit
gewaltig minimiert oder gar getilgt ist.

Im Mietvertrag wurde alles (genauso wie oben beschrieben)
festgehalten und von beiden Parteien unterschrieben, da sonst
der Mieter die Wohnung nicht bekommen hätte.

Frage nur: ist sowas zulässig? Oder gar sittenwidrig und gilt
am Ende als nicht geschrieben?

Hallo Günter,

zunächst mal vielen Dank für die prompte und vor allem eindeutige Antwort.

Allerdings stört mich im Schlußteil der Hinweis, dass diese
Vereinbarung bewusst vorgenommen wurde, weil sonst die Wohnung
nicht zu bekommen war. Nun also ist die Vereinbarung
unwirksam.

Das ist dann zwar so, aber der Vermieter (er hat in der Region ca. 1200 Wohneinheiten) hätte das ja eher wissen müssen, als der Mieter.

Jetzt aber darüber zu diskutieren führt zu einem
größeren Verlust als die Tatsache, wäre der Vertrag so nicht
angenommen worden. Denn auch dann - wie hier - wenn der VM
nicht im Recht ist - wird es zur Auseinandersetzung kommen,
wenn der Mieter sich nun plötzlich auf das Recht beruft.

Das würde sicherlich (spätestestens bei einem Auszug) passieren.

Ich denke aber, daß der Vermieter diese Vereinbarung ganz bewußt getroffen hat, um eine Verzinsung für den Mieter zu umgehen und die Kaution nicht für den Mieter anlegen zu müssen, sondern über diese für eigene Zwecke verfügen zu können.

Bei der von Dir genannten Eindeutigkeit würde der Vermieter im Streitfall sicherlich einlenken, da er wissen müßte, daß er einen solchen Prozeß nicht gewinnen könnte und bei Nichteinlenken weitere Kosten auf ihn zukämen.

Ich denke, daß der Mieter da ganz zuversichtlich sein könnte.

Nochmals vielen Dank für die auführliche Antwort.

Gruß,
Gerhard